Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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E  Anlage  zu  Nr.  2  des  Schluß-Protokolls.
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A.

1)  Die  Begünstigung  wird  nur  solchen  Fabrikanten  ertheilt,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Beobachtung  der  Zollgesetze  unbescholten  sind.

2)  Den  Fabrikanten  wird  eine,  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehende
Privatniederlage  von  ausländischem  Roheisen  aller  Art  und  altem
Brucheisen  bewilligt,  für  welche  sie  auf  ihre  Kosten  einen  sicheren  verschließbaren
  Raum  herzurichten  haben.  Die  allgemeinen  Bestimmungen
über  die  unter  Mitverschluß  der  Zollbehörde  stehenden  Privatniederlagen
finden  auf  diese  Niederlage  gleichmäßig  Anwendung.

Die  Niederlegung  des  Roh-  und  Brucheisens  kann  auch  in  einer
öffentlichen  Niederlage  stattfinden.

3)  Bei  der  betreffenden  Zoll-  oder  Steuerstelle  wird  für  jeden  Fabrikanten
ein  Konto  geführt,  in  welchem  die  Mengen  des  eingeführten,  in  die
Niederlage  gebrachten,  ausländischen  Roh-  und  Brucheisens  und  die
Gattung  und  Mengen  der  daraus  verfertigten,  in  das  Ausland  ausgeführten,
  in  einer  öffentlichen  Niederlage  niedergelegten  oder  für  den
inländischen  Schiffbau  verwendeten  Waaren  nachgewiesen  werden.

4)  Wenn  aus  der  Niederlage  Roh-  oder  Brucheisen  zur  Verarbeitung  für
das  Ausland  oder  zu  Schiffbaugegenständen  entnommen  werden  soll,  so
hat  der  Fabrikant  der  betreffenden  Zoll-  oder  Steuerstelle  solches  unter
Angabe  der  daraus  zu  verfertigenden  Waaren  zeitig  zuvor  mittelst
schriftlicher  Anmeldung  anzuzeigen.

-  Die  angemeldete  Menge  wird  aus  der  Niederlage  verabfolgt,  der
Abgang  auf  der  Anmeldung  bescheinigt  und  im  Konto  bemerkt.

5)  Die  Abschreibung  vom  Niederlagekonto  erfolgt,  nachdem  die  Ausfuhr,
die  Niederlegung  in  einer  öffentlichen  Niederlage,  oder  die  Verwendung
zum  Schiffbau  der  aus  dem  verabfolgten  Roh-  oder  Brucheisen  verfertigten
  Gegenstände  bescheinigt  worden,  und  zwar  auf  Höhe  des  Gewichtes
dieser  Gegenstände.

6)  Am  Schlusse  jedes  Quartals  wird  der  Zollbetrag  fällig,  welcher  der
Differenz  zwischen  dem  Gewichte  der  im  Laufe  des  vorletzten  Quartals
von  der  Niederlage  abgemeldeten  und  dem  Gewichte  der  im  Laufe  des
letzten  Quartals  von  dem  Niederlagekonto  abgeschriebenen  Menge  entspricht.
  Ist  die  letztere  Menge  größer  als  die  erstere,  so  kommt  die
Differenz  bei  dem  nächsten  Quartalabschlusse  zur  Anrechnung.

7)  Lagerrevisionen  finden  ganz  nach  dem  Ermessen  der  Zollverwaltung
statt,  jedenfalls  aber  wird  mindestens  einmal  im  Jahre  eine  Revision
der  ganzen  Niederlage  vorgenommen.

Bundes-  Gesetzbl.  1867.  18  8)  Die