Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

108  Versammte  Eze.  Veräußerung.  Nürnb.  R.

en  des  oberstett  Gerichthöses  sir

ayern  rechts  des  Kheines.
1.

Die  Beschränkung  der  eheherrlichen  Veräußerung  bei  veisammter

  Ehe  nach  Nürnberger  Recht  betrifft  nur  den  ehst
fräulichen  Antheil  an  dem  veräußerten  Gute.

Entscheidung

Hierüber  kommt  in  einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  (wodurch  die  Aussprüche  der  Vobinstanzem
Wabgeändert  wurden)  Folgendes  vor:  «

Die  Nürnberger  Reformation  bestimmt  in
Tit.  XXVIII  Gesetz  1  in  Betreff  der  versammtten
Ehe,  daß  keines  der  Ehegatten  Macht  habe,  außerhalb
  des  anderen  und  ohne  dessen  Wissen  und  Willen-Schulden
  zu  machen  oder  zu  verschreiben,  und  daß
wenn  dieß  dennoch  geschehe,  hiedurch  der  andere
Ebegenosse  nicht  verbunden  oder  verpflichtet,  sondern
daß  Alles  demselben  an  seinem  gebührenden  halben.
Theile  unschädlich  sein  soll.  Hienach  war  der  Ehemann
  gesetzlich  nur  behindert,  über  den  seiner  Ehefrau
  gebührenden  halben  Theil  (an  der  im  gegebenem
Falle  cedirten  Forderung)  rechtswirksam  zu  verfügen,
  während  der  Veräußerungsakt  für  seinen  Antheil
  zu  Recht  besteht.  ç
OAGErk.  v.  1.  April  1871  RNr.  343  v.  4870.

2.
Zur  Lehre  von  der  Theilung  einer  gemeinschaftlichen  Sache.
Die  Miteigenthümer  eines  gemeinschaftlichen

Waldes  waren,  als  dessen  Theilung  in  Ftage  stand,
über  den  Theilungsmodus  uneinig.  :