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Maßnahmen zum Schutze der Kriegsarbeit
Die gute Polizei verhindert ebenso viele
Verbrechen, als die milden Gesetze. Die Polizei
ist das, was die Moralisten das Gewissen
nennen. Friedrich der Große
So wurden die deutschen Lande des Heeres Waffenschmiede. Von
der unablässigen, jede Stunde und jeden Rohstoff ausnutzenden Arbeit
der Heimat hing der Erfolg der Kampffront ab. Gebieterisch drängte
sich die Notwendigkeit auf, das Schaffen von Industrie, Handel, Landwirtschaft
und das Arbeiten der Verkehrseinrichtungen vor Störungen
zu bewahren. Auf der einen Seite mußte der Arbeiterschaft die Möglichkeit
gegeben werden, in Versammlungen mit ihren Führern ihre
Nöte und Forderungen zu besprechen, auf der andern galt es, Aufhetzung
und Spionage zu bekämpfen. Die Verordnungen über das Versammlungerecht,
das Gesetz über den Belagerungszustand
und die Anwendung der Schutzhaft sollten diesen Zwecken dienen.
Versammlungsrecht.
Der Grund aller Beschränkungen des Versammlungerechtes während
des Belagerungszustandes ergab sich aus der Rücksicht auf die
öffentliche Sicherheit. Es mußte verhindert werden, daß bei der Versammlungstätigkeit
jeder Art durch verhetzende Agitation die zuversichtliche
siegesfrohe Stimmung beeinträchtigt oder der Burgfriede gestört
wurde. Auch durfte nicht geduldet werden, daß Versammlungen
den Anlaß zu Ausschreitungen und Unruhen gaben.
Wenn in der ersten Zeit des Krieges vielfach erhebliche Beschränkungen
der Versammlungzsfreiheit notwendig waren, so konnte später
eine allmähliche Lockerung dieser Fesseln eintreten. Sie war bis zu
einem gewissen Grade unbedenklich und sogar erwünscht. Die früher
in mancher Beziehung entscheidende Rücksicht auf das Ausland konnte
mehr zurücktreten. Das Verständnis für die Notwendigkeiten des