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hältnisse gegen Uns als Staats- Oberhaupt
verpflichtet.
Das daruͤber abgehaltene Protokoll ist
an Unser Koͤnigliches Justiz-Ministerium
einzusenden.
. 26.
Die fürstlichen Justiz= Beamten stehen
mit den Königlichen, denen sie in Beziehung
ihrer Dienst-Befugnisse gleichgesetzt
sind, in völlig gleichen Dienst-Verhälrnissen,
namenslich in Ansehung der Besähigung,
der Annahme und Eutlassung,
der Besoldung uud Pensionkrung und der
Dicten.
Jedoch wird dem Fürsten ausnahmsweise
gestattet, für einen Gerichtsbezirk,
der eine Velksmenge von Hooo Ser#len
ccht fibersteigt, einen Amts-Richter mir
einer Besoldung don 982 fl. theils in Geld
thells in Naturalien, neben der freien
Wohnung anzustellen.
Die Präfung der fürstlichen Justiz-Beamten
geschieht durch die Koͤnigliche
Stelle, der die Prüfung Unserer Beam-##
gleicher Categorie obliegt.
K. 26.
Der Fürst hat alle Lasten der Gerichts,
barkeit zu bestreiten, dagegen aber auch
alle Jurisdiktions-Gefälle den bestehenden
Sesehen gemäß zu bezlehen, welche als
Ausfluß der fürstlichen Gerichtsbarkeit zu
berrachten fauid.
Verbehalten bleiben
dem Fiskus alle dienigen Geldstrasee,
Tayen, Sportelnu 2c., welchr
als Ausfluß der hoͤheren Staats-Gewalt
zu betrachten, und demnach
auch nur von den Koniglichen Beherden
anzusetzen sind, 3. B. die Strafe
wegen der Uebertretung der Steuer-Gesetze;
5) den Eorporations= und Geweinde-Kassen
alle denselben nach den allgemeinen
Landes-Gesehen zuflieflenden
Sraafen, Taren, Sporreln u. s. w.
77.
Die freiwilllge Gerichtsbarkeit steht den
fürstlichen Gerichtsstellen nur in so weit
zu, als dieselbe von den Königlichen Gerichtsstellen,
denen jiene gleichgestellt find,
ausgeübt wird.
Was dagegen diesensgen Befugnisse der
freiwilligen Gerichtsbarkeit anlangt, wel,
che blsher nach den Geseben von den
Stadt = und Amtsschreibern ausgeübt
worden sind, und für die Folge den Gerichts-Norarien
zufallen werden; so wird
dem Fürsten ausnahmswelse gestattet, die
Ausübung sener Befugnisse dem Gerichte-Akmar
nach Maßgabs der Gesetze zu
Eäbertragen, welcher sich dagegen einer