Full text : Deutsches Kriegszustandsrecht.

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e  5  159  MSt  G.)  mit  den  Funktionen  eines  Unter-Wuchungsführers
  betrauen.  Wie  in  jedem  Strafprozeßverfahren,
  ist  auch  hier  die  materielle  Wahrheit  zu  erfor
  Fasts  Das  bringt  8  12  III  2  zu  klarem  Ausdruck.
enn  entsprechend  wird  man  den  Berichterstatter  wie  einen
besonderen  Untersuchungsführer  für  befugt  zu  halten
haben,  Ermittlungen  jeder  Art,  einschließlich  richterlicher
  Unternehmungshandlungen,  insbesondere  eidliche
Vernehmungen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  —.
a.  A.  OLG.  Cöln  aaO.  —  und  Ersuchen  (die  auch
der  Militärbefehlshaber  erlassen  kann)  im  Rechtshilfeverfahren
  vorzunehmen,  denen  die  ersuchten  Bchörden
isten  müsser  (ogl.  s  160  MSt  GO.,  §8  11,
s  St  ür  den  Beweis  durch  Zeugen,  Lesverständige,
  Augenschein  gelten  analog  §§  48—91,  93
*  34  (8  n  kommt  nicht  in  Frage).  Vgl.  auch  Goldmi


Die  Vorschriften  der  St  O.  über  Beschlagnahme,
Durchsuchung,  ee  ivorläufige  Festnahme  entallen
  ohne  weiteres  im  Falle  uspension  der  einchlägigen
  Perlass  sungsbestimmun  F  gemnbs  8  65  836.
ber  *  sonst  ist  ihre  8  arkeit  mit  der  summarischen
  Natur  des  Verfahrens  vor  den  aoK.  schlecht  vereinbar,
  und  im  Hinblick  darauf,  daß  die  entsprechenden  Vorschriften
  der  Reichsjustizgesetze  vor  den  Ausnahme  geichten
Halt  zuer  a  en  haben,  nicht  unbedingt  geboten.  8

sind  analog  anzuwenden.  Dabei  ist  aber
Boruen  —unl  S.  36,  37  zuzustimmen,  wenm  er  nicht
nur  gegen  ber  aktiven  Militärpersonen  (&  2381  MSte.),
sondern  auch  gegenüber  Zivilisten  den  iläbefchlshaber
lon  den  Untersuchungsführer  neben  den  Beamten  des
Amtsgerichts,  der  Staatsanwaltschaft,  bestellten  Polizeiund
  Sicherheitsbeamten  für  zuständig  erklärt.

n  der  Hauptverhandlung  entscheidet  das  Gericht  ber
Be  A  der,  Laupt  und  Durchsuchungen.  über  die
suchungshaft  entscheidet  —  8  175,  179,  a7r  *
)  der  ilttärbef  lshaber  gs  ramer,
“  d  S.  82,  Walter,  Dötrz.  1915  S.  341;  wie
hier  Goldschmidt  37).