Die rechtliche Stellung der Staatsminister rc. zu den Kammern. (8. 34.)
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haben diese Befugnis ausdrücklich auch für die Sitzungen der Kommissionen und Ausforderlich
halten; es kann ihnen das Wort bis
zur Abstimmung nicht durch Schluß der Verbandlung
abgeschnitten werden, da die Verf.
Urk. ihnen ohne jede Einschränkung das Recht
gewährt, daß sie auf ihr Verlangen zu jeder
Zeit gehört werden müssen. Ihr Recht hat
nur die einzige Schranke in dem ebenso verfassungsmäßigen
Rechte, daß der Präsident die
Verhandlungen leitet. Ein Minister, welcher
sprechen will, muß sich selbstverständlich, gleich
jedem andern Redner, das Wort vom Präsidenten
erteilen lassen, und während ein anderer
das Wort hat, kann der Präsident dasselbe
natürlich keinem Minister erteilen. Der
Präsident aber ist jederzeit zum Worte berechtigt,
so oft er es für notwendig erachtet, dasselbe
zu ergreifen. Daher ist er auch berechtigt,
jeden Redner, folglich auch einen Minister, zu
unterbrechen, und es enthält eine solche Unterbrechung
keine Verletzung der Redefreiheit, ebensowenig
der Mitglieder als der Minister, da nach
der Unterbrechung das Mitglied oder der Minister
in seiner Rede sogleich fortfahren kann.
Das Staatsministerium hat dagegen in der Sitz.
Per. von 1863 in einem an das Präsidium des
A. H. gerichteten Schreiben v. 11. Mai 1863
(vgl. Drucks. des A. H. 1863, Bd. IV, Nr. 159,
S. 11, u. Stenogr. Ber. desselben 1863, Bd. V,
S. 925) in der Unterbrechung eines zum Worte
verstatteten Ministers durch den Präsidenten des
Hauses eine dem Art. 60 der Verf. Urk. zuwiderlaufende
Beschränkung der ministeriellen
Redefreiheit gefunden und die Erklärung verlangt,
daß dem Präsidenten nicht das Recht zustehe,
„unter Berufung auf seine Disziplinarbefugnisse“
einen Minister zu unterbrechen und
ihm Schweigen aufzuerlegen. Da indes gar
nicht zweifelhaft sein kann, daß der Präsident,
vermöge des ihm allein zustebenden Rechtes, die
Verbandlungen zu leiten und die Ordnung im
Hause aufrecht zu erhalten (Art. 78 der Verf.
Urk. und §§. 7 u. 11 der resp. Geschäftsordnungen),
die Befugnis bat, jeden Redner, folglich
auch die Minister oder deren Vertreter, zu
unterbrechen, so kann nicht angenommen werden,
daß durch eine solche Unterbrechung das verfassungsmäßige
Recht der Minister, zu jeder
Zeit gehört zu werden, beeinträchtigt werde.
Diesen Grundsatz hat denn auch das Haus der
Abgeordneten auf den Antrag der Gesch. O.
Komm. in deren Ber. v. 13. Mai 1863 (Drucks.
Bd. IV. Nr. 159, u. Stenogr. Ber. 1863,
Bd. V, Anl. Nr. 123, S. 922 ff.) in der Plen.
Sitz. v. 15. Mai 1863 (vgl. Stenogr. Ber. 1863,
Bd. II, S. 1214 — 1238) anerkannt, und das
Präsidium des A. H. bat sodann mittelst
Schreibens v. 15. Mai 1863 (a. a. O. S. 1247)
unter Mitteilung des Beschlusses des Plenums
die Abgabe der von dem Staatsministerium ersorderten
Erklärung abgelehnt. Das Staatsministerium
hat hierauf in einem anderweitigen
Schreiben an das Präsidium des Hauses v.
16. Mai 1863 (a. a. O. S. 1247) zwar nicht
ausdrücklich in Abrede gestellt, daß der Präsident
die Befugnis habe, einen Minister zu
unterbrechen, dagegen aber behauptet, daß in
dem dem Konflikte zu Grunde liegenden Falle
der Präsident unter Berufung auf die ihm angeblich
zustehenden Disziplinarbefugnisse einen
Minister unterbrochen und ihm Schweigen
auferlegt habe. Da dies verfassungsmäßig
für unzulässig zu erachten sei, so verlangte nunmehr
das Staatsministerium eine Erklärung
darüber, ob das Präsidium Disziplinarbefugnisse,
und insbesondere auch die ihm nach der Gesch.
O. gegen die Mitglieder des Hauses zustehenden,
auch den Mitgliedern des Staatsministeriums
gegenüber in Anspruch nehme. Das
A. H. fand indes keine Veranlassung, sich hierüber
auszusprechen, weil angenommen wurde.
daß das Thatsächliche des dem Konflikte zu
Grunde liegenden Falles nicht so qualifiziert sei,
um die von dem Staatsministerium erhobene
Frage zur Entscheidung zu bringen (ogl. Stenogr.
Ber. a. a. O., S. 1248—49). Nachdem
dieser Beschluß dem Staatsministerium mitgeteilt
worden, erging an das Haus der Abgeordneten
eine Allerh. Botschaft v. 20. Mai 1863
(Drucks. des A. H. 1863, Bd. IV, Nr. 172,
und Stenogr. Ber. desselben 1863, Bd. II,
S. 1262), welche unter Bezugnahme auf die
Schreiben des Staatsministeriums v. 11. u.
16. Mai 1863 — dem Hause zum Vorwurfe
machte, sich durch Versagung der von dem Staatsministerium
erforderten Erklärung indirekt den
von dem Präsidium bethätigten Anspruch auf
eine Disziplinargewalt über die Minister angeeignet
zu haden, und das Haus ermahnte,
die geforderte Anerkennung der verfassungsmäßigen
Rechte der Minister abzugeben. Das
Haus erließ nunmehr eine Adresse an den König,
in welcher insbesondere dargelegt wurde, daß
der Präsident keineswegs eine Disziplinargewalt
gegen einen Minister, sondern lediglich sein unzweifelhaftes
Recht geübt babe, das Wort jederzeit
selbst zu ergreifen und zu diesem Zwecke
Schweigen zu gebieten, sodaß keine Veranlassung
vorliege, einen Beschluß über die Frage der Disziplinarbefugnisse
des Präsidenten gegenüber den
Staatsministern zu fassen (vgl. die Adresse und
die Verh. darüber in der Sitz. v. 22. Mai
1863, in den Drucks. 1863, Bd. IV, Nr. 173,
u. in den Stenogr. Ber. 1863, Bd. II, S. 1265
— 1315). In einem (nicht kontrasignierten) Antwortschreiben
v. 26. Mai 1863 (Stenogr. Ber.
a. a. O., S. 1322—23) hielt indes der König
die Ansicht aufrecht, daß (in dem konkreten Falle)
der Präsident nicht bloß einen Minister unterbrochen
und ihm Schweigen geboten, sondern
ihm auch durch Vertagung der Sitzung das
Wort wieder entzogen, bierdurch aber eine Disziplinargewalt
zur Anwendung gebracht habe,
die ibm nicht zustebe. Der Konflikt endete mit
der gleichzeitig angcordneten Schließung der
Sitzung. Später erfolgte dann die Auflösung
des A. H. — Aus dieser Darstellung ergiebt sich,
daß das Recht des Präsidenten, einen Minister,
welcher zum Worte verstattet worden, in seiner
Rede zu unterbrechen, nicht mehr für streitig
erachtet wird. Für diese letztere Ansicht ent-