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1) Portoauslagen für Regquisitionsschreiben diesseitiger Justizbehörden in den bei
ihnen anhängigen Sachen sind wie bisher zu behandeln. Demnach sind solche
Auslagen in Untersuchungssachen in das betreffende Untersuchungskosten-Verzeichniß
aufzunehmen, Auslagen in Civilsachen und in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit
von der Partei, welcher die endliche oder vorschußweise Tragung der Kosten
obliegt, einzuziehen und, falls der Einzug ausnahmsweise nicht möglich sein sollte,
in die Kanzleikostenverzeichnisse der höheren Gerichte, beziehungsweise in die Verzeichnisse
der Oberamtsgerichte über amtliche Portoauslagen (Reg. Blatt 1822 S. 285)
aufzunehmen.
2) Portoauslagen für die Beantwortung von Regquisitionsschreiben der Behörden anderer
Bundesstaaten eignen sich zur Aufnahme in die Canzleikostenverzeichnisse
der höheren Gerichte beziehungsweise die Verzeichnisse der Oberamtsgerichte über
amtliche Portoauslagen.
3) Portopflichtige Sendungen von Behörden anderer Bundesstaaten sind zurückzuweisen,
wenn solche unfrankirt anlangen.
Stuttgart, den 31. Oktober 1873.
Mittnacht.
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Ergänzung der
MKilitär-Ersah-Instruktion vom 26. März 16868. Vom 25. Oktober 1873.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. September l. J. (Regierungsblatt von
1873, Seite 367 ff.) und die ähnlichen früheren Publikationen wird folgende Ergänzung
der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 zur Verkündigung gebracht.
Stuttgart, den 25. Oktober 1873.
Sick. v. Suckow.