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sowie zu anderen derartigen Stellen im mittleren Eisenbahndienst ist durch die Erstehung
der niederen Eisenbahndienstprüfung bedingt (zu vergleichen übrigens 8. 15 Absatz 2).
8. 3.
Die Befähigung für administrative Kollegialstellen bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen,
für die Stellen der Eisenbahnbetriebsoberinspektoren, des Eisenbahnhauptkassiers,
der Vorstände der Hauptmagazinsverwaltung und des Bureau für Rechnungskontrole,
anderer Kanzlei= und Bureauvorstände, der Eisenbahnbetriebsinspektoren, der
Bahnhofverwalter I. Klasse und der Betriebsinspektionsassistenten, sowie für andere derartige
Stellen im höheren Eisenbahndienst ist durch die Erstehung der höheren Eisenbahndienstprüfung
bedingt.
A. Niedere Eisenbahndienstprüfung.
S. 4.
Gegenstände der niederen Eisenbahndienstprüfung sind:
1) die wesentlichen Bestimmungen der Reichsverfassung und des württembergischen
Staats= und Verwaltungsrechts;
2) die wesentlichen reichs= und landesgesetzlichen Bestimmungen über das Eisenbahnwesen;
die Organisation der württembergischen Staatseisenbahnverwaltung und ihr
Verhältniß zum Reich, zu andern deutschen und außerdeutschen Eisenbahnverwaltungen,
zur Post= und Telegraphenverwaltung, sowie zur Zoll-, Steuer= und
Militärverwaltung;
3) das Bahnpolizeireglement und die Bestimmungen über das Signalwesen; die Vorschriften
in Betreff der Unterhaltung und Bewachung der Bahn; die für die Betriebssicherheit
wesentlichen Erfordernisse der Konstruktion und Beschaffenheit des Bahnoberbaus,
der mechanischen Stationseinrichtungen und der Betriebsmittel; die
Fahrdienstvorschriften;
4) das Betriebsreglement im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen
der Handelsgesetzgebung; die Grundsätze der Bildung und Anwendung der Tarife;
die Vorschriften über Abfertigung in den verschiedenen Transportgattungen;
5) die Bestimmungen über das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, insbesondere
bei der Eisenbahnverwaltung, und über die Materialverwaltung;