13. 137
e 5 159 MSt G.) mit den Funktionen eines Unter-Wuchungsführers
betrauen. Wie in jedem Strafprozeßverfahren,
ist auch hier die materielle Wahrheit zu erfor
Fasts Das bringt 8 12 III 2 zu klarem Ausdruck.
enn entsprechend wird man den Berichterstatter wie einen
besonderen Untersuchungsführer für befugt zu halten
haben, Ermittlungen jeder Art, einschließlich richterlicher
Unternehmungshandlungen, insbesondere eidliche
Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen —.
a. A. OLG. Cöln aaO. — und Ersuchen (die auch
der Militärbefehlshaber erlassen kann) im Rechtshilfeverfahren
vorzunehmen, denen die ersuchten Bchörden
isten müsser (ogl. s 160 MSt GO., §8 11,
s St ür den Beweis durch Zeugen, Lesverständige,
Augenschein gelten analog §§ 48—91, 93
* 34 (8 n kommt nicht in Frage). Vgl. auch Goldmi
Die Vorschriften der St O. über Beschlagnahme,
Durchsuchung, ee ivorläufige Festnahme entallen
ohne weiteres im Falle uspension der einchlägigen
Perlass sungsbestimmun F gemnbs 8 65 836.
ber * sonst ist ihre 8 arkeit mit der summarischen
Natur des Verfahrens vor den aoK. schlecht vereinbar,
und im Hinblick darauf, daß die entsprechenden Vorschriften
der Reichsjustizgesetze vor den Ausnahme geichten
Halt zuer a en haben, nicht unbedingt geboten. 8
sind analog anzuwenden. Dabei ist aber
Boruen —unl S. 36, 37 zuzustimmen, wenm er nicht
nur gegen ber aktiven Militärpersonen (& 2381 MSte.),
sondern auch gegenüber Zivilisten den iläbefchlshaber
lon den Untersuchungsführer neben den Beamten des
Amtsgerichts, der Staatsanwaltschaft, bestellten Polizeiund
Sicherheitsbeamten für zuständig erklärt.
n der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht ber
Be A der, Laupt und Durchsuchungen. über die
suchungshaft entscheidet — 8 175, 179, a7r *
) der ilttärbef lshaber gs ramer,
“ d S. 82, Walter, Dötrz. 1915 S. 341; wie
hier Goldschmidt 37).