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3. Die Zeit des Husbaues
und der inneren Ausgestaltung nach 1621 bis zur endlichen Sicherung
und Feststellung im landesgrundgesetzlichen Erbvergleich von 1755.
Die zweite Hauptlandesteilung von 1621 teilte das Land in zwei
Herzogtümer: Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Güstrow. Ausbeschieden
von der Teilung, also gemeinschaftlich blieb namentlich Rostock
mit Warnemünde und den sog. Rostocker Gemeinschaftsörtern, d. i. dem
späteren Rostocker Distrikt, auch die Jungfrauenklöster.
Diese Teilung bestand bis 1695 und in dieser Zeit von 1621—1695
war es vornehmlich, daß auf den uns nun schon bekannten Grundlagen
die weitere Ausgestaltung und der innere Ausbau der landständischen
Verfassung bleibende Formen annahm, dergestalt daß eben jene Teilung
in den ständischen Verhältnissen noch heute fortlebt, die landständische
Verfassung noch heute beherrscht. Noch heute gliedern sich die Stände
nicht nur nach Kreisen, die nach den alten drei Landen benannt sind,
sondern auch nach Herzogtümern, und das sind eben jene Herzogtümer
Mecklenburg-Schwerin (entsprechend dem mecklenburgischen Kreis) und
Mecklenburg-Güstrow (umfassend den wendischen und stargardischen Kreis).
Noch heute heißen sie amtlich Ritter= und Landschaft der Herzogtümer
Mecklenburg; gemeint sind eben jene Herzogtümer Schwerin und Güstrow.
Noch heute tagt der Landtag abwechselnd in Sternberg und Malchin,
was auch nur in jener Landesteilung seinen Grund hat.
1695 erlischt die Güstrower Linie; es folgen Sukzessionsstreitigkeiten
im landesherrlichen Haus und deren Beilegung im Hamburger Vergleich
von 1701 durch die dritte Hauptlandesteilung in die beiden Herzogtümer
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, wie sie jetzt noch bei
Bestand (seit 1815 Großherzogtümer).
Dieser Hamburger Vergleich von 1701 ist von grundlegender
Bedeutung für das Verhältnis der beiden regierenden Häuser. Er hat
durch Festsetzung der Primogeniturfolge das alte Sukzessionsrecht beseitigt
und damit weiteren Landesteilungen vorgebeugt. In ihm wird ausdrücklich
anerkannt, daß die stargardischen Landstände mit dem ganzen Corpore
der mecklenburgischen Ritter= und Landschaft in einer alten unzertrennlichen
Union stehen, daher die daraus ihnen erwachsenden Jura, wie auch alle
andere derselben Privilegia samt und sonders denselben kraft dieses billig
konservieret bleiben müssen. Dementsprechend sollen denn auch Landstände,
Landtag, Kirchenordnung, Hof= und Landgericht und Konsistorium wiederum
gemeinschaftlich und ungeteilt bleiben.
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