1. Gothaer Vertrag. 145
schlossenen Konventionen wegen der Ausgewiesenen hervorgetretenen
Schwierigkeiten, sowie in der Absicht, das in bezug
auf die Übernahme von Auszuweisenden oder Heimatlosen
zwischen ihnen bestehende Verhältnis auf möglichst einfache
und leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und
dadurch zugleich, soviel an ihnen ist, ein allgemeines deutsches
Heimatsrecht vorzubereiten, übereingekommen, eine neue Vereinbarung
über die gegenseitige Verpflichtung zur Übernahme von
Auszuweisenden abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke
Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
die Königl. Preußische Regierung
den Geheimen Öberregierungsrat Frantz und
den Geheimen Legationsrat Hellwig,
die Königl. Bayerische Regierung
den Legationsrat Rösgen,
entweder Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen oder wegen wiederholten
Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft sind. Diese Auffassung
wird von Bayern, Württemberg und Baden, denen sich später
Hamburg und Lübeck angeschlossen haben, nicht geteilt. In diesen Bundesstaaten
wird vielmehr die Ausweisungsbefugnis bereits für gegeben errachtet,
wenn die erwähnten strafbaren Handlungen im eigenen Gebiete begangen
sind oder die betreffenden Personen im eigenen Gebiete Aufenthaltsbeschränkungen
unterliegen — sog. süddeutsche Auffassung. Der preußische Minister
des Innern hat deshalb durch den obigen Erlaß vom 28. Juli 1894 angeordnet,
daß diesen Bundesstaaten gegenüber preußischerseits in derselben
Weise verfahren werden soll (vgl. auch MBl. 95 S. 18 u. 28).
In den vorerwähnten Verhandlungen des Bundesrats ist demnach klar zum
Ausdrucke gebracht, daß sich bei Ausweisungen aus polizeilichen Gründen
die materiellen Ausweisungsbefugnisse innerhalb des Bundesgebiets jetzt lediglich
nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes zu richten haben,
daß aber hinsichtlich des Verfahrens bei der Durchführung dieser Ausweisungen
nach wie vor die Bestimmungen des Gothaer Vertrages maßgebend
sind.
Neben den Ausweisungen aus polizeilichen Gründen behandelt das Freizügigkeitsgesetz
in den $$ 4 bis 7 die Aus- und Abweisungen der neu An-'
ziehenden aus armenrechtlichen — kommunalen — Gründen, wobei der
8 7 anordnet, daß, sofern verschiedene Bundesstaaten beteiligt sind, sich das
Verfahren nach dem Gothaer Vertrage zu regeln habe. Nachdem diese
Vorschrift durch den $ 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
für den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehoben ist, kommt sie
nunmehr nur noch Bayern und Elsaß-Lothringen gegenüber zur Anwendung.
Heinrichs, Deutsche Niederlassungs- u. Übernahmeverträge. 10