Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Parrer  zu  verschaffen,  und  solche  in  die  Civilstandsregister  und  respective  Kirchenbücher
  eintragen  zu  lassen.

Unsere  sämmtliche  geistliche  und  weltliche  Behörden  haben  sich  hiernach
auf  das  genaueste  zu  achten.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Berlin,  den  27sten  Februar  1816.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.
W.  Fürst  zu  Wittgenstein.  v.  Boyen.

R  2  [Vo.  348.)