JA8 IE Abth. $. 82. Orffentliche Aittlichkeit.
. n Contraventionzfällen haben fie unnadhfichtlih fraf-
polizeiliche Einfchreitung zu veranlafjen.
e) Deffentlide Anjchläge.
Deffentliche Anjchläge an fremdem Eigentum künnen ort3=
polizeilich, fowie vom igenthümer verboten werden, (B.-©t.»
G.-B. Art. 68), find foldde Anjchläge unglichtigen Ynhaltz,
fo find fie jofort zu entfernen und die geeigneten Anträge auf
Beitrafung de3 Contravenienten zu ftellen. (St.-©.-B. Art.
223 Abi. 2.)
f) Auffiht auf Masten.
Das Mastirtericheinen auf öffentlichen Pläten oder Stra-
Ben ift in der Regel nur lee der Falching3zeit erlaubt,
für andere Zeiten it eine bejondere polizeiliche Bewilligung
erforderlich, welche von der Ortspolizeibehörde auszugehen hat;
Iegtere ich auch befugt, Iofale Mastenordnungen zu erlafjen.
Uebertretungen ın diefer Beziehung werden nad) rt. 67
de3 B.-&t.-&.-8. beitraft.
g) Anlammlung größerer Menfchenmafjen.
Zur Aufredthaltung der öffentlihen Ordnung, Ruhe und
Sicherheit bei Volksfeften, religiöfen Feierlichkeiten und fonfti-
en Anjammlungen größerer Menjchenmengen Tünnen durch
ijtriftSpolizeiliche und in dringenden zällen durch ort3polizeis
lihe Vorfchrift die nöthigen Anorönungen erlaffen werden.
(B.-&t.-&©.-B. Art. 76.)
h) Gaufeleien, Glüdsfpiele, Geifterbefhwörune
gen, Wahrjagen, Kartenihlagen, Schatgrä-
berei, Zeihen-- und Traumdeuten
gegen Lohn und andere derartige aufeleien find verboten
und nach Art 94 de$ B.-St -©.-B., foferne aber ein Be-
trug beablichtigt ift, nad) Art. 3:6 Ziff. 2 des St.-&.-B.
j beitrafen, von der Gemeindebehörde daher unter feiner Be-
ingung zuzulaffen, ebenjowenig verbotene Hazardipiele, zu wel-
chen insbejondere das Würfeln, Häufeln, Halbzwölf, Zrijchaten,
särbeln, Zandsfnecht, die Thurm= und Drehjpiele, dag Trieb-,
Reiter und Siebipiel, jowie überhaupt alle Scholderfpiele
gehören; aud) dem in neuerer geit häufig vorfommenden og.
Napoleonsfpiel hat der Bürgermeifter entgegenzutreten.