Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

den  weiteren  Antrag,  daß,  (abzesehen
von  dem  in  dem  IV  Edikt  s.  104  am

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Schlusse  berelte  vorgesehenen  Falle,)  wenn.

bei  ungenägend  geführtem  Beweise  durch
die  Emwicklung  des  Bewels-Verfahrens
selbst  in  dem  Siande  der  Sache  eine
unvorhergesehene  Veränderung  elngetreten
  st,  die  Parthel,  welcher  zufolge
aller  gepflogenen  Verhandlungen  der  Bewels
  obliegt,  vor  Féllung  des  Ead,  Urtheils
  gefragt  werden  soll,  ob  sie  außer
den  etwa  berelis  beigebrachten  Bewels-Mitteln,
  noch  welterer  (allenfalls  durch
Eides/Antrag)  sich  zu  bedlenen  gemeint
sey
In  Gemüßbeit  dleses  Grundsatzes
v#rletden  die  betreffenden  y.  f.  des  IV.
Evlits  eine  angemessene  Abänderang.
)  Wir  genehmigen  endlich  den  Antrag,
daß  in  allen  Faͤllen  eines  Rechts-Nachtheils
  des  stlllschweigenden  Zugestaͤndnisses,
  nicht  blos  dem  Anwalte,  sondern,
  wenn  dle  Parthel  sich  im  Londe
bestadet,  dleser  selbst,  das  Prcjadiz
angedrobt  seyn  mässe.  Dategen  wisen
Wir  dem  welteren  Antrage,  daß  la
Absicht  auf  ein  Praͤjublz  der  erwähnten
Art  der  erste  Termin  niemals  peremtocisch
  seyn  soll,  in  sekner  Allsemeinhelt
  Unsere  —  ½44
zu  erthellen.

In  Gemökhbest  vorflehender  Bewllligungen
  werden  Wir  nunmehr  die  neue  Jedektion
  der  blerüber  bestehenden  gesetzlichen
Vorschriften  onordnen  und  solche  vor  deren
  Verkündung  dem  ständischen  Ausschusse
  zur  Elnsicht  und  erwaigen  Erlunerung
  mitthellen  lassen.

Wir  wollen  hlebel  gnädigst  genehmigt
baben,  daß  zu  diesem  Behufe  dle  abwesenden
  Mitglieder  des  Ausschusses  elnberufen

  werden.

s.  40.
In  Ansehung  des  Gant-Verfahrens  ist

a)  die  Zulassung  eines  Contradlkrors  und
die  Aufstellung  eines  Ausschusses  der
Gläubiger  in  bedentenderen  Concurssachen
  schon  nach  den  seltber  bestandenen
gesedlichen  Bestimmungen  ganz  keinem
Anstande  unterworfen  gewesen;  Wir
gestatten  aber  auch,

b)  daß,  wenn  vor  ber  Liquidatlons  .  Ver  ·
bmdlung  und  vor'’  dem  Versoche  elnes
Borg=  oder  Rachlaß  Verglelchs  der
Werkauf  der  die  Gohtmaßs  bildeuden
Gezenständ  abgesrdnet  wird,  dobel,

sferDe  o  wesentlichen
Nuschit  heil  geschehen  kann,  nicht  nur
dle  Genehmicung“  der  Gläubiger  vorbe-Halten,
  söndern  fär  dem  Foll  ##e#  Gelnzentz

  esies-Vergleichs,  uch  zull  dem