Full text : Das Interregnum.

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glieder  des  Reiches  eben  nur  als  Träger  der  Gewalt  ihrer  Staaten
sind.  Es  ändert  sich  ferner  im  Interregnum  nichts  in  der  räumlichen
Geltung  der  Reichsverfassung  ‚und  der  Reichsgesetze,  in  der  Herrschaft
  des  Reiches  über  die  Unterthanen  des  Gliedstaates,  in  deren
Reichsbürgerthum,  in  der  Bildung  des  Reichstags  aus  den  im  Gliedstaate
  gewählten  Repräsentanten  der  Reichsbürger  u.  ».  f.

Unsere  Untersuchung  hat  also  als  erstes  Resultat  ergeben,  dass
es  beim  Interregnum  des  Gliedstaates  in  diesem  keinen  persönlichen
Mitinhaher  der  Reichsgewalt  zu  eigenem  Rechte  giebt,  dass  das  Reichı
demnach  einen  Mitträger  seiner  Gewalt  verliert,  dass  die  Mitherrschaft
am  Reich  im  Einzelstaate  nicht  einem  Subjekte  als  eigene  zustehen,
dass  aber  gleichwohl  die  Antheilschaft  am  Reich  vom  Gliedstaate
ebenso  gut  im  Zwischenreiche  ausgeübt  werden  kann  wie  sonst.

2.  Es  fragt  sich  nun  weiter,  wie  die  Ausübung  dieser  Reichsregierungsrechte
  im  Interregnumsstaate  stattfindet.  Diese  Ausübung  ist
Ausübung  einer  dem  Gliedstaate  zustehenden  öffentlichen  Gewalt;  sie
vollzieht  sich  nach  Massgabe  des  Verfassungsrechts  des  Gliedstaates.
Wie  das  der  Fall  ist  beim  Vorhandensein  eines  persönlichen  Subjekts
der  Einzelstaatsgewalt,  so  auch  beim  Mangel  eines  solchen,  im  Interregnum.
  Sie  geht  darum  hier  in  den  für  die  Ausübung  der  Staatsgewalt
im  Zwischenreiche  im  Allgemeinen  geltenden  Formen  vor  sich,  unterscheidet
  sich  also  von  der  Ausübung  während  des  normalen  Zustandes
insoweit  nicht,  als  die  Gewaltübung  im  Interregnum  überhaupt  von
der  Gewaltübung  beim  Vorhandensein  des  Monarchen  nicht  verschieden
  ist.  Verschieden  ist  diese  nun,  wie  oben  ausgeführt,  insbesondere
dadurch,  dass  sie  nicht  vom  Fürsten  oder  in  dessen  Namen,  sondern
von  einer  provisorischen  Regierung  geschieht,  welche  die  Herrschaft
nicht  zu  eigenem  Rechte  besitzt,  aber  auch  nicht  im  Namen  eines
physischen  Gewaltenträgers  ausübt.  Alle  Akte,  in  denen  die  Antheilnahme
  an  der  Reichsregierung  seitens  des  Gliedstaates  zum  Ausdrucke
kommt,  werden  im  Interregnum  durch  dieprovisorische  Regierung
mit  rechtlicher  Wirkung  vorgenommen.  Insbesondere  ist  sie  es,  welche
den  oder  die  Vertreter  zum  Bundesrathe  ernennt  und  für  die  Abstimmung
  in  diesem  instruirt.  Für  ihre  Instruktion  ist  sie  ihrer  oben
entwickelten  Stellung  nach  der  Volksvertretung  nach  Massgabe  des  einzelnen
  Verfassungsrechts  verantwortlich,  wie  das  Ministerium  esin  dieser
Hinsicht  beim  Vorhandensein  des  Monarchen  ist.)  Ein  näheres  Ein- 



1)  Das  Letztere  ist  sehr  bestritten.  S.  die  Litteratur  bei  G.  Meyer,  Staatsrecht
  $  186,  Note  4.  Wenn  man,  wie  MEyER,  sich  für  das  Gegentheil  darauf
beruft,  dass  der  Gliedstaat  bei  der  Antheilnabme  an  der  Reichsgewalt,  also  ins-