154 Kreisordnung. 88 3, 4.
Beränderung der Kreisgrenzen und Bildung nenuer Kreise.
§. 3. Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und
die Bildung neuer, sowie die Zusammenlegung mehrerer
Kreise erfolgt durch Gesetz.
Der Bezirksrath beschließt über die in Folge einer
solchen Veränderung nothwendig werdende Auseinandersetzung
zwischen den betheiligten Kreisen, vorbehaltlich
der den letzteren gegeneinander zustehenden Klage bei dem
Bezirksverwaltungsgerichte.
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen,
welche zugleich Kreisgrenzen sind, sowie die
Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem
Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem
in einem anderen Kreise belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke,
ziehen die Veränderung der betreffenden Kreisgrenzen
und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen
zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren ohne
Weiteres nach sich.
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch
das Amtsblatt bekannt zu machen.
Prov. O. 8 4; wegen Amtsbezirksgrenzen § 49 Abs. 4; Gemeinde—
grenzen: Zuständ. Ges. 8 8, 9, 25, 26.
Abs. 2: An die Stelle des Bezirksraths und Bezirksverwaltungsgerichts
tritt jetzt zufolge § 2 des Zuständ. Ges. der Bezirksausschuß.
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden.
§. 4. Städte, welche mit Ausschluß der aktiven
Militärpersonen eine Einwohnerzahl von mindestens
25 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landkreise
angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband,
Stadtkreis (8. 169), zu bilden und zu diesem Behufe
aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden.
Auf den Antrag der Stadt wird disselbe durch den
Minister des Innern für ausgeschieden erklärt.
Durch Könggliche Verordnung kann nach Anhörung