64 III. Württemberg als Herzogthum.
her schon wollte Habsburg das Herzogthum Schwaben wieder aufrichten, theils
um die Macht und das Streben der schwäbischen Stände nach Selbständigkeit
zu unterdrücken, thells um festen Fuß dort zu fassen und wo möglich bedeutende
Besitzungen mit der eigenen Hausmacht zu vereinigen. Dilese unselige Politik
Oesterreichs sollte nicht bloß Deutschland seine Macht und sein Ansehen nach
außen, sowie selne innere Kraft, sondern sie sollte auch Württemberg sein
Fürstenhaus, seine Verfassung und seine Einrichtungen, seinen Charakter rauben.
Der Versuch dazu wurde gemacht und er gelang, aber glücklicherweise nur auf
kurze Zeit. Mit dem Freiwerden von der habsburgischen Herrschaft waren aber
noch nicht alle Bande zerrissen; vielmehr mußte Württemberg noch lange unter
der Vormundschaft seines Quälers stehen.
Der Grund, warum Oesterreich nach dem Besitz eines verhältnißmäßig
klelnen Landes strebte und mit aller Zäbigkeit seine einmal errungenen Rechte auf
dasselbe festzuhalten suchte, ist ein doppelter. Gegen das kräftig aufblühende und-
erstarkende Frankreich bedurfte es eines Vorpostens, von dem aus in einem
Kriege die nöthigen Operationen gemacht werden konnten. Neben Oesterreich
aber war ein mächtiges Herzogthum, Bayern, dessen großer Einfluß auf die
deutschen Angelegenheiten, namentlich bei der Gründung der Liga und während
des dreißigjährigen Krieges von jenem mit schelen Augen betrachtet wurde.
Habsburg hielt es für nöthlg, Bayern bei jeder Gelegenheit zu schädigen. War
Württemberg gewonnen, so konnte das nun eingekeilte Bayern wie mit einer
Zange gefaßt und zerdrückt werden. Das waren Oesterreichs Plane.
Als eigentliche Marksteine in der Geschichte Württembergs wäh-
rend seiner unglücklichen erzwungenen Verbindung mit Oesterreich stehen fol-
gende Thatsachen vor uns:
1) Maximilian I. erhebt Württembergim Jahr 1495 zum Her-
zogthum, nicht bloß aus Anerkennung der Verdienste Eberhards im Bart, sondern
auch aus schändlicher Politik. Denn die Grafschaft konnte auch auf die weib-
liche Linie vererbt werden, das Herzogthum Württemberg (nach damaliger
Bestimmung) nicht. Da Eberhard keine Kinder und sein Vetter Heinrich nur
den neunjährigen Ulrich hinterließb, so war Aussicht vorhanden, das neue
Herzogthum Württemberg an das Reich, d. h. nach den Be-
griffen der habsburgischen Polltik an das Haus Oesterreich zu
bringen.
2) Im Jahr 1 498 ist derselbe Kaiser gerne bereit, im Horber Ver-
trag auf den Wlllen der württembergischen Landschaft betreffs der Absetzung
Eberhards II. und der Belehnung Ulrichs mit dem Herzogthum einzugehen;
aber als Lohn verlangt „der König des Geldes“ Achalm und die
Erbfolge in Württemberg für den Fall des Aussterbensdes
Mannsstammes.“ Württemberg hat dabei die beste Gelegenheit, dem Kaiser
bel seinem unehrlichen Spiel in die Karten zu sehen.
3) Auf dem Augsburger Bundestag im Jahr 1520, da der
Schwäbische Bund mit dem eroberten Lande nichts anzufangen weiß, erbietet
sich Karl V., dasselbe zu kaufen. Der deutsche König berechtigt
den Bund zum Verkauf eines Fürstenthums durch den Ankauf
desselben und geht den Reichsständen in der Verletzung der hei-
ligsten Reichsgesetze und Verträge voran.