474 Militärstrafgerichtsordnung.
Neunter Titel. 1
Kosten des Verfahrens.
469.2) Die Kosten des militärgerichtlichen Ver-
fahrens und der durch die Militärbehörden bewirkten
Strafvollstreckung fallen der Militärjustizuerwaltung
zur Last.
Diese Bestimmung findet hinsichtlich der durch die
Wahl eines Vertheidigers") entstandenen Kosten keine
Anwendung.
Die Kosten der durch die bürgerlichen Behörden
bewirkten Strafvollstreckung") hat der Verurtheilte zu
tragen.5) 6)
1) Begr. S. 179—180 KB. S. 136—140.
2) Im Gegensatz zu § 497 RStr PO. ist hier das Prinzip
der Kostenfreiheit für den Verurteilten aufgestellt. Auch die
baren Auslagen fallen der Militärjustizverwaltung zur Last.
Vgl. KB. S. 137, 138 über die Entstehungsgeschichte des § 469.
Auch dann, wenn das Verfahren bereits vor den bürgerlichen
Gerichten begonnen und nach dem Dienstantritt des Beschul-
digten vom Militärgericht fortgesetzt ist, hat das Militärgericht
über die in dem ersteren Verfahren entstandenen Kosten nicht
zu erkennen RMGer. PE. X, 28. Wohl aber kann das bürger-
liche Gericht — nach Erledigung der Sache durch rechtskräftige
Verurteilung — seine Kosten festsetzen und einziehen. In den
Fällen des § 4 MtrEG. hat der von den bürgerlichen Ge-
richten verurteilte Soldat kein Recht auf Kostenfreiheit. Vgl.
Rotermund in R. 1906 S. 542.
3) Vgl. 8§ 337, 343, 347 A. 2; wohl aber für die Kosten
des bestellten Verteidigers.
4) Vgl. § 15 MStrG.
5) Wegen Kosten der Rechtshilfe vgl. §§ 12, 13 EG. Auf-
glegung * Kosten bez. des „Verletzten“ vgl. § 249 Abs. 2,
4 . 2.
6) Zu den Kosten im Sinne des § 469 gehören die Kosten
der öffentlichen Bekanntmachung aus § 200 NStrGB. nicht.
Diese Kosten hat in allen Fällen der Verurteilte zu tragen.
RMGer PE. 1, 71.
AussBest. d u. M.
1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungs-
mäßig zuständigen Kosten für Reisen und Märsche sind, soweit