Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

17

Das  Porto  beträgt:

a)  im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabepostanstalt  und  zwischen  Postanstalten,
  welche  bis  zu  2  geographischen  Meilen  einschließlich  von  einander  entfernt  sind:

1)  für  Postkarten  ohne  Rückantwort...  .....  .  .  .  .  Ltr.;
2)  für  Postkarten  mit  bezahlter  Rückantwont  ...  .  .  .  Afkr.;

b)  im  sonstigen  inländischen  Verkehr:

1)  für  Postkarten  ohne  Rückantwortt  eREiärl.;

2)  für  Postkarten  mit  bezahlter  Nückantwort  ..  ...4kr

Unzureichend  frankirte  Postkarten,  deren  sofortige  Nückgabe  an  ven  Einlieferer  nicht
möglich  ist,  werden  wie  unzureichend  frankirte  gewöhnliche  Briefe  behandelt.

Bei  der  Verwendung  der  Postkarten  als  Formulare  zu  Drucksachen  (§.  16)  beträgt
das  Porto  1  kr.

S.  16.
Drucksachen.
Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  befördert  werden:
alle  gedruckte,  lithographirte,  metallographirte,  photographirte  oder  sonst  auf  mechanischem
  Wege  hergestellte,  nach  ihrem  Format  und  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignete  Gegenstände.  Ausgenommen
hievon  sind  die  mittelst  der  Copirmaschine  oder  mittelst  Durchdrucks  hergestellten
Schriftstücke

Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger,  oder
als  besondere  (extraordinaire)  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  die  durch
die  Post  debitirt  werden,  zur  Einlieferung  gelangen.

Für  die  Einlieferung  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger  gelten  die  nachfolhgend
  unter  a,  für  die  Einlieferung  als  besondere  (extraordinaire)  Zeitungsbeilagen  die
nachfolgend  unter  b  gegebenen  Vorschriften.

a)  Bei  der  Einlieferung  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger.

Die  Sendungen  müssen  offen  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband,
oder  umschnürt,  oder  aber  in  einfacher  Art  zusam  mengefaltet  eingeliefert  werden.  Unter
Band  (Verschnürung)  können  auch  gebundene  oder  brochirte  Bücher  versandt  werden.
Das  Band  (Verschnürung)  muß  dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe  abgestreift  und
die  Beschränkung  des  Inhalts  der  Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter
Band  (Verschnürung)  gestattet  ist,  erkannt  werden  kann.