346 IL Abth. 9. 40. Armenmefen.
deren Heimat unbefannt oder beftritten ift oder deren
Unterftüßiunng von der verpflichteten Gemeinde oder öffentlichen
Kaffe verweigert wird, die nothwendige Hilfe nach
Diaßgabe des Art. 10, Ab. 2, Ziff. 1, 2 und 4, danı
abi. 3, jo lange angedeihen zu Laffen, bi die Heimat
oder die Unterjtüßungspflicht amtlich fejtgeftellt ift,
2) fonftigen Tsremden, welcdye während ihres Aufenthalts
in der Gemeinde der öffentlichen Hilfe bedürfen, Die unentbehrkichen
Neijemittel oder die erforderliche unver-Khreblihe
Unterftügung wach Miafgabe de Urt. 10,
Abi. 2, Ziff. 1 und 2, dann Ab}. 3, zu gewähren,
3) für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirfe verftorbenen
mittellofen Syremden und aufgefundenen Leichen
zu \orgen, mobei jedoch eine Verpflichtung zur Bezahlung
von Stolgebüshren nicht befteht. (Art. 12
Der Gewährung von Weitemitteln ift ftrenge zu prüfen,
ob der Bittiteller jolche wirklich auc) nöthig hat und. ob ihm
nicht im Orte Gelegenheit gegeben ift, fich diefelben durd) Arbeit
zu verdienen, überhaupt find diejelben im Gemwährungsfalle
auf das Min der äußeriten Nothwendigkeit zu beichräns
fen, einestheil3 in Rücficht auf Urt. 13 Xbj. 2 des Gefebes,
anderntheil3 um nicht die Arbeitsicheu zu begünftigen.
(M.-» €. vom 7. Anguft 1869, abgedr, in den Kreißemtsbl,)
Meber die Verpflichtung zur fofortigen Anzeige bei der
Heimatgemeinde oder der treffenden öffentlichen Kafje im Falle
der Unterftüßung fremder Hilfsbedürjtiger fiehe Art. 31 .ded
Beiches, Seite 354 und 355 unten.
Tür Die auf Grund des Art. 12 geleitete Hilfe fteht den
Seneinden ein Erfaganipruch an diejenige inländische Gemeiube
zu, welche nach Maßgabe der Art. 10 oder 11 zur Unter
jftübung der betreffenden ‘Berfon verpflichtet ift.
Diefer Anjpruch beichräntt fi) auf den Erjaß der nothwerdigen
Rojten.
Wird in einer Gemeinde fremden Berfonen, welche wäh.
vend ihres Letten Wutenthalt3 in der Gemeinde Umlagen eutr
richtet haben, Nranfenhilfe oder Unterftügung zur Beitreitung
ded Lebensunterhalt? gewährt, jo tritt vorbehaltlich der Be
ftinnmungen de3 Urt. 11, Abj. 8 ein Erfabanipruch gegen Die
Heinatgemeinde nur ein, wenn und injoweit Die Silfeleiftung
über vierzehn Tage fortgejeßt worden ilt. (rt. 17.)
Die auf Grund der Art. 11 und 13 des Gefehed gegen
eine inländiiche Gemeinde zuläffigen Erfabanfprüce Anden aud)