Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1198  Nr  192  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1916,  betreffend  Verbot  für,  Spebitionsfirmen,
  betreffend  Paketsendungen  nach  Belgien.

achstehendes  Verbot  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  9.  Dez  mber  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  13.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimbb.

IVa.  Nr.  154  582.  Nr.  2680.  Altona,  den  9.  Dezember  1916.

verbot

für  Speditionsfirmen,  betreffend  Paketsendungen  nach  Belgien.
(Krm.  v.  24.  11.  16.  Nr.  336/11.  16.  A1.)

Es  ist  die  Beobachtung  gemacht  worden,  daß  vielfach  Pakete  nach  Belgien  an
Speditionsfirmen  im  Westen  Deutschlands  gesandt  werden,  die  dann  deren  Weiterleitung
  nach  Belgien  in  Sammelladungen  bewirken.

Da  diese  Eisenbahnladungen  erst  am  Bestimmungsort  in  Belgien  und  zwar  nur
stichprobenweise  von  den  Zollbehörden  geprüft  werden,  werden  solche  Pakete  der  militärischen
  Uberwachung  an  der  Grenze  entzogen  und  liegt  die  Gefahr  der  Übermittlung
verbotener  Nachrichten  und  der  Ausfuhr  von  dem  Ausfuhrverbot  unterliegender
Waren  auf  diesem  Wege  vor.

Ich  verbiete  daher  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  den
Speditionsfirmen  des  Korpsbereichs  die  Weiterbeförderung  der  bei  ihnen  etwa  einzeln
eingehenden  Pakete  nach  Belgien  in  Sammelladungen.

5  sciuwiderhandlungen  ziehen  die  im  Belagerungsgesetz  angedrohten  Strafen
nach  sich.
Die  Zivilbehörden  werden  um  öffentliche  Bekanntgabe  dieses  Verbots  ersucht.

v.  Falk.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1916,  betreffend  Auslibung  der  Jagb
und  Fischerei  durch  Ausländer.
Die  nachstehende  Verordnung  des  Koöniglichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  zu  Altona  vom  29.  November  d.  Js.,  betreffend  Verbot  der  Aus-