Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

des  Prozesses  angewohnt  haben,  obne

daß  jedoch  eln  diesfälliger  Mangel  die

Nichtiigkelt  der  Handlung  zu  bewirken

vermöchte.

F.  37.

Der  Bitte  um  Erhbbung  der  Gerlchts-Sporteln
  haben  Wir  berelts  durch  Erlassung
  des  dlesfälligen  Gesetzes  gnädigst  entsprochen.


F.  38.

Hinaslchellch  des  Antrags  auf  Aufhebung
aller  Exemtlonen,  welche  nicht  auf  staaisrechtlichen
  Verträgen  berußen,  behalten
Wir  Unt  vor,  bel  Entwerfung  der  bürgerlichen
  Gerichts-Ordnung  eine  umfassende
Entschlleßung  zu  erthellen.

Inzwischen  genehmigen  Wir  aber  schon
jetzt,  daß:

-a)  jeder  Staatsbürger  in  Bezlehung  auf
dle  verschledenen  Attribnttonen  der  Justif-Verwaltung
  C(Celminal=  Cloll=  und
sogenaunte  willkährliche  Gerichtsbarkeit
mit  Einschluß  des  Pupillenwesens)  e  iner
  und  dorselben  Gerichts-Stelle
  unternorfen  seyn  soll;  daß:

1)  von  den  Staats-Beamten  nur  dle
Gwilrklichen  Colleglal-Rälhe  und  dlejenigen
Dlener,  die  in  glelcher  oder  höherer
Kategorie  stehen,  lbren  Gerlchts-Stand
bel  den  Künigl.  Gerichtsb#fen,  alle
abrigen  Staats-  Dlener  aber  solchen  bel

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ben  Oberamtsgerschten  in  erster  Instonz
baben  sollen.
sJ.  39.

Den  Antraͤgen  ia  Betreff  einlger  Me.
difikationen  bel  dem  gerichtlichen  Verfahren
  vor  den  Oberamtsgerschten  erthellea
Wir  in  ihren  wesentlichen  Bezlehungen
Unsere  Belstimmung.

Insbesondere  soll
zwor  das  mühdllche  Verfahren  auch

fernerhin  stets  die  Grundlage  der  Prozeß
  Instruktion  bilden.  Eds  soll  jeLoch
dle  Anwesenhelt  der  Parthelen  oder  ib-#eAnwälte
  uscht  ohne  Noth  erfordert
und  die  Wlederbolung  der  Reisen  so
olel  als  möglich  vermieden,  überhaupt
aber  der  Elnrelchung  von  Schrift-Säzen
elne  weltere  Ausdehnung,  als  in  dem
1V.  Edlkt  vom  31.  Dec.  18183  geschehen,
  gegeben  werden,  und  daher  den
Parthelen  nicht  nur  der  schrifellche  Vortrag
  von  Klage  und  Antworf,  sondern
auch,  nach  Erforderniß  der  Umstände,
elne  schrifeliche  Replik  und  Dupllk  ge-Kattet
  sepon.  Doch  foll  ule  eine  Parthel
  durch  die  andere,  welche  ihr  Recht
schriftlich  verbeldlgt,  zu  glelchmäßeer
schrifrlicher  Verhandlung  genkehigt  wer:
den.
Auch  soll  in  kelnem  Fall  Eine  mauͤndsiche
  Werhendlung  der  Parthelen  eder