Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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sowie  zu  anderen  derartigen  Stellen  im  mittleren  Eisenbahndienst  ist  durch  die  Erstehung
der  niederen  Eisenbahndienstprüfung  bedingt  (zu  vergleichen  übrigens  8.  15  Absatz  2).

8.  3.

Die  Befähigung  für  administrative  Kollegialstellen  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen,
  für  die  Stellen  der  Eisenbahnbetriebsoberinspektoren,  des  Eisenbahnhauptkassiers,
  der  Vorstände  der  Hauptmagazinsverwaltung  und  des  Bureau  für  Rechnungskontrole,
  anderer  Kanzlei=  und  Bureauvorstände,  der  Eisenbahnbetriebsinspektoren,  der
Bahnhofverwalter  I.  Klasse  und  der  Betriebsinspektionsassistenten,  sowie  für  andere  derartige
  Stellen  im  höheren  Eisenbahndienst  ist  durch  die  Erstehung  der  höheren  Eisenbahndienstprüfung
  bedingt.

A.  Niedere  Eisenbahndienstprüfung.

S.  4.

Gegenstände  der  niederen  Eisenbahndienstprüfung  sind:

1)  die  wesentlichen  Bestimmungen  der  Reichsverfassung  und  des  württembergischen
Staats=  und  Verwaltungsrechts;

2)  die  wesentlichen  reichs=  und  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Eisenbahnwesen;
  die  Organisation  der  württembergischen  Staatseisenbahnverwaltung  und  ihr
Verhältniß  zum  Reich,  zu  andern  deutschen  und  außerdeutschen  Eisenbahnverwaltungen,
  zur  Post=  und  Telegraphenverwaltung,  sowie  zur  Zoll-,  Steuer=  und
Militärverwaltung;

3)  das  Bahnpolizeireglement  und  die  Bestimmungen  über  das  Signalwesen;  die  Vorschriften
  in  Betreff  der  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn;  die  für  die  Betriebssicherheit
  wesentlichen  Erfordernisse  der  Konstruktion  und  Beschaffenheit  des  Bahnoberbaus,
  der  mechanischen  Stationseinrichtungen  und  der  Betriebsmittel;  die
Fahrdienstvorschriften;

4)  das  Betriebsreglement  im  Zusammenhang  mit  den  einschlägigen  Bestimmungen
der  Handelsgesetzgebung;  die  Grundsätze  der  Bildung  und  Anwendung  der  Tarife;
die  Vorschriften  über  Abfertigung  in  den  verschiedenen  Transportgattungen;

5)  die  Bestimmungen  über  das  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,  insbesondere
bei  der  Eisenbahnverwaltung,  und  über  die  Materialverwaltung;