Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

154  Kreisordnung.  88  3,  4.

Beränderung  der  Kreisgrenzen  und  Bildung  nenuer  Kreise.

§.  3.  Die  Veränderung  bestehender  Kreisgrenzen  und
die  Bildung  neuer,  sowie  die  Zusammenlegung  mehrerer
Kreise  erfolgt  durch  Gesetz.

Der  Bezirksrath  beschließt  über  die  in  Folge  einer
solchen  Veränderung  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung
  zwischen  den  betheiligten  Kreisen,  vorbehaltlich
der  den  letzteren  gegeneinander  zustehenden  Klage  bei  dem
Bezirksverwaltungsgerichte.

Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,
  welche  zugleich  Kreisgrenzen  sind,  sowie  die
Vereinigung  eines  Grundstückes,  welches  bisher  einem
Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  nicht  angehörte,  mit  einem
in  einem  anderen  Kreise  belegenen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke,
  ziehen  die  Veränderung  der  betreffenden  Kreisgrenzen
  und,  wo  die  Kreis=  und  Wahlbezirksgrenzen
zusammenfallen,  auch  die  Veränderung  der  letzteren  ohne
Weiteres  nach  sich.

Eine  jede  Veränderung  der  Kreisgrenzen  ist  durch
das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

Prov.  O.  8  4;  wegen  Amtsbezirksgrenzen  §  49  Abs.  4;  Gemeinde—

grenzen:  Zuständ.  Ges.  8  8,  9,  25,  26.
Abs.  2:  An  die  Stelle  des  Bezirksraths  und  Bezirksverwaltungsgerichts

  tritt  jetzt  zufolge  §  2  des  Zuständ.  Ges.  der  Bezirksausschuß.
Ausscheiden  der  großen  Städte  aus  den  Kreisverbänden.

§.  4.  Städte,  welche  mit  Ausschluß  der  aktiven
Militärpersonen  eine  Einwohnerzahl  von  mindestens
25  000  Seelen  haben  und  gegenwärtig  einem  Landkreise
angehören,  sind  befugt,  für  sich  einen  Kreisverband,
Stadtkreis  (8.  169),  zu  bilden  und  zu  diesem  Behufe
aus  dem  bisherigen  Kreisverbande  auszuscheiden.

Auf  den  Antrag  der  Stadt  wird  disselbe  durch  den
Minister  des  Innern  für  ausgeschieden  erklärt.

Durch  Könggliche  Verordnung  kann  nach  Anhörung