Full text : Das Interregnum.

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ein  Vikariatsrecht  bei  Thronerledigung  wenigstens  in  den  sächsischen
Landen  zugestanden  habe.!)

Die  inneren  Gründe,  aus  denen  die  Vikariatsrechte  gerade  den
beiden  genannten  Fürsten  allmählich  zufielen,  sind  noch  nicht  aufgehellt.
  Ein  Zusammenhang  mit  dem  Reichsvikariate  des  Pfalzgrafen
bei  Abwesenheit  des  Königs  ist  ausgeschlossen;  denn  der  Pfalzgraf
hatte  gerade  hierauf  ein  Recht  nur  in  beschränktem  Umfange.?)  Der
Schwabenspiegel  3)  gründet  das  Recht  des  Pfälzers  auf  die  Vergebung
der  Reichslehen  im  Interregnum  auf  sein  Richteramt  über  den  König.®)
Bei  der  Unsicherheit,  in  der  wir  uns  zur  Zeit  noch  darüber  befinden,
ob  das  Richteramt  des  Pfalzgrafen  über  den  König,  soweit  es  über
die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  um  Reichsgüter  hinausging  5),  nur
in  der  Theorie  der  Rechtsbücher  bestanden  habe  oder  wirklich  Rechtens
gewesen  sei),  werden  wir  der  vom  Schwabenspiegel  angenommenen
Begründung  nicht  ohne  Weiteres  folgen  dürfen.  Jedenfalls  steht  die
Entwicklung  des  Vikariats,  wie  das  Richteramt  des  Pfalzgrafen,  sofern
dies  bestand,  in  engem  Zusammenhange  mit  der  Ausbildung  pfalzgräflicher
  Spezialrechte  überhaupt,  die  gerade  zur  Zeit  der  Rechtsspiegel
  und  durch  sie  gefördert  sich  vollzog.

Was  das  Vikariatsrecht  des  Herzogs  von  Sachsen  anlangt,  so
ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  es  mit  dem  Besitze  der  sächsischen
Pfalzgrafschaft  in  Verbindung  steht.”)

Durch  die  goldene  Bulle  ist  endlich  das  Reichsvikariat  im  Interregnum
  zum  bleibenden  Rechtsinstitute  gemacht  worden,  insofern
nunmehr  dem  Pfalzgrafen  bei  Rhein  und  dem  Herzog  von  Sachsen
die  Reichsregierung  während  der  Thronvakanz  in  die  Hände  gegeben
wird.  Damit  ist  für  eine  rechtliche  Betrachtung  des  Zwischenreichs
der  erste  sichere  Grund  gelegt.

 

1)  Vielleicht  bezieht  sich  darauf  auch  ein  Ausdruck  bei  Nicolaus  Minorita
(Boeumer,  Fontes  IV.  S.  602),  wo  gesagt  wird,  der  Papst  handle,  wenn  er  das
Vikariat  über  Deutschland  in  Anspruch  nehme,  „in  praeiudicium  dicti  comitis
Palentini  et  aliorum  fidelium  imperii  prelibati.“

2)  SCHRÖDER  8.&.  0.  S.467;;  vgl.  bes.  Kurkes  oben  S.27,  Note1  erwähnte  Schrift.

3)  Lehnr.  Lassb.  c.  147.  vgl.  Landr.  Lassb.  121c.

4)  Vgl.  Ssp.  III,  52,3;  Schwsp.  Lassb.  121  cc.  124.  128.  130c.;  Lehnr.  Lassb.  41  c.
Weitere  Citate  bei  Kurgea.a.0.  S.  51.

5)  Reichsweisthum  von  1274  (MG.  LL.  II.  399).

6)  Vgl.  Weizsäcker  8.a.0.;  R.  Lönne  in  der  Zeitschr.  für  die  ges.  Strafrechtswissensch.
  VII.  S.  674f.;  SCHRÖDER  8.  &.0.  S.  465.

1)  SCHRÖDER  8.&.  0.  S.  467  zu  Note  85,  S.  485  zu  Note  68;  EıcHHoRn  8.8.0.
IL  S.  369.  III.  8.70.  —  Diese  Ansicht  ist  schon  in  der  älteren  Litteratur  häufig
ausgesprochen  worden;  vgl.  OLENSCHLAGER  8.8.0.  S.  152f.