Reichsgerichtliche Entscheidungen. 7
fide nur dahin zu verstehen, daß sie sich auf das
Verhältniß zwischen dem Wechselaussteller und der
Bank selbst, so lange dasselbe aufrecht steht,
beziehen sollen. Im Konkurse der Bank, dem Vertreter
ihrer Gläubiger gegenüber geltend gemacht,
könne ihnen als betrügerisch keine Wirksamkeit beigelegt
werden. Mit der Konkurseröffnung werde
dem Gemeinschuldner die Disposition über die Aktivmasse
des Konkurses entzogen, der Konkursverwalter
vertrete nicht den Gemeinschuldner, sondern
die Gläubiger, er habe in deren Interesse und
zu deren Befriedigung das Vermögen des Gemeinschuldners
zu verwalten und über dasselbe zu verügen,
und sei es hiefür unerheblich, doß der Gemeinschuldner
Eigenthümer des Vermögens blelbe
und auch nach Beendigung des Konkurses anerkennen
müsse, was der Vertreter der Gläubiger in Bezug
auf die Aktivmasse gethan habe. Der Einwand des
Revisionsklägers, daß es sich im Konkurse der Bank
nicht um die Rechte der einzelnen Gläubiger und
Aktionäre, sondern um die Rechte der Bank, als
einer Aktiengesellschaft handle, sel sohin unzutreffend.
— Urtheil I. Sen. v. 3. Febr. 1886, R. 386/85.
Geständniß; Feststellung zu Protokoll
88. 1 46. 270 Abs. 2 CPO.“). Die Feststellung
zu Protokoll ist keinesweg5 eine Voraussetzung für
die Existenz und Wirksamkeit eines in der mündlichen
Verhandlung abgelegten gerichtlichen Geständnisses.
Vielmehr sind nach §. 270 Abs. 2 CPO. gerichtliche
Geständnisse nur auf Antrag zu Protokoll
festzustellen. Die Feststellung zu Protokoll hat keine
weitere Bedeutung als die, daß der Gegner durch
) S., Entsch, des RG.'s Bd. X S. 366. 367.