Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

210  1840.

Jeder  bei  Umrechnung  der  in  diesem  8.  aufgeführten  Münzstücke  auf  den
14  Thalerfuß  in  dem  lettern  sich  herausstellende  Pfennigbruch  bleibt,  sowohl
bei  dem  einzelnen  Stücke,  als  in  der  durch  Jusammenrechnung  mehrerer  Münzstücke
  sich  ergebenden  Summe  auher  Ansatz.

S.  4.

In  gleicher  Weise  werden  die  Königlich  und  Kurfürstlich  Sächsischen  Conventlons
  r  Stücke  von  den  Fürstl.  Cassen  und  zwar  in  der  Oberherrschaft  zu
9eKreuzer  das  Stück,  in  der  Unterherrschaft  12  Stück  oder  1  Thaler  zu  1  Rthlr.
—  ihl.  10  pf.  angenommen  und  ausgegeben  werden.  Vei  Jahlungen  unter
15  (0l.  5pf.  wird  das  einzelne  Conventions  #  Stück  in  den  unterherrschaftlichen
Cassen  nur  zu  2  Sgl.  6  pf.  angenommen  und  ausgegeben.

8.  5.

Rücksichtlich  der  Annahme  der  Goldmünzen  und  des  Curfes  derselben  bei
den  öffenklichen  Cassen  wird  das  Erforderliche  wie  zeither  besonders  bekannt  gemacht
  werden.  Gegenwärtig  wird  in  dieser  Beziehung  festgesetzt,  daß  bei  allen
an  öffentliche  Cassen  auf  den  Grund  von  Contracten  in  Silbermünzsorten  zu  lelstenden
  Zahlungen,  die  Annahme  von  Goldmünzen  ferner  nicht  zuläsig  ist.

8.  6.

Bei  den  öffentlichen  Cassen  des  Fürstenthums  darf  zur  Ausgleichung  nur
inländische  Scheidemünze  verwendet  werden.  Bis  nach  geschehener  Ausprägung
der  neuen  inländischen  Silberscheidemünze  des  14  Thalerfußes  soll  zur  Ausgleichung
  bei  den  unterherrschaftlichen  Fürstl.  Cassen  einstweilen  Königl.  Preußische
Scheidemünze  verwendet  werden,  die  auch  späterhin,  in  Gemähheit  einer  mir  der,
Krone  Preussen  getroffer  fGegenleitigkeit  beruhenden  Uebereinkunft  im  Handel
und  Wandel  jenes  Landestheils  Curs  haben  wird.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1841  in  Wirksamkeit.

Rudolstadt,  den  9.  Decbr.  1840.
Fürstl.  Schwarzb.  Geheimeraths-Collegium.
gez.  Witzleben.