Metadata : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Die  rechtliche  Stellung  der  Staatsminister  rc.  zu  den  Kammern.  (8.  34.)

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haben  diese  Befugnis  ausdrücklich  auch  für  die  Sitzungen  der  Kommissionen  und  Ausforderlich

  halten;  es  kann  ihnen  das  Wort  bis
zur  Abstimmung  nicht  durch  Schluß  der  Verbandlung
  abgeschnitten  werden,  da  die  Verf.
Urk.  ihnen  ohne  jede  Einschränkung  das  Recht
gewährt,  daß  sie  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder
Zeit  gehört  werden  müssen.  Ihr  Recht  hat
nur  die  einzige  Schranke  in  dem  ebenso  verfassungsmäßigen
  Rechte,  daß  der  Präsident  die
Verhandlungen  leitet.  Ein  Minister,  welcher
sprechen  will,  muß  sich  selbstverständlich,  gleich
jedem  andern  Redner,  das  Wort  vom  Präsidenten
  erteilen  lassen,  und  während  ein  anderer
  das  Wort  hat,  kann  der  Präsident  dasselbe
  natürlich  keinem  Minister  erteilen.  Der
Präsident  aber  ist  jederzeit  zum  Worte  berechtigt,
  so  oft  er  es  für  notwendig  erachtet,  dasselbe
  zu  ergreifen.  Daher  ist  er  auch  berechtigt,
jeden  Redner,  folglich  auch  einen  Minister,  zu
unterbrechen,  und  es  enthält  eine  solche  Unterbrechung
  keine  Verletzung  der  Redefreiheit,  ebensowenig
  der  Mitglieder  als  der  Minister,  da  nach
der  Unterbrechung  das  Mitglied  oder  der  Minister
  in  seiner  Rede  sogleich  fortfahren  kann.
Das  Staatsministerium  hat  dagegen  in  der  Sitz.
Per.  von  1863  in  einem  an  das  Präsidium  des
A.  H.  gerichteten  Schreiben  v.  11.  Mai  1863
(vgl.  Drucks.  des  A.  H.  1863,  Bd.  IV,  Nr.  159,
S.  11,  u.  Stenogr.  Ber.  desselben  1863,  Bd.  V,
S.  925)  in  der  Unterbrechung  eines  zum  Worte
verstatteten  Ministers  durch  den  Präsidenten  des
Hauses  eine  dem  Art.  60  der  Verf.  Urk.  zuwiderlaufende
  Beschränkung  der  ministeriellen
Redefreiheit  gefunden  und  die  Erklärung  verlangt,
  daß  dem  Präsidenten  nicht  das  Recht  zustehe,
  „unter  Berufung  auf  seine  Disziplinarbefugnisse“
  einen  Minister  zu  unterbrechen  und
ihm  Schweigen  aufzuerlegen.  Da  indes  gar
nicht  zweifelhaft  sein  kann,  daß  der  Präsident,
vermöge  des  ihm  allein  zustebenden  Rechtes,  die
Verbandlungen  zu  leiten  und  die  Ordnung  im
Hause  aufrecht  zu  erhalten  (Art.  78  der  Verf.
Urk.  und  §§.  7  u.  11  der  resp.  Geschäftsordnungen),
  die  Befugnis  bat,  jeden  Redner,  folglich
  auch  die  Minister  oder  deren  Vertreter,  zu
unterbrechen,  so  kann  nicht  angenommen  werden,
daß  durch  eine  solche  Unterbrechung  das  verfassungsmäßige
  Recht  der  Minister,  zu  jeder
Zeit  gehört  zu  werden,  beeinträchtigt  werde.
Diesen  Grundsatz  hat  denn  auch  das  Haus  der
Abgeordneten  auf  den  Antrag  der  Gesch.  O.
Komm.  in  deren  Ber.  v.  13.  Mai  1863  (Drucks.
Bd.  IV.  Nr.  159,  u.  Stenogr.  Ber.  1863,
Bd.  V,  Anl.  Nr.  123,  S.  922  ff.)  in  der  Plen.
Sitz.  v.  15.  Mai  1863  (vgl.  Stenogr.  Ber.  1863,
Bd.  II,  S.  1214  —  1238)  anerkannt,  und  das
Präsidium  des  A.  H.  bat  sodann  mittelst
Schreibens  v.  15.  Mai  1863  (a.  a.  O.  S.  1247)
unter  Mitteilung  des  Beschlusses  des  Plenums
die  Abgabe  der  von  dem  Staatsministerium  ersorderten
  Erklärung  abgelehnt.  Das  Staatsministerium
  hat  hierauf  in  einem  anderweitigen
Schreiben  an  das  Präsidium  des  Hauses  v.
16.  Mai  1863  (a.  a.  O.  S.  1247)  zwar  nicht
ausdrücklich  in  Abrede  gestellt,  daß  der  Präsident
  die  Befugnis  habe,  einen  Minister  zu

