Volltext : Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

6346

Reichstag.  —  Sachregister.

 

 

Belagerungszustand  (Forts.).  Uebersicht  siehe  S.  6333.
II.  Durchführung  während  des  Krieges.  11.  Vereinsund

  Versammlungzsrecht.

lungen,  welche  von  Vertretern  der  Arbeiterorganisation
  mit  Vertretern  der  Unternehmerorganisation
  über  Arbeiterforderungen  geführt
werden,  8  bis  10  Tage  vorher  polizeilich  anzumelden
  sind.  Das  Generalkommando  stellt  diese
Besprechungen  politischen  Versammlungen  gleich.

Will  ein  Arbeiterausschuß  eine  Beschwerde  beim
Chef  im  Kontor  vortragen  oder  wollen  einige
Organisationsvertreter  der  Arbeiter  im  Kontor  des
Vositzenden  des  Unternehmerverbandes  vorstellig
werden,  so  wird  Anmeldung  8  bis  10  Tage  vorher
  verlangt.

Sind  dem  Herrn  Reichskanzler  diese  Anordnungen
  des  stellvertretenden  Generalkommandos
bekannt?

Ist  dem  Herrn  Reichskanzler  bekannt,  daß  diese
Anordnungen  das  Streben  der  leidenden  Arbeiter
nach  angemessenen  Löhnen  schwer  beeinträchtigen
und  deshalb  außerordentlich  aufreizend  gewirkt
haben?

Mas  gedenkt  der  Herr  Reichskanzler  zum
Schutze  der  Arbeiter  und  gegen  die  rechtswidrigen
Anordnungen  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  VI.  Armeekorps  zu  tun?:  Bd.  321,
Nr.  984.

Schriftliche  Antwort:  Bd.  321,  Nr.  1024.

Interpellation  Antrick  u.  Gen.:  Ist  dem  Herrn

Reichskanzler  bekannt,  daß  von  stellvertretenden
Generalkommandos  Verordnungen  erlassen  worden
sind,  durch  die
a)  die  Ausübung  des  Vereins=  und  Versammlungsrechts
  vollständig  unterbunden  und  die

Besprechung  von  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,

  sowie  die  Erörterung  von
Fragen  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  unter
Androhung  von  Gefängnisstrafen  verboten
worden  ist;

b)  das  Vereins=  und  Versammlungsrecht  einseitig
  zugunsten  alldeutscher  Propaganda
  gehandhabt  wird?

Was  gedenkt  der  Herr  Reichskanzlerer  zu  tun,
um  diesen  Mißbräuchen  Einhalt  zu  tun?:  Bd.  322,
Nr.  1050.

Bd.  310,  120.  Sitz.  S.  3651  D.

122.  Sitz.  S.  3714  A.  —  Ziff.  b  in
Verbindung  mit  der  Interpellation
  Antrick  u.  Gen.
(Bd.  322,  Nr.  1051)  beantwortet
  und  besprochen.

124.  Sitz.  S.  3765  D.

125.  Sitz.  S.  3857D.  —  Ziff.  a  in
Verbindung  mit  den  mündl.
Berichten  des  Haush.  Aussch.
über  Schutzhaft,  Belagerungszustand
  (Bd.  321,  Nr.  728),
Resolutionen  (Bd.  322,  Nr.
1048  u.  1091)  und  Petitionen
  (Nr.  1060)  beantwortet
  und  besprochen.
Antr.:  Bd.  322,  Nr.  1117.

Bd.  311,  126.  Sitz.  S.  3885  C.

d)  Bund  der  Landwirte,  behördliche  Widerstände

gegen  ihre  Versammlungen:  Bd.  311,  126.  Sitz.
S.  3896  D.

e)  Frauenversammlungen,  Verbote:  BRPd.  310,

08.  Sitz.  S.  3367  A.

 

Belagerungszustand  (Forts.).  Uebersicht  siehe  S.  6333.
II.  Durchführung  während  des  Krieges.  11.  Vereinsund
  Versammlungsrecht.

