Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

s 13. 136 
Das Verfahren wvor den aoK. 
Die Unvollständigkeit des § 18. Ausfüllung 
durch MStGO.? 
Die wichtigste Frage ist, wie die Lücken, welche 
8 13 in prozessualer Hinscht läßt, und die man schon bei 
der Abfassung erkannt hatte (val. Sten Ber. I. Kammer 
1850/51 1 S. 204, 209), ausgefüllt werden dürfen. Daß 
sie nicht leer bleiben können, ist klar (Goldschmidt 
S. 32). Ebenso, das ist der wichtigste Grundsatz, der 
die nachfolgenden Erörterungen zu beherrschen hat, daß 
alle Vorschriften anderer Gesetze zurücktreten müssen, so- 
fern § 13 dem Wortlaute oder dem im Wege der Aus- 
egung eventuell zu erschließenden Sinne nach die in 
Betracht kommende Frage bereits beantwortet. Abzu- 
lehnen ist die Ansicht von Mamroth, Dötrz. 1914 
S. 639, Trint, DStrZ. S. 580, wonach, da das Gesetz 
nur einige Leitsätze aufstelle, im übrigen völlige Form- 
freiheit herrsche. Im übrigen gehen die Ansichten in der 
ichtung auseinander, daß die einen die Lücken aus dem 
GVG. und der St O. (so Stenglein, Kommentar 
zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 3. Aufl., Anm. 2 zu 
#* 13, Cramer, Recht 1915 S. 50 t die anderen aus 
der MS4GO. ergänzen wollen (Mehliß, DJ3Z. 20 
S. 4617). Eine Anwendung der 185 1 geltenden Gesetze 
könne nur insoweit in Frage kommen, als eine derartig 
große Abweichung der heute in Kraft stehenden von den 
durch § 13 aufgestellten RK ichtlinien vorläge, daß sie 
als unvereinbar mit dem vermeintlichen Willen des Geset- 
gens, angelsehen werden müßte (ähnlich Goldschmidt 
Die Vorgeschichte des Gesetzes dient als Wegweiserin. 
Denn wenn auch an der Lückenhaftigkeit der Erfasrens= 
vorschriften des B8G., das in einem kümmerlichen Para- 
graphen diese alle zusammendrängt, der Umstand mit- 
schusdig war, daß es zur Zeit seiner Entstehung, wie der 
egierungsvertreter Geh. Regierungsrat Fleck hervor- 
gehoben (Sten Ber. I. K. 1850/51 I S. 209), kein all- 
gemeincs preußisches Kriminalverfahren gab, so hat 
doch auch der Abg. v. Zander (aa#. S. 212) sich schon 
deshalb gegen ein Amendement Wachler ausgesprochen,
	        
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