Full text : Das Interregnum.

I.  Geschichtliches.

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Die  Interregna  im  ehemaligen  deutschen  Reiche.  Entwicklung.

I.!)  Die  Verfassungsform  des  deutschen  Reichs  zu  der  Zeit,  da
es  als  solches  zum  ersten  Male  zu  leben  beginnt,  nämlich  nach  dem
Vertrage  zn  Verdun?),  ist  die  einer  Erbmonarchie:  der  Erbberechtigte
tritt  zeitlich  und  rechtlich  unmittelbar  an  die  Stelle  des  weggefallenen
Herrschers.  Es  ist  uns  deshalb  bis  zum  Aussterben  des  karolingischen
Königsstammes  im  Jahre  911  von  keinem  Interregnum  überliefert.
Zweifelhaft  kann  das  höchstens  für  das  Jahr  887  sein,  in  dem  Karl
der  Dicke  Krone  und  Leben  verlor;  aber  es  ist  weder  sicher  bekannt,
ob  der  König  abgesetzt  wurde  oder  dem  Drucke  der  Verhältnisse
weichend  auf  die  Krone  verzichtete,  oder  ob  nur  eine  intensive  Revolution
  gegen  seine  Herrschaft  stritt,  deren  Ende  nicht  durch  die
Empörung,  sondern  durch  des  Königs  Tod  herbeigeführt  wurde,  noch
auch  sind  uns  genaue  Nachrichten  über  die  Art  des  Regierungsantrittes
  König  Arnulphs  überliefert.

Tritt  uns  der  Charakter  der  Erblichkeit  der  Krone  noch  in  aller
Strenge  bei  der  Theilung  entgegen,  welche  nach  der  grossen  Theilung
  des  Reichs  unter  die  Söhne  des  frommen  Ludwig  abermals  von

 

1)  Zum  Folgenden  vgl.  insbesondere  Waıtz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,
VI.  S.  120  ff.,  SchRöDER,  Deutsche  Rechtsgeschichte,  S.  110  f.,  454f.  und  die  „immer
noch  brauchbare“  Abhandlung  Srrusens  in  seinen  Nebenstunden,  IV.  (1753).
S.  115—140,  ferner  PuıLıprs,  Ueber  Erb-  und  Wahlrecht,  MAURENBRECHER,  Geschichte
  der  deutschen  Königswahlen.

2)  Von  da  an  erst  und  nicht  von  einem  späteren  Zeitpunkte  an,  als  damals,
kann  von  einem  deutschen  Staate  gesprochen  werden.  Uebereinstimmend  Waıtz
2.2.0.  IV.  S.594.,  desselben  Abhandlung,  „Ueber  die  Gründung  des  deutschen
Reiches  durch  den  Vertrag  zu  Verdun“;  GIEsSEBRECHT,  Deutsche  Kaiserzeit,  1.
S.  137f.;  ScHuLzE,  Deutsches  Staatsrecht,  I.  S.  49,  Scuröner,  Deutsche  Rechtsgeschichte
  S.  101.  372  u.  A.  Abweichende  Ansichten  bei  Waıtz,  a.2.0.0.