Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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P)  bas  urstenmee  1fl.  4  kr.

d)  bei  Wiederholungen  ffl.  15kr.
8.)  Fuͤr  Schutzpocken-Impfung
4)  fuͤr  eine  einfache  .  ..  Jffl.  12kr.
b)  wenn  sie  einmal  wlederholt  werden  mug.“  im  Canzen  Jfl.  1Skr.
e)  wenn  sie  zweimal  wiederholt  werden  muß,  im  Ganzen  füfl.  34kr.
9.)  Für  die  mündliche  Berathung  eines  Arztes  mir  einem  andern  Arzte
oder  Wundarzte,  dem  Arzte  .  fl.  4  -kr.
10.J  Für  die  schiftce  Darstellung  und  russtu  eines  ur
falls  afl.  —  kr.

11.)  Für  Besuche  2c.  außerhalb  Wohnort#
Taggeld  auf  einen  ganzen  Tag
neben  dem  Erfaß  der  Zehrung  und  Keisekosten.
B.)  Wundärzte.

1.)  Für  eine  Leichenösshung  mit  der  für  gerichtliche  Fälle  vorgeschriebenen
  Gründlichkeit
vor  eingetretener  Verwesung  und  ohne  das  Daseyn  besonderer
Umü#ne  5fl.  —kr.
b)  nach  eingetretener  Verwesung,  desgleichen  wenn  E  und  ·  Arʒt
einer  Gefahr  durch  Ansteckung  oder  durch  sonsige  schadliche  Einflüsse
  ausgese  it#  6  fl.  —  kr.
2.  )  Für  die  bloße  Besicheigung  eines  geichnams,  wenn  #  ĩe  mit  der  bei
gerichrlichen  Besichtigungen  mothwendigen  Orundlichkei  16eh
a)  vor  eingetretener  Verwesungz  .  1fl.  okr.
b)  nach  eingetretener  Verwesing  öfl.  —kr.
Anmerkung.  Geht  die  Heffnung  oder  Vesichigung  eines  seeichnms
weniger  in  das  Elrzeluc,  so  tritt  eine  mehr  oder  minder  annäherude
  Anrechnung  ein-3J)
  Für  Anwenbung  der  Retiungs-Mittel  bei  muthmaßlich  Schelntodten,
  wenn  bein  Arzt  zugegen  4  und  der  Wund-Arzt  sie  aus
diesem  Grunde  leitee  ..  ...  .-st.«kr·

Jss-