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III.
An allgemeiner direkter Steuer im gesammten Großherzog—
thume:
1. an Einkommensteuer von dem nach dem revidirten Gesetze über die
Steuerverfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869, sowie den
Nachträgen hierzu und nach dem neurevidirten Gesetze über die all-
gemeine Einkommenstener vom 10. September 1883 zu ermittelnden
und festzustellenden steuerpflichtigen Gesammteinkommen der im Groß-
herzogthume der Besteuerung unterliegenden physischen und juristischen
Personen, Personenvereine, Genossenschaften, Gesellschaften, Gemein-
schaften, Stiftungen, Anstalten und erwerbsfähigen Vermögensmassen
die durch das Steuergesetz vom 15. Dezember 1886 bestimmten Steuer-
sätze, so jedoch, daß für die Jahre 1890, 1891, 1892 jede der ge-
ordneten neun Steuerstufen um je 0,2 vom Hundert ermäßigt werden
soll und demnach in der
I. Steuerstufe: 0,8 von 100 bei einem Einkommen bis 490 einschl.
I
» 12,,100,,» » v011500—690.-Ø
IIt.,, 16,,100,,» ,,,,700—990»
IV. » 2,0 » 100 „ « « » 1000—1490 u
V. « 2,4 „ 100 „ 7 7 „ 1500—2990 „
VI. 7 2,5 . 100 ½n 7 « » 3000—4990 *
VII. 7 2,6 ½“ 100 » « » « 5000—6990 «
VIII. „ 2,8 „ 100 „ „ „ „ 7000—8990 „
IX. „ 3,0 „ 100 „ „ ,, ,,9000.J6 und mehr
zu erheben sind.
Die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von Grund-
stücken, Gewerbsanstalten und gewerblichen Niederlassungen haben jedoch
ihr im Großherzogthume steuerpflichtiges Gesammteinkommen, sofern es
in den Steuerstufen I, II oder III zu versteuern ist, durchweg mit zwei
vom Hundert zu versteuern;
von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume
nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen
darüber.