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P) bas urstenmee 1fl. 4 kr.
d) bei Wiederholungen ffl. 15kr.
8.) Fuͤr Schutzpocken-Impfung
4) fuͤr eine einfache . .. Jffl. 12kr.
b) wenn sie einmal wlederholt werden mug.“ im Canzen Jfl. 1Skr.
e) wenn sie zweimal wiederholt werden muß, im Ganzen füfl. 34kr.
9.) Für die mündliche Berathung eines Arztes mir einem andern Arzte
oder Wundarzte, dem Arzte . fl. 4 -kr.
10.J Für die schiftce Darstellung und russtu eines ur
falls afl. — kr.
11.) Für Besuche 2c. außerhalb Wohnort#
Taggeld auf einen ganzen Tag
neben dem Erfaß der Zehrung und Keisekosten.
B.) Wundärzte.
1.) Für eine Leichenösshung mit der für gerichtliche Fälle vorgeschriebenen
Gründlichkeit
vor eingetretener Verwesung und ohne das Daseyn besonderer
Umü#ne 5fl. —kr.
b) nach eingetretener Verwesung, desgleichen wenn E und · Arʒt
einer Gefahr durch Ansteckung oder durch sonsige schadliche Einflüsse
ausgese it# 6 fl. — kr.
2. ) Für die bloße Besicheigung eines geichnams, wenn # ĩe mit der bei
gerichrlichen Besichtigungen mothwendigen Orundlichkei 16eh
a) vor eingetretener Verwesungz . 1fl. okr.
b) nach eingetretener Verwesing öfl. —kr.
Anmerkung. Geht die Heffnung oder Vesichigung eines seeichnms
weniger in das Elrzeluc, so tritt eine mehr oder minder annäherude
Anrechnung ein-3J)
Für Anwenbung der Retiungs-Mittel bei muthmaßlich Schelntodten,
wenn bein Arzt zugegen 4 und der Wund-Arzt sie aus
diesem Grunde leitee .. ... .-st.«kr·
Jss-