Full text: Das Interregnum.

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Wir finden deshalb seit der Karolingerzeit bis zur goldenen 
Bulle immer noch eine ganze Reihe von Zwischenreichen, nämlich vom 
23. Dezember 918 bis 14. April 919, vom 2. Juli bis 8. August 936, vom 
7. bis 24. Dezember 983, vom 23. Januar bis 6. Juni 1002, vom 13. Juli 
bis 8. September 1024, vom 23. Mai bis 13. September 1125, vom 
3. Dezember 1137 bis 13. März 1138, vom 15. Februar bis 9. März 1152, 
vom 15. Juli 1291 bis 1. Juli 1292, im Jahre 1298'), vom 1. Mai 1308 
bis 6. Januar 1309, vom 24. August 1313 bis 25. November 1314. 
Dass dartiber, wer in diesen Zwischenreichen zur Reichsver- 
wesung berechtigt gewesen sei, nicht von vornherein ein fester Rechts- 
satz bestanden habe, das lässt sich nicht nur daraus erkennen, dass 
auf das Reichsvikariat von den verschiedensten Seiten, ja fast von 
jedem Personenkreise Anspruch erhoben wurde, der in jenen Jahr- 
hunderten eine führende politische Rolle spielte — von den Grossen 
des Reichs, der Geistlichkeit, der Kurie —, sondern auch daraus, dass 
thatsächlich die Reichsverwaltung während der Thronvakanz zu ver- 
schiedenen Zeiten von sehr verschiedenen Personen geführt worden 
ist. Einmal wird uns von einer Frau berichtet, die, wenn auch mit 
Unterstützung männlicher Verwandter, die Zügel des Reichsregiments 
ergriffen hat: nach Heinrichs II. Tode nahm sich die Wittwe Kunigunde 
mit ihren Brüdern, dem Bischof Dietrich von Metz und dem Herzog 
Heinrich von Bayern, unter willigem Gehorsam der Grossen der Re- 
gierung an.?) Nach dem Aussterben der salischen Kaiser traten die 
bei der Bestattung Heinrichs V. anwesenden geistlichen und weltlichen 
Fürsten, vor Allen die Erzbischöfe von Mainz und Köln, der Herzog 
von Bayern und der Pfalzgraf bei Rhein zusammen und forderten eine 
Anzahl von Reichsständen in dringendstem Tone zur Wahrung des 
  
1) Ich wage hier nicht bestimmt ein Interregnum zu behaupten. Albrecht 
wurde noch bei Lebzeiten Adolfs von Nassau am 24. Juni 1298 gewählt. Adolf 
verlor Schlacht und Leben bei Göllheim am 2. Juli, und am 27. Juli fand eine 
zweite Wahl, am 24. August die Krönung Albrechts statt. Es fragt sich hier 
eben, ob die Kurfürsten ein Absetzungsrecht hatten, und ob sonach die erste 
Wahl rechtsgiltig war. S. darüber unten S. 31 und Harnack, Das Kurfürsten- 
collegium bis zur Mitte des vierzehnten Jahrhunderts. S, 77. 111£. 
2) Wipo c.1(MG. SS. XI. 256). -— Die früher häufig vorkommende Behauptung, 
es habe auch Mathildis, Heinrichs V. Wittwe, im Jahre 1125 zusammen mit Herzog 
Friedrich von Schwaben die Reichsverwesung besorgt (vgl. v. ABELE, Versuch 
über das teutsche Staatsrecht während eines Zwischenreichs S. 42; v. SARTORI, 
Reichsvikariatisches Staatsrecht S. II), beruht wohl auf einer irrthümlichen Aus- 
legung der Berichte über Heinrichs Tod und letzten Willen; vgl. Ekkehard 
chron. a. 1125 (MG. SS. VI. 264). S. auch das im Text Folgende.
	        
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