22 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
welche zum öffentlichen Gebrauche bestimmt seien,
res publicae, res, quae in usu publico habentur.
Anm. z. bayr. LR. Thl. II c. 1 5 Ziff. 6
pr. lit. a, b u. c fr. 6 D. 18, 1. An den ersteren
Gegenständen sei die Erwerbung von Privateigenthum
und von Sonderrechten, und namentlich die
Ersitzung von solchen nicht ausgeschlossen, wohl aber
bei letzteren. Die res publicae, wozu die schiffbaren
Flüsse und offenen keesen Land= und Heerstraßen
gehörten, seien res extra patrimonium et commercium.
Bayr. LR. Thl. II c. 1 8. 1 und 5.
Sie könnten nach c. 5 S. 4 a. a. O. nicht possedirt
und nach c. 4 S. 3 a. a. O. nicht occupirt
werden. Es könne auch keine Dienstbarkeit, kein
Fahrtrecht hieran besessen und nicht auf Schutz im
Besitze eines solchen geklagt werden; denn zu solchem
Quasibesitze gehöre die Absicht, ein Recht zu
üben, dieses könne aber nicht geschehen bei Sachen,
welche der Privatberechtigung entzogen selen. Fr.
ult. D. 8, 6.
Bei rebus publicis — bayr. LR. Thl. II
c. 1 §. 5 — habe die Anschauung gegolten, daß
deren Gebrauch zwar Jedermann, das Eigenthum
hieran aber Niemanden zustehe; es sei die Gesammtheit
nicht als eine ideale Person aufgefaßt und als
Eigenthümerin betrachtet worden — Weiêke, Rechtslex.
Bd. 10 S. 234 Nr. 2 —, und noch Keller erkläre
es in Pand. F. 48 für unrichtig, daß eine
res publica sich im Eigenthume des Staates befindet.
Allein nunmehr habe sich überwiegend die
Rechtsansicht gebildet, daß der Staat bezw. die Gemeinde
als Eigenthümer der Staats= bezw. der Gemeinde-Straßen
zu betrachten sei: Puchta (Vorles.
§. 35; Arndts, Pand. §. 49; Seuffert, Pand.
§. 57; Windscheid, Pand. §. 146 Nr. 4. Bgl.
auch Anm. 6 z. bayr. LR. Thl. II c. 1 §. 5
und dieses Gemeinde= bezw. Staatbelgenthum sei