Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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III. 
An allgemeiner direkter Steuer im gesammten Großherzog— 
thume: 
1. an Einkommensteuer von dem nach dem revidirten Gesetze über die 
Steuerverfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869, sowie den 
Nachträgen hierzu und nach dem neurevidirten Gesetze über die all- 
gemeine Einkommenstener vom 10. September 1883 zu ermittelnden 
und festzustellenden steuerpflichtigen Gesammteinkommen der im Groß- 
herzogthume der Besteuerung unterliegenden physischen und juristischen 
Personen, Personenvereine, Genossenschaften, Gesellschaften, Gemein- 
schaften, Stiftungen, Anstalten und erwerbsfähigen Vermögensmassen 
die durch das Steuergesetz vom 15. Dezember 1886 bestimmten Steuer- 
sätze, so jedoch, daß für die Jahre 1890, 1891, 1892 jede der ge- 
ordneten neun Steuerstufen um je 0,2 vom Hundert ermäßigt werden 
soll und demnach in der 
I. Steuerstufe: 0,8 von 100 bei einem Einkommen bis 490 einschl. 
I 
» 12,,100,,» » v011500—690.-Ø 
IIt.,, 16,,100,,» ,,,,700—990» 
IV. » 2,0 » 100 „ « « » 1000—1490 u 
V. « 2,4 „ 100 „ 7 7 „ 1500—2990 „ 
VI. 7 2,5 . 100 ½n 7 « » 3000—4990 * 
VII. 7 2,6 ½“ 100 » « » « 5000—6990 « 
VIII. „ 2,8 „ 100 „ „ „ „ 7000—8990 „ 
IX. „ 3,0 „ 100 „ „ ,, ,,9000.J6 und mehr 
zu erheben sind. 
Die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von Grund- 
stücken, Gewerbsanstalten und gewerblichen Niederlassungen haben jedoch 
ihr im Großherzogthume steuerpflichtiges Gesammteinkommen, sofern es 
in den Steuerstufen I, II oder III zu versteuern ist, durchweg mit zwei 
vom Hundert zu versteuern; 
von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume 
nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen 
darüber.
	        
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