Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

N. Abıh. 8. 28. Smerpolisel, 193 
  
räthe von Futter, Holz 2c. an foldyen Stellen, welche von der 
Ortsbehörde als feuergefährlidy) bezeichnet wurden und Das 
Verbot de3 Auflagernd von gebramnmten Steinen in oder an 
hölzernen Gebäuden ohne fichere Bewahrung vor Benekung 
hervorgehoben wird, hat der Bürgermeister rücdfichtlich der 
Handhabung der TFenerpolizei insbejondere noch zu beachten: 
1) daß in Wohnungen nie mehr als 10 Pfund Bulver 
aufbewahrt werden dürfen, (DM.-E. vom 15. Febr. 1520 
Döll. X. 1165) größere Borräthe aber außerhalb des 
Ortes in wohlverjicherten Gebäuden untergebracht \ver: 
den mülfen. 
(M.-E. vom 5. uni 1858, abgedr. in den Kreisamtsbl. ) 
Die vorübergehende Aufbewahrung größerer Diuanti 
täten von Pulver oder Fenerwerkäförpern im Xnmern 
oder in der Nähe von Gebäuden und Ortjchaften erfor- 
dert lofalpolizeilicdye Bewilligung; (j. Ziff. V. ibid.) bei 
Ertheilung find die nöthigen BorfichtsSmaßregeln zu treffen, 
deren Einhaltung der Bürgermeifter aufs Strenafte 
zu überwachen Hat. Weiter ift zu beachten, daß 
2) Zofale, in welchen Betroleum aufbewahrt wird, nicht 
gleichzeitig zur ufbewahrung von felbitentzündlidjen 
Segenftänden bemüßt und nie mit offenem Licht betreten 
werden dirfen (WO. vd. 9. Sept. 1866 Negbl. ©. 1285), 
3) Wagen, weldye mit nicht wafjerhellem Betroleun geladen 
find, ficher verwahrt und unter jteter Aufficht gehalten 
werden, Auflagerungen foldhen Stoffes aber nur in fol: 
chen Räumen einzeln ftehender nicht bewohnter Gebäude 
stattfinden, welche der VBerdunftung rafchen Abzug ge- 
itatten, im Freien nur auf den von ihm hHiezu bezeich- 
neten PBläßen, 
4) bei Zagerung und Berfradhtung wafjerhellen Betroleuns 
die Beltimmungen der S8. 14 und 21 der üben citirten 
Verordnung vom 27. uni 1862 eingehalten werden, 
5) in der Nähe von Wäldern vder Kornfeldern nur mit 
Beobadıtung befonderer VBorfichtsmaßregeln Feuer ange- 
macht wird, was bei trodener Witterung vom Bezirks> 
amte ganz unterjagt werden Fan (Art. 45 und 95 des 
Sorftge]. vom 23. März 1852, dann Art. 167 des 
. 8.-6t.-©.-:B.), 
6) daß das Schießen im Spnnern von Gebäuden oder in 
unmittelbarer Nähe von joldhen, oder von feuerfangenden 
Saden, dann das Abbrennen von Feuerwerfsfürpern 
Stadelmann, Hdb. f. Yandgeneindevermwalt. 5. Aufl. 13
	        
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