Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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B.  Von  den  Darlehnen.

.  8.
Beleihungs  fähigkeit.

Beleihungsfähig  ist  unter  den  nachstehend  bestimmten  Voraussetzungen
jedes  ländliche,  mit  Wirthschaftsgebäuden  und  Inventarien  besetzte  Grundstück
in  den  im  F.  1.  gedachten  Landestheilen,  welches  zu  den  bepfandbriefungsfähigen
Gütern  (§.  8.)  des  Reglements  der  Pommerschen  Landschaft  nicht  gehört.

Den  ländlichen  Grundstücken  werden  auch  geschlossene  Grundstücke  auf
städtischen  Feldmarken,  deren  Gehöfte  außerhalb  der  Stadt  und  Vorstadt  liegen,
gleich  geachtet.

Das  Grundstück  muß  im  vollen  und  uneingeschränkten  Eigenthum  und
Besitz  des  Darlehnsnehmers  sich  befinden  und  nach  der  in  Gemäßheit  des  Grundsteuergesetzes
  vom  21.  Mai  1861.  erfolgten  Einschätzung  der  Liegenschaften  einen
Reinertrag  von  mindestens  80  Thalern  jährlich  gewähren.  Jedoch  soll  der
Engere  Ausschuß  der  Landschaft  berechtigt  sein,  auf  den  Antrag  eines  Departements
  diesen  Vetrag  für  die  Beleihungsgrenze  departementsweise  herabzusetzen.
Bei  der  Beleihung  dürfen  nur  solche  Grundstücke  berücksichtigt  werden,  welche
zur  Substanz  des  zu  beleihenden,  im  Hypothekenbuche  verzeichneten  Hauptguts
gehören  oder  als  Pertinengstücke  desselben  im  Hypothekenbuche  eingetragen  sind.

K  9.
Beleihungsgqurte.
Die  Gesammtsumme  der  auf  ein  Grundslück  zu  bewilligenden  Pfandbriefe
darf  niemals  :  des  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  ermittelten  Beleihungswerths
  des  Grundstücks  übersteigen.

K.  10.
Voreintragungen.

Andere  Hypothekenkapitalien  können  den  Pfandbriefen  im  Hypothekenbuche
nicht  vorstehen,  ebensowenig  Eintragungen  über  Lebtagsrechte,  Kautionen,  Protestationen
  oder  andere  Verpflichtungen,  welche  die  feeie  Verfügung  über  die
Substanz  oder  Einkünfte  des  Grundstücks  beschränken.  Renten  und  Leistungen,
prioritätischer  Kanon  bei  ursprünglich  zu  Erbpacht  oder  Erbzins  ausgegebenen
Grundstücken  und  Mellorallonszinzen  werden  den  Abgaben  (F.  12.)  zugerechnet.

S.  11.
Beleihungsantrag.

Wer  den  Kredit  des  Pommerschen  Landkreditverbandes  in  Anspruch  nehmen
will,  hat  seinen  Antrag  bei  der  Departementsdirektion  anzubringen.  Dem  Antrage
  sind  beizufügen:

1)  ein  von  dem  Fortschreibungsbeamten  beglaubigter  ug  aus  der  Grundsteuer-Mutterrolle
  resp.  dem  Flurbuche,  und  aus  der  Gebäudesteuerrolle,
aus  welchem

a)  der  Flächeninhalt  der  Liegenschaften  des  zu  beleihenden  Grundstücks
nach