Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Die Strafverfolgung von Webertretungen verjährt im drei 
Monaten. 
Die VBerjührung beginnt mit dem Tage, an weldem die 
Handlung begangen ift, ohne Rücficht auf den Zeitpunkt des ein- 
getretenen Erfolges. 
8. 68. 
Sede Handlung des Nichters, welche wegen. der, begangenen 
That gegen den ZThäter gerichtet ift, unterbricht die Verjährung. 
Die Unterbrehung findet nur rücfichtlich desjenigen ftatt, 
auf welchen die Handlung fich bezieht. 
Nadı der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. 
8. 69. 
Sit der Beginn oder die Fortfeßung eines Strafverfahrene 
von einer Vorfrage abhängig, deren: Entfcheidung in’ einem an- 
deren Verfahren erfolgen muß, fo ruht die Verjährung bis zu 
deffen Beendigung. | 
8. 70. 
Die Vollftredung rechtskräftig erlannter Strafen verjährt, wenn 
1) auf Zod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf 
lebenslängliche Feitungshaft erfannt ift, in dreißig Jahren; 
2) auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ift, 
in zwanzig Jahren; 
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Sahren oder auf Feftungs- 
haft oder Gefängniß von mehr al8 fünf Sahren er- 
fannt ift, in funfzehn Sahren; 
4) auf Feftungshaft oder Gefängniß von zwei bi8 zu fünf 
Sahren oder auf Geldftrafe von mehr als zweitaufend 
Thalern erkannt ift, in zehn Sahren; 
5) auf Feitungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren 
oder auf Geldftrafe von mehr als funfzig bi8 zu zwei- 
taufend Thalern erkannt ift, in fünf Sahren; 
6) auf Haft oder. auf Geldftrafe bis zu funfzig Thalern 
erfannt tft, in zwei Sahren. 
Die BVBerjährung beginnt mit dem Tage, an weldhem das 
Urtheil rechtskräftig geworden ıit.
	        
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