Full text : Die Geschichte Württembergs.

§.  33.  Herzog  Christophs  Regierung.  97

Stifter  Schwenkfeld  wurde  von  Christoph  mit  Gefängnißstrafe  bedroht,  wenn  er
sich  noch  einmal  blicken  lasse.  Er  stellte  das  innere  Wort  des  Geistes  Gottes  im
Menscheen  über  das  äußere  Wort  Gottes  in  der  Schrift.  Mit  diesen  Schwärmern
wurden  auch  die  Zwinglianer  und  Calvinisten  („Sakramentirer“
genannt)  aus  vem  Lande  verwiesen.  Sie  waren  auch  vom  Augsburger  Religionsfrieden
  ausgeschlossen  worden.

Alle  diese  gründlichen  und  großartigen  Verfügungen  wurden  im  Jahr  1559
in  der  „großen  Kirchenordn  ung“  gesammelt  und  dem  Drucke  übergeben.
Diese  erhielt  im  Jahr  1565  die  Bestätigung  der  Landstände.  Sie  enthält  zugleich
die  württembergische  Schulordnung,  welche  der  von  Johannes  Sturm
nachgebildet  ist.  In  den  Jahren  1582,  1660,  1729  u.  s.  w.  wurde  sie  revidirt.
Wie  sehr  sich  Christoph  der  Schulen  angenommen,  sehen  wir  aus  seinen  eigenen
Worten  in  der  großen  Kirchenordnung;  er  nennt  sie  „die  rechten  von  Gott  verordneten
  Mittel,  darinnen  rechtschaffene,  weise,  gelehrte,  geschickte  und  gottesfürchtige
  Leute  erzogen  werden  mögen,  wie  sie  zum  h.  Predigtamte,  weltlicher  Obrigkeit,
  zeltlichem  Regimente  und  Hauehaltung  gehören.“  Er  sah  wohl  ein,  daß  zu
einer  tüchtigen  Volkserzlehung  und  gesunden  Volksbildung  die  Einrichtung
deutscher  Schulen  gehöre.  Was  er  hierin  geleistet,  erkennt  unser  württembergischer
  Pädagog  Eisenlohr  mit  den  Worten  an:  „über  den  Stand  des  Volksschulunterrichts
  und  der  Methodik  gibt  die  deutsche  Schulordnung  Herzog  Christophs
sehr  interessante  Aufschlüsse.  Sie  läßt  uns  zu  unserer  Freude  erkennen,  wie  weit
in  dieser  Hinsicht  ijene  Zeit  hinter  uns  liegt,  wenn  wir  auch  in  anderer  Hinsicht
die  Kraft  des  einfältig  frommen  Sinnes,  der  damals  auf  die  Schulen  seinen  Einfluß
  ausübte,  schmerzlich  vermissen  müssen.“  Deutsche  Schulen  hatten  vorher  nur
wenige  bestanden  und  die  Verbindung  des  Schulamtes  mit  dem  Büttel=  und
Feldschützendienste  hatte  nicht  zur  Förderung  des  Schulwesens  beigetragen.  Deßhalb
  sollten  diese  Geschäfte  getrennt  werden  und  nur  die  Meßnerei  mit  der  Schulstelle
  verbunden  blelben,  damit  diese  einträglicher  sei.  Den  deutschen  Lehrern
wurde  aufgetragen,  „die  Jugend,  nicht  die  Knaben  allein,  sondern  auch  dle  Döchterlin
  mit  der  Furcht  Gottes,  rechter  Lehre  und  guter  Zucht  zu  unterrichten  und  zu
erziehen,  sie  im  Katechismus,  Gebet,  Schreiben,  Lesen,  Gesang  und  Rechnen  zu
unterwelsen,  die  Sprüche  Salomos,  Sirach  und  das  Neue  Testament  mit  ihnen
zu  lesen,  sie  in  die  Kirche  zu  führen  und  dort  den  Gesang  mit  ihnen  unterstützen,
sie  auch  nachher  über  die  Predigt  zu  fragen"  1).  Die  Aufsicht  über  die  deutschen
Schulen  wurde  den  Ortsgeistlichen  übertragen.

1)  Zur  Vergleichung  mit  dem  heutigen  Stand  unserer  Schulen  entnehme  ich  der
vorliegenden  Schulordnung  von  1559  einiges:

Von  der  Lehr.

„So  dann  der  Schulmeister  die  Schulkinder  mit  Nutz  lehren  will,  so  soll  er  die
in  drey  Häufflein  theilen.  Das  ein,  darinn  diejenige  gesetzt,  so  erst  anfahen  zu  buchstaben.
  Das  ander,  die,  so  anfahen  die  Syllaben  zusammeuͤ  schlagen.  Das  dritt,  welche
anfahen  lesen  und  schreiben.  .Auch  mit  Fleiß  darauf  sehen,  daß  sie  anfangs  die
Buchstaben  recht  lernen  kennen,  derhalben  dann  die  Ordnung  des  Alphabets  zuweilen
brechen,  und  mit  Verhebung  der  andern,  unterschiedlich  etlicher  Buchstaben  halb,  wie  die
heissen,  das  Kind  fragen.  ..  Und  daran  sein,  daß  sie  in  allweg  die  Buchstaben  recht
nennen,  die  Syllaben  deutlich  aussprechen,  und  im  Lesen  die  Wörter,  syllabatim,  unterschiedlich
  und  verständlich  pronunciren,  auch  die  letzten  Syllaben  im  Mund  nicht  verschlagen
  ...  Und  über  Mängel  freundlich  berichten,  und  wie  sie  sich  darin  bessern
sollen,  anzeigen,  und  in  solchem  unterweilen  die  Hand  führen.

Staiger,  Geschichte  Württemberös.  7