Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  102.  1917.  707

Unter  Sicherheitsvorrichtungen  sind  sämtliche  gesetzlich  vorgeschriebenen  Armaturen
  und  Vorrichtungen,  wie  Wasserstandsanzeigevorrichtung  mit  Schutzglas,  Probierhähne,
  Kontrollstutzen  mit  Dreiwegehahn,  Manometer,  Sicherheitsventile,  Ablaßhahn,
Speisevorrichtungen  und  Funkenfänger  zu  verstehen.  8  bti

u  sonstigem  Zubehör  rechnen  alle  zur  Inbetriebsetzung  und  Bedienung  nötigen
—*  wie  Schaufeln,  Schürhaken,  Krücken,  Rohrbürste,  Saugrohre,  Schraubenschlüssel,
  Hbammer,  Meißel,  Ventilheber,  Olkannen  usw.,  und  bei  den  fahrbaren  Lokomobilen
  außerdem  noch  Deichsel,  Wagen,  Hemmschuh,  Bremsklötze  mit  Unterlagen  zum
Festklemmen  der  Fahrräder  usw.

Als  Reserveteile  sind  anzusehen  etwa  vorhandene  Reserve-Wasserstandsgläser,
Gummipackungen,  Roststäbe,  Kolbenringe,  Rohrsysteme  und  dergleichen.

Die  aufgeführten  Gegenstände  sind  auch  dann  betroffen,  wenn  sie  sich  nicht  in
ebrauchsfähigem  Zustande  befinden.  In  der  Herstellung  begriffene  Gegenstände  unter-2.
  en  der  Beschlagnahme  gemäß  dieser  Bekanntmachung  vom  Zeitpunkt  ihrer  Fertigellung

  ab.

Nicht  betrofsen  werden:  .

Straßenzugmaschinen  (Traktoren),  Straßenwalzen  sowie  Dampfpflugmaschinen.


8  2.
Beschlagnahme.
Die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände  sind  beschlagnahmt.
8  3.

Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über
e  nichtig  sind,  soweit  nicht  nach  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Ausnahmen  gestattet
mnd.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege
er  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

*  4.
Zulässige  Veränderungen  und  Verfligungen.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  der  ordnungsmäßige  Weitergebrauch  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  gestattet,  solange  das  Kriegsministerium,  Kriegsamt,  Waffenund
  Munitions-Beschaffungsamt,  Chefingenieur  R.  II  4e,  Berlin  W.  15,  Kurfürstendamm
  193/94,  keine  andere  Verfügung  trifft.  Ferner  sind  zulässig  alle  Veränderungen,
die  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Gebrauchsfähigkeit  erforderlich  sind.

Alle  anderen  Veränderungen  und  Verfügungen  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  auf
Veranlassung  oder  mit  Zustimmung  der  genannten  Stelle  erfolgen.  Anträge  auf  Zustimmung
  zu  Veränderungen  oder  Verfügungen  (z.  B.  Verkauf,  Vermietung  usw.)  sind
an  die  zuständige  Maschinen-Ausgleichstelle  zu  richten,  welche  die  Anträge  nach  Begut-«

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