588
Abdruck.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni d. J. beschlossen:
I. die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 13. März 1890 durch folgende
Bestimmungen zu ersetzen:
1. Zuviel erhobene Zollbeträge sind zurückzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfennig
betragen und der Anspruch auf Rückzahlung innerhalb der vom Tage der Zollentrichtung
an zu rechnenden Verjährungsfrist schriftlich oder mündlich angemeldet
wird. Beträge von drei Mark oder darüber, deren Überhebung vor Eintritt der
Verjährung festgestellt worden ist, sind auch ohne Antrag zurückzuzahlen. Hinsichtlich
der bei der Registerprüfung sich ergebenden Überhebungen gilt als Tag
der Feststellung der Tag, an dem die Absendung der Prüfungsverhandlung verfügt
wird. Hebt der zum Empfange Berechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen
Betrag innerhalb eines der Verjährungsfrist entsprechenden Zeitraums, vom Tage
der Anweisung an gerechnet, nicht ab, so ist der Betrag als heimgefallen zu
behandeln.
Zu wenig erhobene Zollbeträge sind nachzuerheben, wenn sie mehr als
10 Pfennig betragen und die Nachforderung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.
Bei der Entscheidung über die Rückzahlung oder Nacherhebung ist jeder
Beleg insofern als ein für sich abgeschlossenes Ganzes zu behandeln, als innerhalb
desselben für jeden Warenempfänger die zu viel und die zu wenig erhobenen
Beträge zusammengerechnet und die so gefundenen Summen gegeneinander abgeglichen
werden. Die sich alsdann ergebenden Schlußsummen sind für die
Entscheidung maßgebend.
Die Bestimmungen unter 1 finden auf die Behandlung von Rückzahlungen und
Nacherhebungen bei den gemeinschaftlichen Reichssteuern (ausschließlich der Erbschaftssteuer),
bei den Stempelabgaben, der statistischen Gebühr und den bei der
Verwaltung der Zölle und Steuern zu erhebenden Gebühren entsprechende Anwendung.
Sovweit bei einzelnen Abgaben eine Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs
nicht vorgesehen ist, erfolgt die Zurückzahlung überhobener Beträge von
drei Mark oder darüber von Amts wegen, wenn die Überhebung binnen Jahresfrist
von der Erhebung an gerechnet festgestellt wird; der angewiesene Betrag ist
innerhalb eines Jahres vom Tage der Anweisung an abzuheben.
Eine Nachforderung von Gebühren darf nur innerhalb Jahresfrist, vom
Tage der Fälligkeit an gerechnet, erfolgen.