108 Versammte Eze. Veräußerung. Nürnb. R.
en des oberstett Gerichthöses sir
ayern rechts des Kheines.
1.
Die Beschränkung der eheherrlichen Veräußerung bei veisammter
Ehe nach Nürnberger Recht betrifft nur den ehst
fräulichen Antheil an dem veräußerten Gute.
Entscheidung
Hierüber kommt in einem oberstrichterlichen Erkenntnisse
(wodurch die Aussprüche der Vobinstanzem
Wabgeändert wurden) Folgendes vor: «
Die Nürnberger Reformation bestimmt in
Tit. XXVIII Gesetz 1 in Betreff der versammtten
Ehe, daß keines der Ehegatten Macht habe, außerhalb
des anderen und ohne dessen Wissen und Willen-Schulden
zu machen oder zu verschreiben, und daß
wenn dieß dennoch geschehe, hiedurch der andere
Ebegenosse nicht verbunden oder verpflichtet, sondern
daß Alles demselben an seinem gebührenden halben.
Theile unschädlich sein soll. Hienach war der Ehemann
gesetzlich nur behindert, über den seiner Ehefrau
gebührenden halben Theil (an der im gegebenem
Falle cedirten Forderung) rechtswirksam zu verfügen,
während der Veräußerungsakt für seinen Antheil
zu Recht besteht. ç
OAGErk. v. 1. April 1871 RNr. 343 v. 4870.
2.
Zur Lehre von der Theilung einer gemeinschaftlichen Sache.
Die Miteigenthümer eines gemeinschaftlichen
Waldes waren, als dessen Theilung in Ftage stand,
über den Theilungsmodus uneinig. :