Anfrage  Vogtherr:  Ist  dem  Herrn  Reichskanzler
bekannt,  daß  durch  Verfügung  des  Stellvertretenden
Generalkommandos  in  Stettin  vom  6.  Mai  d.  J.
die  Abhaltungen  von  Frauenversammlungen  überhaupt,
  auch  als  Mitgliederversammlungen,  verboten
  wurde,  —  und  daß  ferner  das  Oberkommando
  in  den  Marken  und  die  Stellvertretenden
Generalkommandos  in  Magdeburg  und  Cassel  die
geplanten  Frauenversammlungen  verboten  haben,
die  zu  der  Forderung  der  staatsbürgerlichen
Gleichberechtigung  der  Frauen  und  den  darauf
bezüglichen  Arbeiten  des  Verfassungsausschusses
des  Reichstags  Stellung  nehmen  wollten?

Was  gedenkt  der  Herr  Reichskanzler  zu  tun,
das  Vereins=  und  Versammlungsrecht  gegen  diese
Beschränkungen  zu  schützen?:  Bd.  321,  Nr.  810.

Bd.  310,  109.  Sitz.  S.  3382  B.  —  Beantwortet.

Anfrage  Vogtherr:  Auf  die  Anfrage  Nr.  148  ist
in  der  109.  Sitzung  durch  Herrn  Oberst  v.  Wrisberg
  erklärt  worden,  die  in  der  Anfrage  erwähnten
Verbote  von  Frauenversammlungen  durch  die
stellvertretenden  Generalkommandos  in  Stettin,
Magdeburg  und  Cassel  und  das  Oberkommando
in  den  Marken  seien  erfolgt,  weil  die  Versammlungen
  auf  Grund  eines  Flugblattes  einberufen
wurden,  „das  in  gehässiger  und  den  Burgfrieden
gefährdender  Weise  Andersdenkende  angreift",
und  das  mit  den  Worten  schließt:  „Deshalb  ans
Werk:  Nutzet  die  Stundel  Keine  darf  fehlen!
Denn  jetzt  geht  es  um  unser  Höchstes:  um  unsere
große  Sache,  um  die  Zukunft  des  internationalen
Sozialismus.“

Ist  dem  Herrn  Reichskanzler  bekannt,  daß
eben  dieses  Flugblatt  vor  seiner  Verbreitung  die
Zensur  passiert  hat,  und  welche  Sicherheit  gedenkt
der  Herr  Reichskanzler  dagegen  zu  schaffen,  daß
die  Verbreitung  zensierter  Druckschriften  als  Grund
für  die  weitere  Beschränkung  des  Versammlungsrechts
  benutzt  wird?:  Bd.  321,  Nr.  911.

Bd.  310,  115.  Sitz.  S.  3563C.  —  Beantwortet.

Anfrage  Haase  (Königsberg):  Am  9.  Oktober  1918
hat  das  Wahlkomitee  des  Verbandes  der  sozialdemokratischen
  Wahlvereine  Berlins  und  Umgegend
  eine  öffentliche  Frauenversammlung  für
den  11.  Oktober  in  den  Germania-Sälen  bei  der
Polizei  angezeigt.  Der  Polizeipräsident  hat  am
11.  Oktober  1918  diese  Versammlung  verboten,
mit  der  Begründung,  daß  „es  sich  nicht  um  eine
unter  die  Ausnahmebestimmung  des  Oberkommandos
in  den  Marken  fallende  Wählerversammlung
handle“.

Ist  dem  Herrn  Reichskanzler  diese  Tatsache
bekannt  und  was  gedenkt  er  zu  tun,  um  die
Beeinträchtigung  des  Versammlungsrechts  zu  beseitigen?:
  Bd.  325,  Nr.  1949.

Bd.  314,  196.  Sitz.  S.  6247  A.—  Beantwortet.

1)  Gewerkschaften,  Behandlung  durch  die  Generalkommandos:


Bd.  310,  125.  Sitz.  S.  3869B,  3870  B.

Bd.  312,  166.  Sitz.  S.  5178B,  51838.

167.  Sitz.  S.  52100.
168.  Sitz.  S.  5243  A.

Aenderung  der  Behandlung  durch  das  Kriegsministerium
  seit  dem  Abgange  des  Reichskanzlers
von  Bethmann  Hollweg:  Bd.  312,  166.  Sitz.
S.  51780,  5183B.