402 Die Verwallung. Innere Verwaltung. 8 90
wesen aus. Es cxistiert eine Rabbinatskasse, jfür deren Bedürfnisse die Juden der einzelnen Gemeinden
einen Beitrag nach Masigabe ihrer Einkommensteuer aufzubringen haben:). Nach dem
gleichen System werden un Zweifel die Bedürinisse der einzelnen Gemeinden aufgebracht, außerdem
leistet der Staat aber auch 1800 Mk. Beihilsen für den jüdischen Kultus. Die Abgaben werden
als öffenlliche Lasten eingczogen. Die Möglichkeit der Errichtung besonderer jüdischer Schulen
mit össentlichem Charakter ist nach dem neuen Schulgeset nicht mehr gegeben, doch werden nach
wic vor der jüdische Gemeinderat und der Landrabbiner dafür zu sorgen haben, daß es den jüdischen
Kindern der christlichen Schulen soweit tunlich nicht an dem erforderlichen jüdischen Religionsunterricht
sehlt 2). — Aehnlich sind die Rechtsverhältnisse der 4 jüdischen Synagogengemeinden
iur Fürstentum Virkenseld nebst der Filialgemeinde der Stadt Birkenseld und der
jüdischen Landesgemeinde des Fürstentums durch das Gesetz vom 11. März 1867 geregelt 3).
Anläßlich ciner Novelle vom 18. Jannar 1910 ist jenes jüdische Kultgesetz unter dem gleichen
Tage neu publiziert worden 4). Im Fürstentum Lübeck, wo es nach der Vollszählung von 1905
nur 23 über sechs Gemeinden verteilte Inden gab, existiert kein Kultgesetz.
1) Die ursprünglichen Vorschriften der landesherrl. V. vom 4. Febr. 1848 betr. die Besteuerung
der Juden zur Rabbinatskasse im GBl. für Old. Bd. XI1 S. 537 ff. sind ersentzt durch
die Min. Vek. vom 25. Olkt. 1878 a. a. O. Bd. 24 S. 616, bcachte dazu Art. 3 § 3 und Art. 8 des
Ges. vom 3. Juli 1858.
2) Vgl. den Abschnitt IV des letztgenannten Gesetzes in Verbindung mit der Min. Bek. vom
". Dez. 1876 betr. den jüdischen Religionsunterricht a. a. O. Bd. 24 S. 383 ff. und dem neuen
Schulgeset.
3) GBl. für Birk. Bd. 3 S. 35 ff. Siehe dazu die Bek. über die Filialgemeinde zu Birkenfeld
vom 19. Febr. 1892 a. a. O. Bd. 13 S. 319.
4) GBl. für Birk. Vd. 19 S. 621 ff.
Nachtrag und Berichtigung.
Infolge einer ohne Verschulden des Verfassers verspätet eingegangenen Auskunft bedarf
die Darstellung der Beziehungen zwischen dem Staat und der kath. Kirche in Virkenfeld aufs
S. 397 ciner Crgänzung und Berichtigung. Für die Besetung der 7 Pfarrstellen ist noch
die französische Gesctzgebung maßgebend. Der Bischof ernennt die sämtlichen Pfsarrer. Eine
vorherige Anzcige bei dem Großherzog zur Einholung des Agrément findet nur bei den Pfarrern
von Birkenseld und Oberstein als ehemaligen „Kantonspfarrern“ statt. Die Einführung erfolgl
in der Regel durch den Dechauten im Auftiag des Bischofs und wird der Regierung mitgeteilt.
Die Vereidigung findel statt vor der Kommission für die kath. Kirchenangelegenheiten und
gehl auf Treue gegen den Landesherrn, gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten und Veobachtung
der Gesebe und der Staatsverfassung. Die Bürgermeistercien sind der genannten
Kommission nicht mehr untergcordnet, denn aus dem Kirchenvorstand ist der Bürgermeister
ausgeschieden. Der Kirchenvorstand besteht seit 1856 aus dem Pastor des Kirchspiels, der
den Vorsitz hat, und zwei vom Kirchenspielsausschuß und Kirchenvorsland auf sechs Jahre gewählten
Mitgliedern. Die 1840 vorgeschricbene gemeinsame Visitation jedes Kirchspiels, zu
welcher der Dechant und der Anwalt für geistliche Güter vom Bischof und der Kommission
kommitliert werden sollie, ist bisher noch niemals ausgeführt.