6346
Reichstag. — Sachregister.
Belagerungszustand (Forts.). Uebersicht siehe S. 6333.
II. Durchführung während des Krieges. 11. Vereinsund
Versammlungzsrecht.
lungen, welche von Vertretern der Arbeiterorganisation
mit Vertretern der Unternehmerorganisation
über Arbeiterforderungen geführt
werden, 8 bis 10 Tage vorher polizeilich anzumelden
sind. Das Generalkommando stellt diese
Besprechungen politischen Versammlungen gleich.
Will ein Arbeiterausschuß eine Beschwerde beim
Chef im Kontor vortragen oder wollen einige
Organisationsvertreter der Arbeiter im Kontor des
Vositzenden des Unternehmerverbandes vorstellig
werden, so wird Anmeldung 8 bis 10 Tage vorher
verlangt.
Sind dem Herrn Reichskanzler diese Anordnungen
des stellvertretenden Generalkommandos
bekannt?
Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß diese
Anordnungen das Streben der leidenden Arbeiter
nach angemessenen Löhnen schwer beeinträchtigen
und deshalb außerordentlich aufreizend gewirkt
haben?
Mas gedenkt der Herr Reichskanzler zum
Schutze der Arbeiter und gegen die rechtswidrigen
Anordnungen des stellvertretenden Generalkommandos
des VI. Armeekorps zu tun?: Bd. 321,
Nr. 984.
Schriftliche Antwort: Bd. 321, Nr. 1024.
Interpellation Antrick u. Gen.: Ist dem Herrn
Reichskanzler bekannt, daß von stellvertretenden
Generalkommandos Verordnungen erlassen worden
sind, durch die
a) die Ausübung des Vereins= und Versammlungsrechts
vollständig unterbunden und die
Besprechung von Lohn= und Arbeitsbedingungen,
sowie die Erörterung von
Fragen des vaterländischen Hilfsdienstes unter
Androhung von Gefängnisstrafen verboten
worden ist;
b) das Vereins= und Versammlungsrecht einseitig
zugunsten alldeutscher Propaganda
gehandhabt wird?
Was gedenkt der Herr Reichskanzlerer zu tun,
um diesen Mißbräuchen Einhalt zu tun?: Bd. 322,
Nr. 1050.
Bd. 310, 120. Sitz. S. 3651 D.
122. Sitz. S. 3714 A. — Ziff. b in
Verbindung mit der Interpellation
Antrick u. Gen.
(Bd. 322, Nr. 1051) beantwortet
und besprochen.
124. Sitz. S. 3765 D.
125. Sitz. S. 3857D. — Ziff. a in
Verbindung mit den mündl.
Berichten des Haush. Aussch.
über Schutzhaft, Belagerungszustand
(Bd. 321, Nr. 728),
Resolutionen (Bd. 322, Nr.
1048 u. 1091) und Petitionen
(Nr. 1060) beantwortet
und besprochen.
Antr.: Bd. 322, Nr. 1117.
Bd. 311, 126. Sitz. S. 3885 C.
d) Bund der Landwirte, behördliche Widerstände
gegen ihre Versammlungen: Bd. 311, 126. Sitz.
S. 3896 D.
e) Frauenversammlungen, Verbote: BRPd. 310,
08. Sitz. S. 3367 A.
Belagerungszustand (Forts.). Uebersicht siehe S. 6333.
II. Durchführung während des Krieges. 11. Vereinsund
Versammlungsrecht.
Anfrage Vogtherr: Ist dem Herrn Reichskanzler
bekannt, daß durch Verfügung des Stellvertretenden
Generalkommandos in Stettin vom 6. Mai d. J.
die Abhaltungen von Frauenversammlungen überhaupt,
auch als Mitgliederversammlungen, verboten
wurde, — und daß ferner das Oberkommando
in den Marken und die Stellvertretenden
Generalkommandos in Magdeburg und Cassel die
geplanten Frauenversammlungen verboten haben,
die zu der Forderung der staatsbürgerlichen
Gleichberechtigung der Frauen und den darauf
bezüglichen Arbeiten des Verfassungsausschusses
des Reichstags Stellung nehmen wollten?
Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun,
das Vereins= und Versammlungsrecht gegen diese
Beschränkungen zu schützen?: Bd. 321, Nr. 810.
Bd. 310, 109. Sitz. S. 3382 B. — Beantwortet.
Anfrage Vogtherr: Auf die Anfrage Nr. 148 ist
in der 109. Sitzung durch Herrn Oberst v. Wrisberg
erklärt worden, die in der Anfrage erwähnten
Verbote von Frauenversammlungen durch die
stellvertretenden Generalkommandos in Stettin,
Magdeburg und Cassel und das Oberkommando
in den Marken seien erfolgt, weil die Versammlungen
auf Grund eines Flugblattes einberufen
wurden, „das in gehässiger und den Burgfrieden
gefährdender Weise Andersdenkende angreift",
und das mit den Worten schließt: „Deshalb ans
Werk: Nutzet die Stundel Keine darf fehlen!
Denn jetzt geht es um unser Höchstes: um unsere
große Sache, um die Zukunft des internationalen
Sozialismus.“
Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß
eben dieses Flugblatt vor seiner Verbreitung die
Zensur passiert hat, und welche Sicherheit gedenkt
der Herr Reichskanzler dagegen zu schaffen, daß
die Verbreitung zensierter Druckschriften als Grund
für die weitere Beschränkung des Versammlungsrechts
benutzt wird?: Bd. 321, Nr. 911.
Bd. 310, 115. Sitz. S. 3563C. — Beantwortet.
Anfrage Haase (Königsberg): Am 9. Oktober 1918
hat das Wahlkomitee des Verbandes der sozialdemokratischen
Wahlvereine Berlins und Umgegend
eine öffentliche Frauenversammlung für
den 11. Oktober in den Germania-Sälen bei der
Polizei angezeigt. Der Polizeipräsident hat am
11. Oktober 1918 diese Versammlung verboten,
mit der Begründung, daß „es sich nicht um eine
unter die Ausnahmebestimmung des Oberkommandos
in den Marken fallende Wählerversammlung
handle“.
Ist dem Herrn Reichskanzler diese Tatsache
bekannt und was gedenkt er zu tun, um die
Beeinträchtigung des Versammlungsrechts zu beseitigen?:
Bd. 325, Nr. 1949.
Bd. 314, 196. Sitz. S. 6247 A.— Beantwortet.
1) Gewerkschaften, Behandlung durch die Generalkommandos:
Bd. 310, 125. Sitz. S. 3869B, 3870 B.
Bd. 312, 166. Sitz. S. 5178B, 51838.
167. Sitz. S. 52100.
168. Sitz. S. 5243 A.
Aenderung der Behandlung durch das Kriegsministerium
seit dem Abgange des Reichskanzlers
von Bethmann Hollweg: Bd. 312, 166. Sitz.
S. 51780, 5183B.