des Prozesses angewohnt haben, obne
daß jedoch eln diesfälliger Mangel die
Nichtiigkelt der Handlung zu bewirken
vermöchte.
F. 37.
Der Bitte um Erhbbung der Gerlchts-Sporteln
haben Wir berelts durch Erlassung
des dlesfälligen Gesetzes gnädigst entsprochen.
F. 38.
Hinaslchellch des Antrags auf Aufhebung
aller Exemtlonen, welche nicht auf staaisrechtlichen
Verträgen berußen, behalten
Wir Unt vor, bel Entwerfung der bürgerlichen
Gerichts-Ordnung eine umfassende
Entschlleßung zu erthellen.
Inzwischen genehmigen Wir aber schon
jetzt, daß:
-a) jeder Staatsbürger in Bezlehung auf
dle verschledenen Attribnttonen der Justif-Verwaltung
C(Celminal= Cloll= und
sogenaunte willkährliche Gerichtsbarkeit
mit Einschluß des Pupillenwesens) e iner
und dorselben Gerichts-Stelle
unternorfen seyn soll; daß:
1) von den Staats-Beamten nur dle
Gwilrklichen Colleglal-Rälhe und dlejenigen
Dlener, die in glelcher oder höherer
Kategorie stehen, lbren Gerlchts-Stand
bel den Künigl. Gerichtsb#fen, alle
abrigen Staats- Dlener aber solchen bel
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ben Oberamtsgerschten in erster Instonz
baben sollen.
sJ. 39.
Den Antraͤgen ia Betreff einlger Me.
difikationen bel dem gerichtlichen Verfahren
vor den Oberamtsgerschten erthellea
Wir in ihren wesentlichen Bezlehungen
Unsere Belstimmung.
Insbesondere soll
zwor das mühdllche Verfahren auch
fernerhin stets die Grundlage der Prozeß
Instruktion bilden. Eds soll jeLoch
dle Anwesenhelt der Parthelen oder ib-#eAnwälte
uscht ohne Noth erfordert
und die Wlederbolung der Reisen so
olel als möglich vermieden, überhaupt
aber der Elnrelchung von Schrift-Säzen
elne weltere Ausdehnung, als in dem
1V. Edlkt vom 31. Dec. 18183 geschehen,
gegeben werden, und daher den
Parthelen nicht nur der schrifellche Vortrag
von Klage und Antworf, sondern
auch, nach Erforderniß der Umstände,
elne schrifeliche Replik und Dupllk ge-Kattet
sepon. Doch foll ule eine Parthel
durch die andere, welche ihr Recht
schriftlich verbeldlgt, zu glelchmäßeer
schrifrlicher Verhandlung genkehigt wer:
den.
Auch soll in kelnem Fall Eine mauͤndsiche
Werhendlung der Parthelen eder