Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

346  IL  Abth.  9.  40.  Armenmefen.

 

deren  Heimat  unbefannt  oder  beftritten  ift  oder  deren

Unterftüßiunng  von  der  verpflichteten  Gemeinde  oder  öffentlichen

  Kaffe  verweigert  wird,  die  nothwendige  Hilfe  nach

Diaßgabe  des  Art.  10,  Ab.  2,  Ziff.  1,  2  und  4,  danı

abi.  3,  jo  lange  angedeihen  zu  Laffen,  bi  die  Heimat

oder  die  Unterjtüßungspflicht  amtlich  fejtgeftellt  ift,

2)  fonftigen  Tsremden,  welcdye  während  ihres  Aufenthalts
in  der  Gemeinde  der  öffentlichen  Hilfe  bedürfen,  Die  unentbehrkichen
  Neijemittel  oder  die  erforderliche  unver-Khreblihe
  Unterftügung  wach  Miafgabe  de  Urt.  10,
Abi.  2,  Ziff.  1  und  2,  dann  Ab}.  3,  zu  gewähren,

3)  für  einfache  Beerdigung  der  im  Gemeindebezirfe  verftorbenen
  mittellofen  Syremden  und  aufgefundenen  Leichen
zu  \orgen,  mobei  jedoch  eine  Verpflichtung  zur  Bezahlung
von  Stolgebüshren  nicht  befteht.  (Art.  12

Der  Gewährung  von  Weitemitteln  ift  ftrenge  zu  prüfen,
ob  der  Bittiteller  jolche  wirklich  auc)  nöthig  hat  und.  ob  ihm
nicht  im  Orte  Gelegenheit  gegeben  ift,  fich  diefelben  durd)  Arbeit
  zu  verdienen,  überhaupt  find  diejelben  im  Gemwährungsfalle
  auf  das  Min  der  äußeriten  Nothwendigkeit  zu  beichräns
fen,  einestheil3  in  Rücficht  auf  Urt.  13  Xbj.  2  des  Gefebes,
anderntheil3  um  nicht  die  Arbeitsicheu  zu  begünftigen.

(M.-»  €.  vom  7.  Anguft  1869,  abgedr,  in  den  Kreißemtsbl,)

Meber  die  Verpflichtung  zur  fofortigen  Anzeige  bei  der
Heimatgemeinde  oder  der  treffenden  öffentlichen  Kafje  im  Falle
der  Unterftüßung  fremder  Hilfsbedürjtiger  fiehe  Art.  31  .ded
Beiches,  Seite  354  und  355  unten.

Tür  Die  auf  Grund  des  Art.  12  geleitete  Hilfe  fteht  den
Seneinden  ein  Erfaganipruch  an  diejenige  inländische  Gemeiube
zu,  welche  nach  Maßgabe  der  Art.  10  oder  11  zur  Unter
jftübung  der  betreffenden  ‘Berfon  verpflichtet  ift.

Diefer  Anjpruch  beichräntt  fi)  auf  den  Erjaß  der  nothwerdigen
  Rojten.

Wird  in  einer  Gemeinde  fremden  Berfonen,  welche  wäh.
vend  ihres  Letten  Wutenthalt3  in  der  Gemeinde  Umlagen  eutr
richtet  haben,  Nranfenhilfe  oder  Unterftügung  zur  Beitreitung
ded  Lebensunterhalt?  gewährt,  jo  tritt  vorbehaltlich  der  Be
ftinnmungen  de3  Urt.  11,  Abj.  8  ein  Erfabanipruch  gegen  Die
Heinatgemeinde  nur  ein,  wenn  und  injoweit  Die  Silfeleiftung
über  vierzehn  Tage  fortgejeßt  worden  ilt.  (rt.  17.)

Die  auf  Grund  der  Art.  11  und  13  des  Gefehed  gegen
eine  inländiiche  Gemeinde  zuläffigen  Erfabanfprüce  Anden  aud)