Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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P) bas urstenmee 1fl. 4 kr. 
d) bei Wiederholungen ffl. 15kr. 
8.) Fuͤr Schutzpocken-Impfung 
4) fuͤr eine einfache . .. Jffl. 12kr. 
b) wenn sie einmal wlederholt werden mug.“ im Canzen Jfl. 1Skr. 
e) wenn sie zweimal wiederholt werden muß, im Ganzen füfl. 34kr. 
9.) Für die mündliche Berathung eines Arztes mir einem andern Arzte 
oder Wundarzte, dem Arzte . fl. 4 -kr. 
10.J Für die schiftce Darstellung und russtu eines ur 
falls afl. — kr. 
11.) Für Besuche 2c. außerhalb Wohnort# 
Taggeld auf einen ganzen Tag 
neben dem Erfaß der Zehrung und Keisekosten. 
B.) Wundärzte. 
1.) Für eine Leichenösshung mit der für gerichtliche Fälle vorgeschrie- 
benen Gründlichkeit 
vor eingetretener Verwesung und ohne das Daseyn besonderer 
Umü#ne 5fl. —kr. 
b) nach eingetretener Verwesung, desgleichen wenn E und · Arʒt 
einer Gefahr durch Ansteckung oder durch sonsige schadliche Ein- 
flüsse ausgese it# 6 fl. — kr. 
2. ) Für die bloße Besicheigung eines geichnams, wenn # ĩe mit der bei 
gerichrlichen Besichtigungen mothwendigen Orundlichkei 16eh 
a) vor eingetretener Verwesungz . 1fl. okr. 
b) nach eingetretener Verwesing öfl. —kr. 
Anmerkung. Geht die Heffnung oder Vesichigung eines seeichnms 
weniger in das Elrzeluc, so tritt eine mehr oder minder an- 
näherude Anrechnung ein- 
3J) Für Anwenbung der Retiungs-Mittel bei muthmaßlich Scheln- 
todten, wenn bein Arzt zugegen 4 und der Wund-Arzt sie aus 
diesem Grunde leitee .. ... .-st.«kr· 
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