Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Fünfter Teil. Bis zur März-Revolution. (28)

Das  Ehescheidungsgesetz.  253

als  Richter  in  den  westlichen  Provinzen  das  rheinische  Recht  und  das
öffentliche  Verfahren  schätzen  gelernt  hatte.  Er  ließ  es  sich  nicht  verdrießen,
zweimal  wöchentlich  mit  der  Post  von  Frankfurt  zu  den  Sitzungen  hin—
überzufahren;  und  es  war  ein  Zeichen  der  Zeit,  wie  er  und  Gerlach  sich
miteinander  maßen,  beide  gleich  würdige  Vertreter  des  altpreußischen
Richterstandes,  gelehrt,  freimütig,  beredt,  beide,  der  Liberale  wie  der
Romantiker,  fest  davon  überzeugt,  daß  sie  für  die  wahre  Freiheit  kämpften,
und  doch  so  grundverschieden  in  ihrer  ganzen  Weltanschauung.  Scheller
verlangte  zum  mindesten,  daß  die  Zahl  der  Scheidungsgründe  nicht  all—
zusehr  beschränkt  würde,  damit  der  Richter  der  Mannigfaltigkeit  der
Lebensverhältnisse,  die  sich  gerade  in  häuslichen  Händeln  überall  aufdrängt,
einigermaßen  gerecht  werden  könne.  Er  wagte  sogar  zu  behaupten,  Ein—
heit  des  Eherechts  sei  erst  möglich,  wenn  man  die  bürgerliche  Eheschließung
einführe.  Der  beste  Beweis  für  diese  Ansicht,  die  in  den  alten  Provinzen
noch  als  ketzerisch  galt,  lag  in  dem  neuen  Gesetze  selber:  der  Entwurf
sollte  bürgerliches  Recht  enthalten  und  gab  doch  Ausnahmevorschriften
für  die  geschiedenen  Katholiken,  deren  Trauung  den  Geistlichen  aller  Be—
kenntnisse  untersagt  wurde.

Mittlerweile  fuhren  die  liberalen  Zeitungen  in  ihren  Zornreden  fort,
und  Gerlach  hielt  für  nötig,  daß  auch  seine  orthodoxen  Gesinnungsgenossen
  ihre  Stimme  erhöben.  Unter  der  Hand  ließ  er  seine  Freunde
wissen,  der  König  würde  sich  freuen,  wenn  die  Gläubigen  für  das  christliche
  Eherecht  einträten;  und  nicht  lange,  so  wurden,  vornehmlich  von  pommerschen
  Geistlichen,  zahlreiche  Bittschriften  eingesendet,  welche  die  Annahme
des  Entwurfs  empfahlen.  Als  aber  der  Prinz  von  Preußen  erfuhr,  wie  man
den  Namen  des  Monarchen  mißbraucht  hatte,  da  wallte  sein  fürstliches
Selbstgefühl  hoch  auf,  und  in  einer  Sitzung  des  Staatsrats  stellte  er
den  pommerschen  Bischof  Ritschl,  der  selbst  allerdings  an  diesen  Umtrieben
nicht  teilgenommen  hatte,  zornig  zur  Rede;  er  verlangte  strenge  Untersuchung
  und  schrieb  dem  Bruder:  „ich  hoffe,  daß  du  Ernst  zeigen  wirst.)“
Nun  kam  Gerlachs  Mitschuld  bald  zu  Tage;  der  Heißsporn  der  Romantik
konnte  sich  im  Ministerium  nicht  mehr  halten  und  wurde,  nachdem  man
noch  eine  Weile  gezaudert,  im  April  1844  unter  allen  Zeichen  königlicher
Gnade  als  Präsident  des  Oberlandesgerichts  nach  Magdeburg  versetzt.

Zur  selben  Zeit  lag  auch  der  Gesetzentwurf  endlich  fertig  vor;  er
war  im  Staatsrate  wesentlich  gemildert  und  gleichwohl  von  der  Mehrheit
nur  ungern  angenommen  worden,  von  einzelnen  wohl  nur  aus  Ehrfurcht
vor  dem  Könige.  Kühne,  einer  der  heftigsten  Gegner  des  Gesetzes,  sagte
grimmig:  ein  dicker,  stickender  Nebel  der  Heuchelei  und  der  Beängstigung
lag  über  den  Verhandlungen.  Jetzt  erst  erhob  sich  die  peinlichste  Frage.

 

*)  Eichhorn  an  Oberpräsident  v.  Bonin  in  Stettin,  29.  März;  Prinz  von  Preußen
an  den  König,  2.  April  1843.