Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 267 
Kreises, nach vorgüngigem Benehmen mit dem betreffenden 
Appellationsgerichte. 
Er bestimmt ihnen den Ort und die Stunde des Zu- 
sammentritts, und jeder, welcher zur Besetzung des Stand- 
rechts berufen wird, ist unter strenger Verantwortung 
schuldig, sich mit Beiseitsetzung aller anderen Loslshäte zur 
bestimmten Zeit und am bestimmten Orte einzufinden. 
Ülber die Benennung der zwei Richter aus dem Militär- 
stande und über die Abordnung der zur Bedeckung des 
Standrechts auf alle Fälle nötigen Mannschaft hat sich 
der Generalkreiskommissär mit dem nächsten Militär-Kom- 
mando zu benehmen. 
Auch hat derselbe dem Landrichter des Ortes, wo das 
Standrecht gehalten werden soll, aufzutragen, schleunigst 
Anstalten zu treffen, daß die nötigen zmsteserägschefen 
und Vorbereitungen an einem zur Gerichtshaltung schick- 
lichen Orte bereit seien. 
Von feierlicher Verkündung des Standrechts. 
Art. 448. 
Sobald die nötigen Ernennungen und Vorbereitungen 
geschehen sind, wird an dem Orte und in den Distrikten, 
für welche das Standrecht bestellt worden, unter Trommel- 
schlag oder Trompetenschall die eingetretene Wirksamkeit 
des Standrechts verkündet. 
Diese Verkündung soll enthalten: 
die Benennung des Verbrechens, für welche das Stand- 
recht angeordnet worden; 
den Befehl, von diesem Verbrechen oder dessen Fort- 
setzung abzustehen; endlich 
die Drohung, daß jeder, welcher nach verkündetem Stand- 
recht solches Verbrechen begehe, oder dabei beharre, 
standrechtlich gerichtet und unnachsichtlich mit dem 
Tode bestraft werden soll. 
Von dem standrechtlichen Verfahren. 
Art. 449. 
Das standrechtliche Verfahren unterscheidet sich von dem 
ordentlichen deechtliche wesentlichen Punkten:
	        
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