Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Die  Geldfsser  müssen  gut  gereift  und  an  beiden  Böden  dergestalt  verschnürt
  und  versiegelt  seyn,  daß  eine  Oeffnung  des  Fasses  ohne  Verletzung  der
Schnur  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist;  die  Geldfäásser  müssen  außerdem,
wenn  sie  weiter  als  20  Meilen  mit  dem  Postwagen  zu  laufen  haben,  in  Stroh
und  Leinwand  emballirt  und  auf  den  Nähten  versiegelt  werden.

*1

Dergleichen  Sendungen  dürfen  übrigens  in  einem  Stücke  das  Gewicht
von  150  Pfund  nicht  übersteigen,  und  es  müssen  die  über  100  Pfund  wiegenden
  Geld=  und  anderen  Kisten  oder  Fässer  zur  Erleichterung  des  Auf=  und
Abladens  mit  zwei  Handhaben  von  starkem  Seil  r2c.  versehen  seyn.  (Nach  dem
Königreiche  Preußen  dürfen  Geldfasser  nicht  über  120  Pfund  und  nach  dem
Königreiche  Hannover  nicht  über  100  Pfund  schwer  zur  Beförderung  angenommen
  werden.)

g.  4.

Papiergeld  (Kassenscheine  2c.  J.  64  Satz  1  der  Postordnung)  uͤber  16
Loth  schwer  muß  in  Leinen  oder  in  Wachstuch  verpackt  und  wohl  versiegelt  seyn.

1

Alle  Geldbriefe  und  Packete  jeder  Art  (mit  Ausnahmen  von  Briefen
mit  Quittungen  über  einen  angegebenen  Betrag  oder  anderen  Papieren  der  im
Satz  2  des  §.  64  der  Postordnung  bezeichneten  Art,  sowie  überhaupt  von
Schriften-Packeten  bis  16  Loth  schwer),  welche  mit  der  Fahrpost  versendet
werden  sollen,  dürfen  nicht  mit  Oblate,  sondern  müssen  mit  Siegellack  verschlossen
  seyn,  auch  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  seyn  und  es  darf  kein
Geldstück  als  Petschaft  verwendet  werden.

Es  wird  erwartet,  daß  die  vorstehenden  sowohl  zur  Sicherstellung  des
Publikums  als  der  Postanstalt  gegen  Verluste  und  Reklamationen  unumgänglichen
  Erfordernisse  von  den  Betheiligten  fortan  um  so  mehr  genau  beachtet
werden,  als  die  Postbeamten  angewiesen  sind,  Aufgaben,  welche  der  vorschriftsmäßigen
  dußern  Beschaffenheit  ermangeln  würden,  nicht  zur  Post  anzunehmen.

Weimar  den  2.  Mai  1843.

Großherzoglich  Sächmsche  Sber-Vost-Inspektion.
von  Motz.