Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Abdruck.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Juni  d.  J.  beschlossen:

I.  die  Vorschriften  des  Bundesratsbeschlusses  vom  13.  März  1890  durch  folgende
Bestimmungen  zu  ersetzen:

1.  Zuviel  erhobene  Zollbeträge  sind  zurückzuzahlen,  wenn  sie  mehr  als  10  Pfennig

betragen  und  der  Anspruch  auf  Rückzahlung  innerhalb  der  vom  Tage  der  Zollentrichtung
  an  zu  rechnenden  Verjährungsfrist  schriftlich  oder  mündlich  angemeldet
wird.  Beträge  von  drei  Mark  oder  darüber,  deren  Überhebung  vor  Eintritt  der
Verjährung  festgestellt  worden  ist,  sind  auch  ohne  Antrag  zurückzuzahlen.  Hinsichtlich
  der  bei  der  Registerprüfung  sich  ergebenden  Überhebungen  gilt  als  Tag
der  Feststellung  der  Tag,  an  dem  die  Absendung  der  Prüfungsverhandlung  verfügt
  wird.  Hebt  der  zum  Empfange  Berechtigte  den  zur  Rückzahlung  angewiesenen
Betrag  innerhalb  eines  der  Verjährungsfrist  entsprechenden  Zeitraums,  vom  Tage
der  Anweisung  an  gerechnet,  nicht  ab,  so  ist  der  Betrag  als  heimgefallen  zu
behandeln.

Zu  wenig  erhobene  Zollbeträge  sind  nachzuerheben,  wenn  sie  mehr  als
10  Pfennig  betragen  und  die  Nachforderung  innerhalb  der  Verjährungsfrist  erfolgt.

Bei  der  Entscheidung  über  die  Rückzahlung  oder  Nacherhebung  ist  jeder
Beleg  insofern  als  ein  für  sich  abgeschlossenes  Ganzes  zu  behandeln,  als  innerhalb
  desselben  für  jeden  Warenempfänger  die  zu  viel  und  die  zu  wenig  erhobenen
Beträge  zusammengerechnet  und  die  so  gefundenen  Summen  gegeneinander  abgeglichen
  werden.  Die  sich  alsdann  ergebenden  Schlußsummen  sind  für  die
Entscheidung  maßgebend.

Die  Bestimmungen  unter  1  finden  auf  die  Behandlung  von  Rückzahlungen  und

Nacherhebungen  bei  den  gemeinschaftlichen  Reichssteuern  (ausschließlich  der  Erbschaftssteuer),
  bei  den  Stempelabgaben,  der  statistischen  Gebühr  und  den  bei  der
Verwaltung  der  Zölle  und  Steuern  zu  erhebenden  Gebühren  entsprechende  Anwendung.
  Sovweit  bei  einzelnen  Abgaben  eine  Verjährungsfrist  des  Erstattungsanspruchs
  nicht  vorgesehen  ist,  erfolgt  die  Zurückzahlung  überhobener  Beträge  von
drei  Mark  oder  darüber  von  Amts  wegen,  wenn  die  Überhebung  binnen  Jahresfrist
  von  der  Erhebung  an  gerechnet  festgestellt  wird;  der  angewiesene  Betrag  ist
innerhalb  eines  Jahres  vom  Tage  der  Anweisung  an  abzuheben.

Eine  Nachforderung  von  Gebühren  darf  nur  innerhalb  Jahresfrist,  vom
Tage  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  erfolgen.