unterbrechen,  dagegen  aber  behauptet,  daß  in
dem  dem  Konflikte  zu  Grunde  liegenden  Falle
der  Präsident  unter  Berufung  auf  die  ihm  angeblich
  zustehenden  Disziplinarbefugnisse  einen
Minister  unterbrochen  und  ihm  Schweigen
auferlegt  habe.  Da  dies  verfassungsmäßig
für  unzulässig  zu  erachten  sei,  so  verlangte  nunmehr
  das  Staatsministerium  eine  Erklärung
darüber,  ob  das  Präsidium  Disziplinarbefugnisse,
und  insbesondere  auch  die  ihm  nach  der  Gesch.
O.  gegen  die  Mitglieder  des  Hauses  zustehenden,
  auch  den  Mitgliedern  des  Staatsministeriums
  gegenüber  in  Anspruch  nehme.  Das
A.  H.  fand  indes  keine  Veranlassung,  sich  hierüber
  auszusprechen,  weil  angenommen  wurde.
daß  das  Thatsächliche  des  dem  Konflikte  zu
Grunde  liegenden  Falles  nicht  so  qualifiziert  sei,
um  die  von  dem  Staatsministerium  erhobene
Frage  zur  Entscheidung  zu  bringen  (ogl.  Stenogr.
  Ber.  a.  a.  O.,  S.  1248—49).  Nachdem
dieser  Beschluß  dem  Staatsministerium  mitgeteilt
  worden,  erging  an  das  Haus  der  Abgeordneten
  eine  Allerh.  Botschaft  v.  20.  Mai  1863
(Drucks.  des  A.  H.  1863,  Bd.  IV,  Nr.  172,
und  Stenogr.  Ber.  desselben  1863,  Bd.  II,
S.  1262),  welche  unter  Bezugnahme  auf  die
Schreiben  des  Staatsministeriums  v.  11.  u.
16.  Mai  1863  —  dem  Hause  zum  Vorwurfe
machte,  sich  durch  Versagung  der  von  dem  Staatsministerium
  erforderten  Erklärung  indirekt  den
von  dem  Präsidium  bethätigten  Anspruch  auf
eine  Disziplinargewalt  über  die  Minister  angeeignet
  zu  haden,  und  das  Haus  ermahnte,
die  geforderte  Anerkennung  der  verfassungsmäßigen
  Rechte  der  Minister  abzugeben.  Das
Haus  erließ  nunmehr  eine  Adresse  an  den  König,
in  welcher  insbesondere  dargelegt  wurde,  daß
der  Präsident  keineswegs  eine  Disziplinargewalt
gegen  einen  Minister,  sondern  lediglich  sein  unzweifelhaftes
  Recht  geübt  babe,  das  Wort  jederzeit
  selbst  zu  ergreifen  und  zu  diesem  Zwecke
Schweigen  zu  gebieten,  sodaß  keine  Veranlassung
vorliege,  einen  Beschluß  über  die  Frage  der  Disziplinarbefugnisse
  des  Präsidenten  gegenüber  den
Staatsministern  zu  fassen  (vgl.  die  Adresse  und
die  Verh.  darüber  in  der  Sitz.  v.  22.  Mai
1863,  in  den  Drucks.  1863,  Bd.  IV,  Nr.  173,
u.  in  den  Stenogr.  Ber.  1863,  Bd.  II,  S.  1265
—  1315).  In  einem  (nicht  kontrasignierten)  Antwortschreiben
  v.  26.  Mai  1863  (Stenogr.  Ber.
a.  a.  O.,  S.  1322—23)  hielt  indes  der  König
die  Ansicht  aufrecht,  daß  (in  dem  konkreten  Falle)
der  Präsident  nicht  bloß  einen  Minister  unterbrochen
  und  ihm  Schweigen  geboten,  sondern
ihm  auch  durch  Vertagung  der  Sitzung  das
Wort  wieder  entzogen,  bierdurch  aber  eine  Disziplinargewalt
  zur  Anwendung  gebracht  habe,
die  ibm  nicht  zustebe.  Der  Konflikt  endete  mit
der  gleichzeitig  angcordneten  Schließung  der
Sitzung.  Später  erfolgte  dann  die  Auflösung
des  A.  H.  —  Aus  dieser  Darstellung  ergiebt  sich,
daß  das  Recht  des  Präsidenten,  einen  Minister,
welcher  zum  Worte  verstattet  worden,  in  seiner
Rede  zu  unterbrechen,  nicht  mehr  für  streitig
erachtet  wird.  Für  diese  letztere  Ansicht  ent-