Full text : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

Von  Insinuationen.  299

standes  vorbehalten,  welcher  jedoch  hinwieder  auch
dafür  verantwortlich  ist,  daß  die  den  Parteien
und  Anwälten  zu  ertheilenden  Erkenntnißabschriften
  nicht  verzögert,  und  außer  den  gesetzlichen
Gebühren  den  Parteien  keine  Kosten  veranlaßt
werden.

Zur  Lehre  von  Insinuationen.

Hat  eine  Parthei  einen  Anwalt  aufgestellt,
so  sind  die  Insinuationen,  resp.  Ladungen  an  diesen,
  nicht  an  die  Parthei  selbst  zu  richten.  Ist
zu  dem  Urtheils-Verkündigungs-Termin  statt  des
Anwalts  die  Parthei  selbst  geladen  worden,  und
es  wird  nun  die  Berufungsfrist  versäumt,  so
kann  jene  Ungenauigkeit  zur  Begründung  des  Restitutionsgesuchs
  dienen:).

Ueber  den  privilegirten  Gerichtsltand  der  Standesherren.


Nach  der  k.  Oeklaration  vom  10.  März
1807  (Rgbl.  S.  465)  ist  den  Mediatisirten  in
allen  sie  betreffenden  Real=  und  Personalklagen
ein  pri  ilegirter  Gerichtsstand  bei  den  Appellationsgerichten
  zugestanden,  und  in  der  deutschen
Bundesakte  Art.  14  Nr.  3  (Reg.  Bl.  1317  S.
655)  ist  den  Standesherren  der  privilegirte  Gerichtsstand
  wiederholt  zugesichert,  auch  ist  zugleich
hierin  festgesetzt,  daß  bei  näherer  Bestimmung
dieses  Rechts,  so  wie  überhaupt  zur  Feststellung

#½)  AGE.  vom  9.  Set.  1831  (2.  99232.)  —  brlauet
durch  OAGE.  vom  31.  Mai  1834  (PF.  4053.)