Full text : Das Interregnum.

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Vereinigung  einer  Vielheit  von  Staaten  zur  organischen  Einheit.
Der  Monarch  des  Gliedstaates  ist  nur  Mitträger  der  Reichsgewalt,
weil  und  solange  er  Träger  der  Gliedstaatsgewalt  ist.)  Hört  er  auf,
das  Zweite  zu  sein,  ist  er  allerdings  auch  nicht  mehr  das  Erste.  ?)
Tritt  an  seine  Stelle  im  Staate  ein  anderes  Subjekt  gleichen  Ranges,
so  wird  dieses  zugleich  Mitsouverän  des  Reiches;  bleibt  der  Thron
ledig,  so  erledigt  sich  auch  das  Recht  der  Antheilschaft  am  Reiche,
soweit  es  einem  Menschen  zu  eigenem  Recht  zusteht,  der  weggefallene
  Monarch  hat  es  verloren,  der  künftige  noch  nicht  erworben.
Der  zeitweilige  Mangel  des  Trägers  der  Staatsgewalt  ist  aber  für
seinen  Staat  als  solchen  unwesentlich,  deshalb  auch  für  dessen  rechtliche
  Beziehungen  zu  anderen,  gleich-  oder  übergeordneter  Staaten,
soweit  diese  Beziehungen  ihn  in  seiner  Totalität  ergreifen,  unerheblich.

Die  Fortdauer  des  regelmässigen  Rechtsverhältnisses  zwischen
Reich  und  Staat  auch  während  des  Interregnums  im  letzteren  lässt
sich  nun  ferner  wie  eben  formal  auch  aus  inneren  Gründen  erweisen.
Was  zunächst  die  Frage  nach  der  Fortdauer  des  Reiches  als  solchen
während  eines  Interregnums  anlangt,  so  ist  diese  abgesehen  von  dem
oben  Ausgeführten  schon  um  deswillen  unzweifelhaft,  weil  das  Reich
sogar  dann  nicht  aufhören  würde  zu  existiren,  wenn  eines  seiner
Glieder  seine  staatliche  Existenz  verlöre,  sei  es  dass  dieser  Staat
durch  Verschmelzung  mit  einem  anderen,  sei  es  sonstwie  als  besonderes
  Gemeinwesen  zu  leben  aufhören  würde.  Es  würde  im  letzteren
  Falle  der  Staatenbestand  des  Reiches  sich  verändern,  eventuell
das  Reichsgebiet  sich  verkleinern,  die  Herrschaft  des  Reiches  in  Beziehung
  auf  einen  Theil  ihrer  räumlichen  Ausdehnung  endigen.  Aber
das  würde  die  Existenz  des  Reiches  nicht  berühren,  weil  dieses  eine
von  der  Summe  seiner  Glieder  verschiedene  eigene,  selbständige
Person  ist.  Wie  viel  weniger  kann  deren  Existenz  in  Frage  gezogen
  werden,  wenn  der  Gliedstaat  Staat  zu  sein  nicht  aufhört!  Die
Wesenheit  des  Reiches  wird  aber  auch  nicht  etwa  dadurch  modificirt,
dass  der  Interregnumsstaat  seine  Zugehörigkeit  zum  Reiche  verlöre.  Mit- 



1)  Lapann  I.  S.  89.  „Es  kann  im  deutschen  Reiche  keine  Personalisten
geben.“

2)  Aber  auch  nur  dann;  solange  er  rechtlich  Monarch  seines  Staates  ist,
bleibt  er  auch  Mitträger  der  Reichsgewalt.  Es  ist  desbalb  unrichtig,  wenn
LaBanD  a.  a.  O.  sagt,  dass  im  Falle  der  Regentschaft  nicht  der  „nominelle“  Monarch,
sondern  der  Regent  Mitsouverän  des  Reiches  sei.  Mitsouverän  bleibt  der  regierungsunfähige
  „nominelle*  Monarch,  denn  er  bleibt  de  jure  Inbaber  der  Staatsgewalt;
der  Regent  übt  lediglich  im  Namen  des  Unfähigen  dessen  Mitsouveränetätsrechte
  aus.