Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die  zurzeit  geltenden  Portofreiheitsbestimmungen  werden  hiedurch  in  keiner  Weise  berührt.

Die  Ermittlungen  können  mit  Aussicht  auf  ein  richtiges  Ergebnis  nur  durchgeführt
werden,  wenn  die  als  Absender  beteiligten  Stellen  u.  s.w.  den  Postanstalten  das  Zählgeschäft
möglichst  erleichtern.

Zu  diesem  Behufe  werden  die  nachstehenden  Anordnungen  getroffen:

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Die  in  den  Verzeichnissen  I1  und  IlI  als  Absender  aufgeführten  öffentlichen  Stellen,
Behörden  und  Organe  haben  während  der  Zählzeit  alle  ihre  Postsendungen
ohne  Ausnahme  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieselben  zurzeit  Portofreiheit
geniesen  oder  nicht,  am  Schalter  aufzuliefern.  Die  Benützung  der
Briefkästen,  einschließlich  jener  an  Postfahrzeugen  ist  ihnen  während  dieser  Zeit
untersagt.

Die  Sendungen  sind  die  ganze  Zählzeit  hindurch  stets  bei  der  gleichen  Postanstalt
  aufzugeben.

Offentliche  Stellen,  Behörden  und  Organe,  an  deren  Sitz  sich  keine  Postanstalt
befindet,  können  sich  für  die  Aufgabe  ihrer  Postsendungen  auch  der  Vermittlung
der  Landpostboten  insoweit  bedienen,  als  diese  Art  der  Einlieferung  nach  den
Vorschriften  der  Postordnung  zulässig  ist.

Ausnahmsweise  kann  solchen  Stellen  u.  #w.  auf  Antrag  auch  die  Einlegung
gewöhnlicher  Briefpostsendungen  in  die  vom  Landpostboten  zu  leerenden  Briefkästen
vom  Oberpostamt  gestattet  werden.

In  besonderen  Fällen  können  dringende  Briefpostsendungen  mit  Ausnahme  der
Postanweisungen  auch  nach  Schalterschluß  bei  den  Bahnposten  oder  den  Ortspostanstalten
  zu  Handen  eines  dienstlich  anwesenden  Beamten  auf—
gegeben  werden.  In  grösteren  Städten  werden  vom  Oberpostamt  diejenigen
Postanstalten  bestimmt,  bei  denen  eine  Auflieferung  außerhalb  der  Schalterzeit
stattfinden  kann.  Sodann  werden  sie  durch  Anschlag  im  Schaltervorraum  der
sämtlichen  Postanstalten  des  Ortes  bekanntgegeben.

Damit  eine  Beeinträchtigung  des  allgemeinen  Schalterverkehrs  durch  die  Auflieferung
  der  amtlichen  Sendungen,  andererseits  eine  Verzögerung  der  letzteren
infolge  der  Zählung  möglichst  vermieden  bleibt,  haben  die  Vorstände  der  Postanstalten
  nötigenfalls  mit  den  Stellen,  Behörden  u.  #.w.  ihres  Bezirks  besondere
Vereinbarungen  über  die  Auflieferung  zu  treffen.

Den  Beteiligten  wird  es  zur  Pflicht  gemacht,  hiebei  tunlichstes  Entgegenkommen
  zu  beweisen.  Insbesondere  ist  auf  Verlangen  der  Postanstalten  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Auflieferung  amtlicher  Sendungen  in  der  Zeit  des  regsten
Schalterverkehrs  nach  Möglichkeit  unterbleibt.