Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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& 7. Sämmtliche Staatsforstbeamte erhalten Dienstinstructionen, welche über ihre Instructionen. 
Obliegenheiten das Nähere bestimmen. 
8 8. Kein Staatsforstbeamter hat Anspruch auf Beförderung nach dem Dienstalter, Beförderung. 
obwohl darauf, bei sonstiger Gleichheit und Befähigung und den übrigens noch zu be- 
achtenden Umständen, vorzugsweise mit Rücksicht genommen werden wird. 
II. Vorbildung. 
A. Für Reviergehülfen und Unterförster. 
&9.ZuU den, vorzugsweise körperliche Befähigung erheischenden Dienstverrichtungen Lehre. 
der Reviergehülfen und Unterförster erfolgt die Ausbildung zunächst durch eine dreijährige 
Lehrzeit auf einem Staatsforstreviere, bei einem Königlichen Oberförster. Zur Annahme 
eines Lehrlings ist die schriftliche Erlaubniß des Oberforstmeisters erforderlich. Dieselbe 
kann verweigert werden, wenn dem Oberforstmeister im einzelnen Falle besondere Be- 
denken beigehen, insbesondere auch, wenn auf dem betreffenden Reviere hinlängliche Ge- 
legenheit zum practischen Unterrichte nicht vorhanden ist. 
§ 10. Jeder von einem Staatsforstbeamten anzunehmende Lehrling ist vor seiner 
Annahme dem Oberforstmeister persönlich vorzustellen und hat hierbei 
1. durch ein bezirksärztliches Zeugniß den gesunden, gebrechenfreien Zustand seines 
Körpers, insbesondere auch eine ausreichende Schärfe der Sehkraft, 
2. durch Geburts= oder Taufschein die Erfüllung des fünfzehnten Lebensjahres und 
3. durch Schul= oder sonstige glaubhafte Unterrichtszeugnisse sowohl den Besitz guter, 
natürlicher Verstandesfähigkeiten, als auch ausreichender Schulkenntnisse 
beizubringen. 
Erst wenn allen vorstehenden Erfordernissen vollständige Genüge geleistet ist, hat 
der Oberforstmeister die Annahme des Lehrlings zu genehmigen und den Erlaubniß- 
schein auszustellen. 
Der zwischen dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlings ab- 
geschlossene Contract ist dem Oberforstmeister zur Genehmigung vorzulegen und darin 
beiden Theilen einvierteljährige Aufkündigung vorzubehalten. 
11. Der Zweck der Lehre ist, dem Lehrlinge eine auf eigene Anschauung und 
Uebung begründete Kenntniß der forstwirthschaftlichen Werkzeuge und Arbeiten, der ge- 
meinen Holzarten, der gemeinschädlichen Insecten, der Jagdgewehre und Jagdgeräth- 
schaften, sowie der waidmännischen Ausübung der Jagd, der gewöhnlichen Jagdthiere, 
des gesammten Forst= und Jagdschutzes und der darauf bezüglichen, gesetzlichen Bestimm- 
ungen, endlich der leichteren schriftlichen und Rechnungsarbeiten bei der Forstverwaltung
	        
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