Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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hältnisse  gegen  Uns  als  Staats-  Oberhaupt
  verpflichtet.

Das  daruͤber  abgehaltene  Protokoll  ist
an  Unser  Koͤnigliches  Justiz-Ministerium
einzusenden.

.  26.

Die  fürstlichen  Justiz=  Beamten  stehen
mit  den  Königlichen,  denen  sie  in  Beziehung
  ihrer  Dienst-Befugnisse  gleichgesetzt
sind,  in  völlig  gleichen  Dienst-Verhälrnissen,
  namenslich  in  Ansehung  der  Besähigung,
  der  Annahme  und  Eutlassung,
der  Besoldung  uud  Pensionkrung  und  der
Dicten.

Jedoch  wird  dem  Fürsten  ausnahmsweise
  gestattet,  für  einen  Gerichtsbezirk,
der  eine  Velksmenge  von  Hooo  Ser#len
ccht  fibersteigt,  einen  Amts-Richter  mir
einer  Besoldung  don  982  fl.  theils  in  Geld
thells  in  Naturalien,  neben  der  freien
Wohnung  anzustellen.

Die  Präfung  der  fürstlichen  Justiz-Beamten
  geschieht  durch  die  Koͤnigliche
Stelle,  der  die  Prüfung  Unserer  Beam-##
  gleicher  Categorie  obliegt.

K.  26.

Der  Fürst  hat  alle  Lasten  der  Gerichts,
barkeit  zu  bestreiten,  dagegen  aber  auch
alle  Jurisdiktions-Gefälle  den  bestehenden
Sesehen  gemäß  zu  bezlehen,  welche  als

Ausfluß  der  fürstlichen  Gerichtsbarkeit  zu
berrachten  fauid.
Verbehalten  bleiben

dem  Fiskus  alle  dienigen  Geldstrasee,

  Tayen,  Sportelnu  2c.,  welchr
als  Ausfluß  der  hoͤheren  Staats-Gewalt
  zu  betrachten,  und  demnach
auch  nur  von  den  Koniglichen  Beherden
  anzusetzen  sind,  3.  B.  die  Strafe
wegen  der  Uebertretung  der  Steuer-Gesetze;


5)  den  Eorporations=  und  Geweinde-Kassen
  alle  denselben  nach  den  allgemeinen
  Landes-Gesehen  zuflieflenden
Sraafen,  Taren,  Sporreln  u.  s.  w.

77.

Die  freiwilllge  Gerichtsbarkeit  steht  den
fürstlichen  Gerichtsstellen  nur  in  so  weit
zu,  als  dieselbe  von  den  Königlichen  Gerichtsstellen,
  denen  jiene  gleichgestellt  find,
ausgeübt  wird.

Was  dagegen  diesensgen  Befugnisse  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  anlangt,  wel,
che  blsher  nach  den  Geseben  von  den
Stadt  =  und  Amtsschreibern  ausgeübt
worden  sind,  und  für  die  Folge  den  Gerichts-Norarien
  zufallen  werden;  so  wird
dem  Fürsten  ausnahmswelse  gestattet,  die
Ausübung  sener  Befugnisse  dem  Gerichte-Akmar

  nach  Maßgabs  der  Gesetze  zu

Eäbertragen,  welcher  sich  dagegen  einer