Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

402  Die  Verwallung.  Innere  Verwaltung.  8  90

wesen  aus.  Es  cxistiert  eine  Rabbinatskasse,  jfür  deren  Bedürfnisse  die  Juden  der  einzelnen  Gemeinden
  einen  Beitrag  nach  Masigabe  ihrer  Einkommensteuer  aufzubringen  haben:).  Nach  dem
gleichen  System  werden  un  Zweifel  die  Bedürinisse  der  einzelnen  Gemeinden  aufgebracht,  außerdem
  leistet  der  Staat  aber  auch  1800  Mk.  Beihilsen  für  den  jüdischen  Kultus.  Die  Abgaben  werden
  als  öffenlliche  Lasten  eingczogen.  Die  Möglichkeit  der  Errichtung  besonderer  jüdischer  Schulen
mit  össentlichem  Charakter  ist  nach  dem  neuen  Schulgeset  nicht  mehr  gegeben,  doch  werden  nach
wic  vor  der  jüdische  Gemeinderat  und  der  Landrabbiner  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  es  den  jüdischen
  Kindern  der  christlichen  Schulen  soweit  tunlich  nicht  an  dem  erforderlichen  jüdischen  Religionsunterricht
  sehlt  2).  —  Aehnlich  sind  die  Rechtsverhältnisse  der  4  jüdischen  Synagogengemeinden
  iur  Fürstentum  Virkenseld  nebst  der  Filialgemeinde  der  Stadt  Birkenseld  und  der
jüdischen  Landesgemeinde  des  Fürstentums  durch  das  Gesetz  vom  11.  März  1867  geregelt  3).
Anläßlich  ciner  Novelle  vom  18.  Jannar  1910  ist  jenes  jüdische  Kultgesetz  unter  dem  gleichen
Tage  neu  publiziert  worden  4).  Im  Fürstentum  Lübeck,  wo  es  nach  der  Vollszählung  von  1905
nur  23  über  sechs  Gemeinden  verteilte  Inden  gab,  existiert  kein  Kultgesetz.

1)  Die  ursprünglichen  Vorschriften  der  landesherrl.  V.  vom  4.  Febr.  1848  betr.  die  Besteuerung
  der  Juden  zur  Rabbinatskasse  im  GBl.  für  Old.  Bd.  XI1  S.  537  ff.  sind  ersentzt  durch
die  Min.  Vek.  vom  25.  Olkt.  1878  a.  a.  O.  Bd.  24  S.  616,  bcachte  dazu  Art.  3  §  3  und  Art.  8  des
Ges.  vom  3.  Juli  1858.

2)  Vgl.  den  Abschnitt  IV  des  letztgenannten  Gesetzes  in  Verbindung  mit  der  Min.  Bek.  vom
".  Dez.  1876  betr.  den  jüdischen  Religionsunterricht  a.  a.  O.  Bd.  24  S.  383  ff.  und  dem  neuen
Schulgeset.

3)  GBl.  für  Birk.  Bd.  3  S.  35  ff.  Siehe  dazu  die  Bek.  über  die  Filialgemeinde  zu  Birkenfeld
  vom  19.  Febr.  1892  a.  a.  O.  Bd.  13  S.  319.

4)  GBl.  für  Birk.  Vd.  19  S.  621  ff.

Nachtrag  und  Berichtigung.

Infolge  einer  ohne  Verschulden  des  Verfassers  verspätet  eingegangenen  Auskunft  bedarf
die  Darstellung  der  Beziehungen  zwischen  dem  Staat  und  der  kath.  Kirche  in  Virkenfeld  aufs
S.  397  ciner  Crgänzung  und  Berichtigung.  Für  die  Besetung  der  7  Pfarrstellen  ist  noch
die  französische  Gesctzgebung  maßgebend.  Der  Bischof  ernennt  die  sämtlichen  Pfsarrer.  Eine
vorherige  Anzcige  bei  dem  Großherzog  zur  Einholung  des  Agrément  findet  nur  bei  den  Pfarrern
von  Birkenseld  und  Oberstein  als  ehemaligen  „Kantonspfarrern“  statt.  Die  Einführung  erfolgl
in  der  Regel  durch  den  Dechauten  im  Auftiag  des  Bischofs  und  wird  der  Regierung  mitgeteilt.
Die  Vereidigung  findel  statt  vor  der  Kommission  für  die  kath.  Kirchenangelegenheiten  und
gehl  auf  Treue  gegen  den  Landesherrn,  gewissenhafte  Erfüllung  der  Amtspflichten  und  Veobachtung
  der  Gesebe  und  der  Staatsverfassung.  Die  Bürgermeistercien  sind  der  genannten
Kommission  nicht  mehr  untergcordnet,  denn  aus  dem  Kirchenvorstand  ist  der  Bürgermeister
ausgeschieden.  Der  Kirchenvorstand  besteht  seit  1856  aus  dem  Pastor  des  Kirchspiels,  der
den  Vorsitz  hat,  und  zwei  vom  Kirchenspielsausschuß  und  Kirchenvorsland  auf  sechs  Jahre  gewählten
  Mitgliedern.  Die  1840  vorgeschricbene  gemeinsame  Visitation  jedes  Kirchspiels,  zu
welcher  der  Dechant  und  der  Anwalt  für  geistliche  Güter  vom  Bischof  und  der  Kommission
kommitliert  werden  sollie,  ist  bisher  noch  niemals  ausgeführt.