Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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1)  Portoauslagen  für  Regquisitionsschreiben  diesseitiger  Justizbehörden  in  den  bei
ihnen  anhängigen  Sachen  sind  wie  bisher  zu  behandeln.  Demnach  sind  solche
Auslagen  in  Untersuchungssachen  in  das  betreffende  Untersuchungskosten-Verzeichniß
aufzunehmen,  Auslagen  in  Civilsachen  und  in  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit
  von  der  Partei,  welcher  die  endliche  oder  vorschußweise  Tragung  der  Kosten
obliegt,  einzuziehen  und,  falls  der  Einzug  ausnahmsweise  nicht  möglich  sein  sollte,
in  die  Kanzleikostenverzeichnisse  der  höheren  Gerichte,  beziehungsweise  in  die  Verzeichnisse
  der  Oberamtsgerichte  über  amtliche  Portoauslagen  (Reg.  Blatt  1822  S.  285)
aufzunehmen.

2)  Portoauslagen  für  die  Beantwortung  von  Regquisitionsschreiben  der  Behörden  anderer
  Bundesstaaten  eignen  sich  zur  Aufnahme  in  die  Canzleikostenverzeichnisse
der  höheren  Gerichte  beziehungsweise  die  Verzeichnisse  der  Oberamtsgerichte  über
amtliche  Portoauslagen.

3)  Portopflichtige  Sendungen  von  Behörden  anderer  Bundesstaaten  sind  zurückzuweisen,
  wenn  solche  unfrankirt  anlangen.

Stuttgart,  den  31.  Oktober  1873.
Mittnacht.

Gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  Ergänzung  der
MKilitär-Ersah-Instruktion  vom  26.  März  16868.  Vom  25.  Oktober  1873.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  20.  September  l.  J.  (Regierungsblatt  von
1873,  Seite  367  ff.)  und  die  ähnlichen  früheren  Publikationen  wird  folgende  Ergänzung
der  Militär-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  zur  Verkündigung  gebracht.

Stuttgart,  den  25.  Oktober  1873.
Sick.  v.  Suckow.