Von Insinuationen. 299
standes vorbehalten, welcher jedoch hinwieder auch
dafür verantwortlich ist, daß die den Parteien
und Anwälten zu ertheilenden Erkenntnißabschriften
nicht verzögert, und außer den gesetzlichen
Gebühren den Parteien keine Kosten veranlaßt
werden.
Zur Lehre von Insinuationen.
Hat eine Parthei einen Anwalt aufgestellt,
so sind die Insinuationen, resp. Ladungen an diesen,
nicht an die Parthei selbst zu richten. Ist
zu dem Urtheils-Verkündigungs-Termin statt des
Anwalts die Parthei selbst geladen worden, und
es wird nun die Berufungsfrist versäumt, so
kann jene Ungenauigkeit zur Begründung des Restitutionsgesuchs
dienen:).
Ueber den privilegirten Gerichtsltand der Standesherren.
Nach der k. Oeklaration vom 10. März
1807 (Rgbl. S. 465) ist den Mediatisirten in
allen sie betreffenden Real= und Personalklagen
ein pri ilegirter Gerichtsstand bei den Appellationsgerichten
zugestanden, und in der deutschen
Bundesakte Art. 14 Nr. 3 (Reg. Bl. 1317 S.
655) ist den Standesherren der privilegirte Gerichtsstand
wiederholt zugesichert, auch ist zugleich
hierin festgesetzt, daß bei näherer Bestimmung
dieses Rechts, so wie überhaupt zur Feststellung
#½) AGE. vom 9. Set. 1831 (2. 99232.) — brlauet
durch OAGE. vom 31. Mai 1834 (PF. 4053.)