Volltext : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

—  111  —

Nachtheil  für  den  Zollverein  entstehen  möchte,  seine  abweichende  Ansicht
motivirt  auf  dem  Konzepte  zu  vermerken,  und  zu  verlangen,  daß  die
Direktivbehörde  wenigstens  gleichzeitig  mit  dem  Erlasse  der  fraglichen
Verfügung  an  das  ihr  vorgesetzte  Ministerium  Bericht  erstatte.

c)  Insofern  das  Letztere  nicht  rechtzeitig  Abhülfe  getroffen  haben,  oder  eine

Verständigung  mittelst  Korrespondenz  der  Ministerien  oder  der  obersten
Zollbehörden  der  betreffenden  Staaten  nicht  inzwischen  eingetreten  sein
sollte,  ist  an  den  Bundesrath  des  Zollvereins  zu  rekurriren,  um  die
Differenz  und  den  etwanigen  Anspruch  auf  Entschädigung  des  Vereins
gegen  diejenige  Regierung,  deren  Behörde  dazu  Veranlassung  gegeben
hat,  zur  Entscheidung  zu  bringen.

d)  Zu  den  Befugnissen  des  Bevollmächtigten  gehört  auch  die  Visitation  des

Grenz-  und  Revisionsdienstes  auf  der  Zolllinie  und  des  Verfahrens  bei
der  Zoll-  und  Steuererhebung  in  dem  Gebiete,  wo  er  beglaubigt  ist,
wobei  derselbe  sich  der  Beihülfe  der  ihm  hierzu  zugewiesenen  Beamten
bedienen  kann.  Er  ist  jedoch  nicht  berechtigt,  bei  solchen  Revisionen
Befehle  an  die  Zoll-  oder  Steuerbeamten  zu  ertheilen  oder  Anordnungen
in  der  Verwaltung  zu  treffen,  vielmehr  kann  er  nur  bei  der  betreffenden
Direktivbehörde  die  schleunige  Abstellung  der  von  ihm  etwa  entdeckten
Mängel  in  Antrag  bringen.

Es  steht  dem  Bevollmächtigten,  wie  jedem  Mitgliede  der  Direktivbehörde,
die  Einsicht  der  Akten,  Bücher,  Rechnungen  und  Register  etc.  sowohl
dieser  Behörde,  als  auch  der  Zoll-  und  Steuererhebungs-Behörden  zu.
Er  kann  die  Rechnungen  über  die  gemeinschaftlichen  Abgaben  prüfen
und  dagegen  Erinnerungen  machen,  ohne  jedoch  die  Führung  und  Abnahme
  derselben,  ingleichen  die  Entscheidung  der  Erinnerungen  durch  die
dem  Rechnungsführer  vorgesetzte  Dienstbehörde  aufzuhalten.  Findet  er
die  Entscheidung  dem  Vereinsinteresse  nicht  entsprechend,  so  hat  er  den
betreffenden  Gegenstand  bei  dem  Bundesrathe  zur  Anzeige  zu  bringen.

16.  Zum  Artikel  22.  des  Vertrages.

In  Betreff  des  Betrages  des  Chausseegeldes  im  Königreiche  Sachsen  und

in  denjenigen  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Ländern,  wo  die  Meilen
eben  so  lang,  als  die  Sächsischen  Meilen  sind,  verbleibt  es  bei  den  darüber  in
den  Schlußprotokollen  zu  den  Verträgen  vom  30.  März  und  11.  Mai  1833.
getroffenen  Verabredungen.

17.  Zum  Artikel  26.  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  im  dritten  Absatze  des  Artikels  26.
bezeichneten  Gewerbetreibenden  und  Reisenden  Waaren  zum  Verkauf  auch  ferner
nicht  mit  sich  führen,  aufgekaufte  Waaren  aber  selbst  nach  dem  Bestimmungsorte
mitnehmen  dürfen.

Das