Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  7

fide  nur  dahin  zu  verstehen,  daß  sie  sich  auf  das
Verhältniß  zwischen  dem  Wechselaussteller  und  der
Bank  selbst,  so  lange  dasselbe  aufrecht  steht,
beziehen  sollen.  Im  Konkurse  der  Bank,  dem  Vertreter
  ihrer  Gläubiger  gegenüber  geltend  gemacht,
könne  ihnen  als  betrügerisch  keine  Wirksamkeit  beigelegt
  werden.  Mit  der  Konkurseröffnung  werde
dem  Gemeinschuldner  die  Disposition  über  die  Aktivmasse
  des  Konkurses  entzogen,  der  Konkursverwalter
  vertrete  nicht  den  Gemeinschuldner,  sondern
die  Gläubiger,  er  habe  in  deren  Interesse  und
zu  deren  Befriedigung  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  zu  verwalten  und  über  dasselbe  zu  verügen,
  und  sei  es  hiefür  unerheblich,  doß  der  Gemeinschuldner
  Eigenthümer  des  Vermögens  blelbe
und  auch  nach  Beendigung  des  Konkurses  anerkennen
müsse,  was  der  Vertreter  der  Gläubiger  in  Bezug
auf  die  Aktivmasse  gethan  habe.  Der  Einwand  des
Revisionsklägers,  daß  es  sich  im  Konkurse  der  Bank
nicht  um  die  Rechte  der  einzelnen  Gläubiger  und
Aktionäre,  sondern  um  die  Rechte  der  Bank,  als
einer  Aktiengesellschaft  handle,  sel  sohin  unzutreffend.
—  Urtheil  I.  Sen.  v.  3.  Febr.  1886,  R.  386/85.

Geständniß;  Feststellung  zu  Protokoll
88.  1  46.  270  Abs.  2  CPO.“).  Die  Feststellung
zu  Protokoll  ist  keinesweg5  eine  Voraussetzung  für
die  Existenz  und  Wirksamkeit  eines  in  der  mündlichen
Verhandlung  abgelegten  gerichtlichen  Geständnisses.
Vielmehr  sind  nach  §.  270  Abs.  2  CPO.  gerichtliche
  Geständnisse  nur  auf  Antrag  zu  Protokoll
festzustellen.  Die  Feststellung  zu  Protokoll  hat  keine
weitere  Bedeutung  als  die,  daß  der  Gegner  durch

)  S.,  Entsch,  des  RG.'s  Bd.  X  S.  366.  367.