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Parrer zu verschaffen, und solche in die Civilstandsregister und respective Kirchenbücher
eintragen zu lassen.
Unsere sämmtliche geistliche und weltliche Behörden haben sich hiernach
auf das genaueste zu achten.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Berlin, den 27sten Februar 1816.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann.
W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen.
R 2 [Vo. 348.)