den weiteren Antrag, daß, (abzesehen
von dem in dem IV Edikt s. 104 am
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Schlusse berelte vorgesehenen Falle,) wenn.
bei ungenägend geführtem Beweise durch
die Emwicklung des Bewels-Verfahrens
selbst in dem Siande der Sache eine
unvorhergesehene Veränderung elngetreten
st, die Parthel, welcher zufolge
aller gepflogenen Verhandlungen der Bewels
obliegt, vor Féllung des Ead, Urtheils
gefragt werden soll, ob sie außer
den etwa berelis beigebrachten Bewels-Mitteln,
noch welterer (allenfalls durch
Eides/Antrag) sich zu bedlenen gemeint
sey
In Gemüßbeit dleses Grundsatzes
v#rletden die betreffenden y. f. des IV.
Evlits eine angemessene Abänderang.
) Wir genehmigen endlich den Antrag,
daß in allen Faͤllen eines Rechts-Nachtheils
des stlllschweigenden Zugestaͤndnisses,
nicht blos dem Anwalte, sondern,
wenn dle Parthel sich im Londe
bestadet, dleser selbst, das Prcjadiz
angedrobt seyn mässe. Dategen wisen
Wir dem welteren Antrage, daß la
Absicht auf ein Praͤjublz der erwähnten
Art der erste Termin niemals peremtocisch
seyn soll, in sekner Allsemeinhelt
Unsere — ½44
zu erthellen.
In Gemökhbest vorflehender Bewllligungen
werden Wir nunmehr die neue Jedektion
der blerüber bestehenden gesetzlichen
Vorschriften onordnen und solche vor deren
Verkündung dem ständischen Ausschusse
zur Elnsicht und erwaigen Erlunerung
mitthellen lassen.
Wir wollen hlebel gnädigst genehmigt
baben, daß zu diesem Behufe dle abwesenden
Mitglieder des Ausschusses elnberufen
werden.
s. 40.
In Ansehung des Gant-Verfahrens ist
a) die Zulassung eines Contradlkrors und
die Aufstellung eines Ausschusses der
Gläubiger in bedentenderen Concurssachen
schon nach den seltber bestandenen
gesedlichen Bestimmungen ganz keinem
Anstande unterworfen gewesen; Wir
gestatten aber auch,
b) daß, wenn vor ber Liquidatlons . Ver ·
bmdlung und vor'’ dem Versoche elnes
Borg= oder Rachlaß Verglelchs der
Werkauf der die Gohtmaßs bildeuden
Gezenständ abgesrdnet wird, dobel,
sferDe o wesentlichen
Nuschit heil geschehen kann, nicht nur
dle Genehmicung“ der Gläubiger vorbe-Halten,
söndern fär dem Foll ##e# Gelnzentz
esies-Vergleichs, uch zull dem