B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 27
werden. Die Besteuerung des Grundeigentums, das schon
Baugelände geworden ist oder es in absehbarer Zeit zu
werden verspricht, nach seinem gemeinen Wert und nicht
nach seinem Ertrag wird denn auch heute kaum noch ernstlich
bekämpft. Wenn man da und dort einwendet, daß fie
solche Grundstücke zu hart treffe, in deren Wert sich zwar schon ihre
Eigenschaft als zukünftiges Baugebäude ausspreche, die aber in der
Gegenwart noch landwirtschaftlich, gärtnerisch oder in ähnlicher Weise
benutzt werden, so geht dieser Einwand zunächst doch nur von vereinzelt
vorkommenden Fällen aus, sodann aber berührt er das Prinzip der Besteuerung
nach dem gemeinen Wert nicht, zumal auch die Wertsteuer selbst
in derartigen Fällen nicht gerade drückend wirken wird. Endlich aber ist
es ja nicht ausgeschlossen, daß man jenes Prinzip im übrigen völlig aufrecht
erhält, für Ausnahmefälle wie die erwähnten aber besondere
mildernde Bestimmungen vorsieht, die indes nur demjenigen Grundeigentümer,
der seinen Grundbesitz selbst zu den erwähnten Zwecken benützt,
für die Dauer dieser Benutzung zugute kommen dürften.
Nicht ganz so einfach liegt die Sache bezüglich des eigentlichen
landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Es ist oben ausgeführt,
daß die Grundsteuerkapitalien für sie nahezu unbeweglich sind, daß sie wirkliche
Reinerträge der einzelnen Grundstücke nie gewesen sind, daß sie heute
aber nicht einmal mehr für die einzelne Gemeinde als Verhältniszahlen für
den durchschnittlichen Reinertrag der einzelnen Bonitätsklassen gelten
können. Wollte man zunächst nur den letzteren Mangel beseitigen, im
übrigen aber den Charakter der Steuerkapitalien als normale Reinerträge
beibehalten, so würde man eine völlig neue Bonitierung vornehmen müssen,
eine Arbeit, die bei der heute bestehenden viel größeren Verwickeltheit der
landwirtschaftlichen Betriebsvorgänge und -formen sicherlich jahrelang
dauern, die Staatskasse mit erheblichen Kosten belasten, bei ihrer Fertigstellung
aber vielleicht schon wieder veraltet sein, jedenfalls aber nicht sehr
lange mit den tatsächlichen Erträgnissen im Einklang bleiben würde. Das
letztere ist um so mehr zu befürchten, als die Landwirtschaft auch heute noch
keineswegs gleichbleibende Erträgnisse abwirft, sondern je nach Ausfall
von Inlands= und Welternte, Steigen und Fallen der Konjunktur
in der Industrie und anderen Umständen bezüglich ihrer Grundrente
starken Schwankungen unterliegt, ganz abgesehen von den vielerlei Umständen,
die schon den Naturalertrag des einzelnen Grundstücks oder des
Grundbesitzes in einzelnen Gegenden oder ganzer Grundbesitzarten günstig
oder ungünstig beeinflussen. Es sei hier beispielsweise nur auf die