thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

22  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

welche  zum  öffentlichen  Gebrauche  bestimmt  seien,
res  publicae,  res,  quae  in  usu  publico  habentur.
  Anm.  z.  bayr.  LR.  Thl.  II  c.  1  5  Ziff.  6
pr.  lit.  a,  b  u.  c  fr.  6  D.  18,  1.  An  den  ersteren
Gegenständen  sei  die  Erwerbung  von  Privateigenthum
  und  von  Sonderrechten,  und  namentlich  die
Ersitzung  von  solchen  nicht  ausgeschlossen,  wohl  aber
bei  letzteren.  Die  res  publicae,  wozu  die  schiffbaren
  Flüsse  und  offenen  keesen  Land=  und  Heerstraßen
gehörten,  seien  res  extra  patrimonium  et  commercium.
  Bayr.  LR.  Thl.  II  c.  1  8.  1  und  5.
Sie  könnten  nach  c.  5  S.  4  a.  a.  O.  nicht  possedirt
  und  nach  c.  4  S.  3  a.  a.  O.  nicht  occupirt
werden.  Es  könne  auch  keine  Dienstbarkeit,  kein
Fahrtrecht  hieran  besessen  und  nicht  auf  Schutz  im
Besitze  eines  solchen  geklagt  werden;  denn  zu  solchem
  Quasibesitze  gehöre  die  Absicht,  ein  Recht  zu
üben,  dieses  könne  aber  nicht  geschehen  bei  Sachen,
welche  der  Privatberechtigung  entzogen  selen.  Fr.
ult.  D.  8,  6.

Bei  rebus  publicis  —  bayr.  LR.  Thl.  II
c.  1  §.  5  —  habe  die  Anschauung  gegolten,  daß
deren  Gebrauch  zwar  Jedermann,  das  Eigenthum
hieran  aber  Niemanden  zustehe;  es  sei  die  Gesammtheit
  nicht  als  eine  ideale  Person  aufgefaßt  und  als
Eigenthümerin  betrachtet  worden  —  Weiêke,  Rechtslex.
  Bd.  10  S.  234  Nr.  2  —,  und  noch  Keller  erkläre
  es  in  Pand.  F.  48  für  unrichtig,  daß  eine
res  publica  sich  im  Eigenthume  des  Staates  befindet.
  Allein  nunmehr  habe  sich  überwiegend  die
Rechtsansicht  gebildet,  daß  der  Staat  bezw.  die  Gemeinde
  als  Eigenthümer  der  Staats=  bezw.  der  Gemeinde-Straßen
  zu  betrachten  sei:  Puchta  (Vorles.
§.  35;  Arndts,  Pand.  §.  49;  Seuffert,  Pand.
§.  57;  Windscheid,  Pand.  §.  146  Nr.  4.  Bgl.
auch  Anm.  6  z.  bayr.  LR.  Thl.  II  c.  1  §.  5
und  dieses  Gemeinde=  bezw.  Staatbelgenthum  sei