U. Abb. 9.37. Kpspolizei. 187
8. 27.
Baupolizei.
a) Einhaltung der allgemeinen Bauordnung.
Was die Objorge der Gemeinde- und Stiftungsverwal-
tung für die banlicdye ujtandhaltung der Gemeinde und Stif-
tungsgebäude betrifft, jo wurde hierüber bereits im $. 5 und
22 oben gejprochen.
Gegenstand des vorstehenden Baragraphen ift lediglich die
Dbjorge des Bürgermeifterd für Einhaltung der Beltimmungen
der allgemeinen Bauorduung und für Abwendung der Un:
glüdsfälle, Gefahren uıd VBenachtheiligungen, weldje bei Baus
ten oder durd) Baumwerfe entjtehen fünnen.
Die in Diefer Beziehung für Neubauten und Baureparaturen
mafgebenden Beftimmmungen find in der Banvrdnung vom 30.
uni 1864 (Negbl. ©. 817) und der BD. vom 15. März 1566,
die Abänderung derjelben betr. (Regbl. S. 393) enthalten. *)
Nach denjelben find nicht nur ın Städten und Märkten,
jondern in allen zufammenhängend gebauten Dörfern an ven
Öffentlihen Bläben, Straßen und Wegen Baulinien feftzujtel-
len, weiche bei Neubauten und Hauptreparaturen an der Um=
faffung eines (Yebäudes eingehalten werden müjjen.
Die meisten emeinden werden wohl fon im Belit
non amtlich feitgeftellten Baulinienplänen fein, wo foldje übri-
gend noc nicht vorhanden fein folten, ift deren SHerjtellung
umfomehr zu veranlafjen, als die Feftjtellung von Baulınien
mit der Zeit wejentlich zur Erleichterung des Berfehrs in den
Ortichaften, zur Lölchung von Bränden 2c. beitragen wird.
Der Bürgermeifter hat gegebenen Fall® für Ausftefung
der Baulinie unter Zuziehung des Bauunternehmers und fei-
ned Werfmeifters zu forgen und darüber zu wachen, Daß Die-
felbe genau eingehalten werde.
Sollte fid) hiebei zeigen, daß eine Abweichung von der
im Baulinienplan feftgeftellten Baulinie aus irgend einem
Grunde nothiwendig oder wünijchenswerth erjcheint, jo ift e8
Sache de3 Bauunternehmers, um die bezirksantliche Genehmis-
gung zur Abweicjung von derjelben einzufommen, vor Erxthei-
*) Fine alpbabetiihe Zufammenftellung alfer auf das Baumelen fih be-
iehenden Beftimmungen enthält die im Berlag der Buchner’icen
uhhandlung erfchtenene Drudichrift „Die Bauführung im Königreid)
Bayern dieffeits des Itheins“ von W. Stadelmann.