Full text : Das Interregnum.

Ludwigs  des  Deutschen  Söhnen  im  Jahre  876  vorgenommen  wurde!),
so  finden  sich  doch  andererseits  schon  in  dieser  Zeit  Ansätze  zum
Wahlkönigthum,  wie  denn  dieses  überhaupt  nicht  plötzlich  die  bisherige
Thronfolgeordnung  verdrängte,  sondern,  einen  urgermanischen  2)  Gedanken
  verkörpernd,  allmählich  sich  Geltung  verschaffte.  Hatte  die
Merowingerzeit  das  Erbprinzip  in  strengstem  Masse  zur  Durchführung
gebracht,  so  hatte  sich  doch  schon  seit  der  Wahl  Pipins  die  germanische
  Auffassung  wieder  Bahn  gebrochen,  dass  auch  der  geborene
König  einer  Wahl  oder  wenigstens  einer  Anerkennung  durch  das
Volk  oder  die  Grossen  des  Reiches  bedürfe.  Dies  ist  die  Auffassung
während  der  ganzen  Karolingerzeit,  wie  sich  durch  zahllose  Citate
genugsam  belegen  liesse.  Kann  man  hierauf  einen  nicht  allzu  gewagten
  Schluss  ziehen  aus  der  schwankenden  Terminologie  für  die
Thronbesteigung  bei  den  älteren  Annalisten?),  so  tritt  das  auch  mit
Klarheit  da  zu  Tage,  wo  von  einer  Wahl  eines  neuen  Herrschergeschlechtes
  gesprochen  wird.  Die  Berichte  über  Konrads  Wahl  im
Jahre  911  lassen  deutlich  die  Auffassung  erkennen,  dass  dies  auch
eine  materielle  Neuwahl  sei,  dass  sie  aber  ohne  das  Aussterben  des
karolingischen  Hauses  in  der  Art  nicht  nothwendig  gewesen  sein
würde:  man  möchte  hier  von  einer  Subsidiarität  des  Wahlrechts
sprechen.

Reg.  Chron.  cont.  a.  911.  (MG.  SS.  I.  p.  614):  eui  (Hludovico)
Chuonradus  .  .  regali  iam  stirpe  deficiente  in  regno
successit.

So  gehen  'nun  auch  in  den  folgenden  Jahrhunderten,  etwa  bis  zur
Mitte  des  dreizehnten,  Wahl-  und  Erbrecht  neben  einander  her;  nur  dass
in  dieser  Vereinigung  allmählich,  etwa  seit  der  Mitte  des  elften  Jahrhunderts,
  im  Gegensatze  zur  älteren  Auffassung  der  umgekehrte  Gedanke
  zum  Ausdrucke  kommt:  nicht  mehr  ist  das  Erbrecht  das  Primäre,
so  dass  die  Wahl  nur  als  Ergänzung  oder  als  Nothbehelf  eintritt,  son- 



1)  Annal.  Fuld.  III.  a.  876.  (MG.  SS.  I.  p.  390),  Reg.  Chron.  a.  876.  (MG.  SS.  1.
p.589);  vgl.  z.  B.  den  Wortlaut  eines  Theiles  der  jüngst  angeführten  Stelle:  noli
regnum  nobis  a  genitore  nostro  jure  hereditario  derelictum  more  tyrannico
invadere.

2)  Vgl.  Tac.  Germ.  c.  7:  Wahlkönigthum  mit  starker  Neigung  zum  Erbprinzip.
  Manche  sprechen  hier  von  einer  „erblichen  Wahlmonarchie“.  S.  dazu
Daun,  Könige  der  Germanen,  1.  S.  32ff;  Scauzze,  de  testamento  Genserici,  p.  2ff.;
ders.,  Erstgeburt  S.  15—47;  Grimm,  Rechtsalterthümer  S.  231;  BRunnerR,  Deutsche
Rechtsgesch.  I.  8.  122ff.

3)  Regnum  suscipit,  accipit,  in  regnum  successit  u.  a.  neben  rex  elevatur,
effieitur,  constituitur  u.  a.

TRIEPEL,  Interregnum.  2