Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

1.  Gothaer  Vertrag.  145

schlossenen  Konventionen  wegen  der  Ausgewiesenen  hervorgetretenen
  Schwierigkeiten,  sowie  in  der  Absicht,  das  in  bezug
auf  die  Übernahme  von  Auszuweisenden  oder  Heimatlosen
zwischen  ihnen  bestehende  Verhältnis  auf  möglichst  einfache
und  leicht  zu  handhabende  Grundsätze  zurückzuführen  und
dadurch  zugleich,  soviel  an  ihnen  ist,  ein  allgemeines  deutsches
Heimatsrecht  vorzubereiten,  übereingekommen,  eine  neue  Vereinbarung
  über  die  gegenseitige  Verpflichtung  zur  Übernahme  von
Auszuweisenden  abzuschließen,  und  haben  zu  diesem  Zwecke
Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:
die  Königl.  Preußische  Regierung
den  Geheimen  Öberregierungsrat  Frantz  und
den  Geheimen  Legationsrat  Hellwig,
die  Königl.  Bayerische  Regierung
den  Legationsrat  Rösgen,

entweder  Aufenthaltsbeschränkungen  unterliegen  oder  wegen  wiederholten
Bettelns  oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  sind.  Diese  Auffassung
  wird  von  Bayern,  Württemberg  und  Baden,  denen  sich  später
Hamburg  und  Lübeck  angeschlossen  haben,  nicht  geteilt.  In  diesen  Bundesstaaten
  wird  vielmehr  die  Ausweisungsbefugnis  bereits  für  gegeben  errachtet,
wenn  die  erwähnten  strafbaren  Handlungen  im  eigenen  Gebiete  begangen
sind  oder  die  betreffenden  Personen  im  eigenen  Gebiete  Aufenthaltsbeschränkungen
  unterliegen  —  sog.  süddeutsche  Auffassung.  Der  preußische  Minister
  des  Innern  hat  deshalb  durch  den  obigen  Erlaß  vom  28.  Juli  1894  angeordnet,
  daß  diesen  Bundesstaaten  gegenüber  preußischerseits  in  derselben
Weise  verfahren  werden  soll  (vgl.  auch  MBl.  95  S.  18  u.  28).

In  den  vorerwähnten  Verhandlungen  des  Bundesrats  ist  demnach  klar  zum
Ausdrucke  gebracht,  daß  sich  bei  Ausweisungen  aus  polizeilichen  Gründen
die  materiellen  Ausweisungsbefugnisse  innerhalb  des  Bundesgebiets  jetzt  lediglich
  nach  den  Bestimmungen  des  Freizügigkeitsgesetzes  zu  richten  haben,
daß  aber  hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  der  Durchführung  dieser  Ausweisungen
  nach  wie  vor  die  Bestimmungen  des  Gothaer  Vertrages  maßgebend
  sind.

Neben  den  Ausweisungen  aus  polizeilichen  Gründen  behandelt  das  Freizügigkeitsgesetz
  in  den  $$  4  bis  7  die  Aus-  und  Abweisungen  der  neu  An-'
ziehenden  aus  armenrechtlichen  —  kommunalen  —  Gründen,  wobei  der
8  7  anordnet,  daß,  sofern  verschiedene  Bundesstaaten  beteiligt  sind,  sich  das
Verfahren  nach  dem  Gothaer  Vertrage  zu  regeln  habe.  Nachdem  diese
Vorschrift  durch  den  $  1  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  für  den  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  aufgehoben  ist,  kommt  sie
nunmehr  nur  noch  Bayern  und  Elsaß-Lothringen  gegenüber  zur  Anwendung.


Heinrichs,  Deutsche  Niederlassungs-  u.  Übernahmeverträge.  10